Sitzung: 15.10.2019 GSB/011/2019
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf
Vorbescheid zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (z. Zt.
Pferdestall) zu einer Event-Location für private Veranstaltungen mit Wohnnutzung
im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl. Nr. 1113, OT Burgwallbach, Gemeinde
Schönau vorgelegt.
Die Bauherrin plant die
Grundstücke Fl. Nr. 1113, 1114 und 1115 zu erwerben und das vorhandene
Bestandsgebäude (ehem. Schafstall Nr. 15/1997, derzeit ungenutzter Pferdestall
mit Gerätehalle Nr. 10/2004) wie folgt baulich zu verändern.
Der Stall soll gedämmt, die
Tore sollen durch mehrere Fenster ersetzt werden. Die Raumaufteilung soll
angepasst und es sollen mehrere Durchgänge entstehen. Es ist auch angedacht
Sanitärräume einzubauen. Im Dachgeschoss soll Wohnraum entstehen, für Ehepaare
die nach Hochzeitsfeiern vor Ort übernachten wollen und auch als Rückzugsort
für die Bauherren oder mehrtägige Tagungen/Seminare.
Die vorhandene Terrasse im Außenbereich
soll erweitert und nach Bedarf überdacht werden, um auch eine Nutzung bei schlechten
Wetter zu ermöglichen.
Der Außenbereich soll
unversehrt bleiben, lediglich die Grünpflege soll regelmäßig durchgeführt
werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 1113 liegt im Außenbereich von Kollertshof. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 35 des Baugesetzbuches.
Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind vor allem Vorhaben die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder öffentlicher Ver- oder Entsorgung dienen. Eine Event-Location für private Veranstaltung kann keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben zugeordnet werden und gilt somit als sonstiges Vorhaben.
Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Öffentliche Belange sind immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.
In aller Regel sind sonstige
Vorhaben im Außenbereich unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der
grundsätzlichen Zielsetzung aus, dass der Außenbereich frei von störenden
baulichen Anlagen bleiben soll. Erleichterungen gibt es hingegen für
unwesentliche Änderungen und geringfügige Erweiterungen bei bestehenden
baulichen Anlagen im Außenbereich, wenn sie entweder früher einmal genehmigt
wurden oder keiner Genehmigung bedurften.
Die geplante Umnutzung und die
damit einhergehenden baulichen Veränderungen, auch im Hinblick auf die
Erschließung werden seitens der Verwaltung als erheblich angesehen.
Bei dem Grundstück Fl. Nr. 1113 ist die Erschließung nicht gesichert. Bei der Erschließung müssen die Auswirkungen und Bedürfnisse des einzelnen Vorhabens berücksichtigt werden. Unverzichtbar ist eine ausreichende Zufahrt, damit ein von Menschen genutztes Grundstück von Arzt, Feuerwehr, Krankenwagen und Müllabfuhr erreicht werden kann. Zur Erschließung gehören auch Stromanschluss, Trinkwasser und der Anschluss an Kanal. Zudem sind für eine Event-Location, auch wenn nur an den Wochenenden genutzt, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für die Mieter der Location, bereit zu halten.
Aus den oben genannten Gründen (Widerspruch zum Flächennutzungsplan, unzureichende Erschließung usw.) kann dem Vorhaben aus gemeindlicher Sicht derzeit nicht zugestimmt werden.
Vor einer
Zustimmung durch die Gemeinde müssten die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für
eine Bebauung geschaffen (Änderung Flächennutzungsplan, ggf. Aufstellung
Bebauungsplan) und eine Erschließungsvereinbarung mit der Bauherrin über die
Regelung der Erschließung mit Übernahme der Kosten abgeschlossen werden. Bei
der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen (z.B. Umweltschutz,
Naturschutz und Landschaftspflege…) und
die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Für die
Aufstellung/Änderung von Bauleitplänen besteht für den Bauwerber kein
Rechtsanspruch.
Über die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob die geplante Event-Location an diesem Standort grundsätzlich zugelassen werden soll. Auf die Schaffung eines möglichen Präzedenzfalls wird ausdrücklich hingewiesen.
Beschluss:
Aufgrund der dargelegten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen
Hindernissen, wird das Einvernehmen zur eingereichten Bauvoranfrage von Seiten
der Gemeinde Schönau nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |