Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (z. Zt. Pferdestall) zu einer Event-Location für private Veranstaltungen mit Wohnnutzung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl. Nr. 1113, OT Burgwallbach, Gemeinde Schönau vorgelegt.

 

Die Bauherrin plant die Grundstücke Fl. Nr. 1113, 1114 und 1115 zu erwerben und das vorhandene Bestandsgebäude (ehem. Schafstall Nr. 15/1997, derzeit ungenutzter Pferdestall mit Gerätehalle Nr. 10/2004) wie folgt baulich zu verändern.

 

Der Stall soll gedämmt, die Tore sollen durch mehrere Fenster ersetzt werden. Die Raumaufteilung soll angepasst und es sollen mehrere Durchgänge entstehen. Es ist auch angedacht Sanitärräume einzubauen. Im Dachgeschoss soll Wohnraum entstehen, für Ehepaare die nach Hochzeitsfeiern vor Ort übernachten wollen und auch als Rückzugsort für die Bauherren oder mehrtägige Tagungen/Seminare.

 

Die vorhandene Terrasse im Außenbereich soll erweitert und nach Bedarf überdacht werden, um auch eine Nutzung bei schlechten Wetter zu ermöglichen.

 

Der Außenbereich soll unversehrt bleiben, lediglich die Grünpflege soll regelmäßig durchgeführt werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1113 liegt im Außenbereich von Kollertshof. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 35 des Baugesetzbuches.

 

Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind vor allem Vorhaben die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder öffentlicher Ver- oder Entsorgung dienen. Eine Event-Location für private Veranstaltung kann keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben zugeordnet werden und gilt somit als sonstiges Vorhaben.

Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Öffentliche Belange sind immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.

In aller Regel sind sonstige Vorhaben im Außenbereich unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der grundsätzlichen Zielsetzung aus, dass der Außenbereich frei von störenden baulichen Anlagen bleiben soll. Erleichterungen gibt es hingegen für unwesentliche Änderungen und geringfügige Erweiterungen bei bestehenden baulichen Anlagen im Außenbereich, wenn sie entweder früher einmal genehmigt wurden oder keiner Genehmigung bedurften.

Die geplante Umnutzung und die damit einhergehenden baulichen Veränderungen, auch im Hinblick auf die Erschließung werden seitens der Verwaltung als erheblich angesehen.

Bei dem Grundstück Fl. Nr. 1113 ist die Erschließung nicht gesichert. Bei der Erschließung müssen die Auswirkungen und Bedürfnisse des einzelnen Vorhabens berücksichtigt werden. Unverzichtbar ist eine ausreichende Zufahrt, damit ein von Menschen genutztes Grundstück von Arzt, Feuerwehr, Krankenwagen und Müllabfuhr erreicht werden kann. Zur Erschließung gehören auch Stromanschluss, Trinkwasser und der Anschluss an Kanal. Zudem sind für eine Event-Location, auch wenn nur an den Wochenenden genutzt, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für die Mieter der Location, bereit zu halten.

Aus den oben genannten Gründen (Widerspruch zum Flächennutzungsplan, unzureichende Erschließung usw.) kann dem Vorhaben aus gemeindlicher Sicht derzeit nicht zugestimmt werden.

Vor einer Zustimmung durch die Gemeinde müssten die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine Bebauung geschaffen (Änderung Flächennutzungsplan, ggf. Aufstellung Bebauungsplan) und eine Erschließungsvereinbarung mit der Bauherrin über die Regelung der Erschließung mit Übernahme der Kosten abgeschlossen werden. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen (z.B. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege…)  und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Für die Aufstellung/Änderung von Bauleitplänen besteht für den Bauwerber kein Rechtsanspruch.

Über die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob die geplante Event-Location an diesem Standort grundsätzlich zugelassen werden soll. Auf die Schaffung eines möglichen Präzedenzfalls wird ausdrücklich hingewiesen.


Beschluss:

 

Aufgrund der dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Hindernissen, wird das Einvernehmen zur eingereichten Bauvoranfrage von Seiten der Gemeinde Schönau nicht erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9