Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend hat in seiner Sitzung am 21.05.2019 das städtebauliche Entwicklungskonzept des Büro arc.grün aus Kitzingen gebilligt und beschlossen. In der Sitzung am 25.06.2019 wurden die beiden Sanierungsgebiete in Schönau a. d. Brend und Burgwallbach nochmals in ihrem Umgriff angepasst und beschlossen, die vorgesehenen Beteiligungsverfahren der öffentlichen Aufgabenträger und der Betroffenen gemäß §§ 137 und 139 Baugesetzbuch (BauGB) für die Festlegung des Sanierungsgebiet durchzuführen. Die Durchführung der Beteiligung erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich 31.07.2019 gemäß §§ 4 und 3 BauGB.

 

Die Stellungnahmen und Anregungen sind nun gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB gegeneinander und gerecht mit den Sanierungszielen abzuwägen.

 

 

Folgende Träger haben keine Anregungen bzw. keine Stellungnahme abgegeben:

 

4.       Landratsamt Rhön-Grabfeld – Kreisplanung

5.       Landratsamt Rhön-Grabfeld – Untere Naturschutzbehörde

12.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Untere Straßenverkehrsbehörde

13.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Nahverkehrsbeauftragter

15.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Radwege, Fahrradbeauftragter

21.     Industrie- und Handelskammer

23.     Handelsverband Bayern e.V.

25.     Kreisheimatpfleger

27.     Kreisjugendring Rhön-Grabfeld

29.     Landratsamt Rhön-Grabfeld

30.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Amt für Senioren und Menschen mit Behinderung

31.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis, Wirtschaftsförderung

32.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis, Kulturbeauftragter Bad Neustadt a. d. Saale

33.     Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis, Kulturbeauftragter Bad Königshofen

34.     Tourismus GmbH Bayerische Rhön

36.     Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.

37.     Gemeinde Bastheim

38.     Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale – Gemeinde Niederlauer

39.     Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale – Gemeinde Hohenroth

41.     Stadt Bischofsheim a. d. Rhön

42.     Gemeinde Sandberg

 


 

 

Träger

Datum
Versand

Wichtigste Auszüge Stellungnahme

Abwägung / Beschluss

1

Regierung von Unterfranken

29.07.2019

Mail

Die Vorhaben unterstützen die raumordnerischen und regionalplanerischen Erfordernisse, insbesondere:

 

zur Beachtung des demographischen Wandels, sowie der vorrangigen Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale (Ziele 1.2.1 Abs. 2

und 3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP), und zur

nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß den

Zielen B II 1.1 RP 3;

 

zur verstärkten Modernisierung überalterten und in seinem Wohnwert stark abgesunkenen Wohnbaubestands, Erhaltung und Wiederherstellung der Wohnnutzung sowie zur Verbesserung von Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Ziel B II 4.2 RP 3);

 

zur Erhaltung und Sicherung der charakteristischen oder besonders landschaftstypischen Ortsformen in ihrer baulichen Struktur (Ziel B II 5.4 RP 3);

 

zur Erhaltung und Erweiterung vorhandener Grünflächen und sonstiger Freiflächen - sowie zur Entwicklung neuer Grünflächen im innerörtlichen und ortsnahen Bereich (Grundsatz BI 3.2.1 RP 3).

Jedoch stehen bei anderen Maßnahmen raumordnerische und regionalplanerische Belange entgegen, die im weiteren Projektverlauf zu beachten und zu berücksichtigen sind, im Einzelnen:

 

die geplanten Maßnahmen in den Sanierungsgebieten liegen im Bereich von Bau- und Bodendenkmälern. Gemäß Ziel B II 5.5 RP 3 soll bei der Siedlungsentwicklung auf Bodendenk­mäler Rücksicht genommen werden. Die heimischen Bau- und Kulturdenkmäler sollen in ihrer historischen und regionalen Vielfalt geschützt und erhalten werden (Grundsatz 8.4.l LEP);

 

sie liegen in den Sanierungsgebieten jeweils zum Teil im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet außerhalb Naturschutzflächen. landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind Gebiete der Region, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt. Vor allem bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen soll dies zum Tragen kommen (Begründung zu Ziel BI 2.1 RP 3);

 

das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau a. d. Brend" liegt im FFH-Gebiet. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Be­gründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten;

 

 

das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Burgwallbach" liegt östlich teilweise im Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung T17 „Rindberg". Gemäß Ziel B VIII 2.4 soll in den Vorbehaltsgebieten für die öffentliche Wasserversorgung dem vorbeugenden Trinkwasserschutz bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Im westlichen Teil des vorgesehenen Sanierungsgebietes überschneidet sich das Gebiet mit dem Trinkwasserschutzgebiet Schönau a. d. Brend, Ortsteil Burgwallbach, Zone III und grenzt an die Zone II an. Gemäß den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen;

 

Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden; für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.

 

Hinweis für Innenbereich Burgwallbach - Beteiligung der zuständigen Stellen:

 

Abwasserleitung der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit Ortsteil

Burgwallbach (Abwasserzweckverband Saale-Lauer)

 

Mountain-Bike-Routen Rhön

 

Soweit zu den Maßnahmen Bauleitplanungen erfolgen, nehmen wir in den Aufstellungsverfahren gesondert Stellung.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

 

 

 

 

Die Träger werden bei konkreten Planungen

beteiligt.

2

Regionaler Planungs-verband Main-Rhön

31.07.2019

Mail

Die Vorhaben unterstützen die raumordnerischen und regionalplanerischen Erfordernisse, insbesondere:

 

zur Beachtung des demographischen Wandels, sowie der vorrangigen Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale (Ziele 1.2.1 Abs. 2 und 3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP), und zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß den Zielen B II 1.1 RP 3;

 

zur verstärkten Modernisierung überalterten und in seinem Wohnwert stark abgesunkenen Wohnbaubestands, Erhaltung und Wiederherstellung der Wohnnutzung sowie zur Verbesserung von Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Ziel B II 4.2 RP 3);

 

zur Erhaltung und Sicherung der charakteristischen oder besonders landschaftstypischen Ortsformen in ihrer baulichen Struktur (Ziel B II 5.4 RP 3);

 

zur Erhaltung und Erweiterung vorhandener Grünflächen und sonstiger Freiflächen - sowie zur Entwicklung neuer Grünflächen im innerörtlichen und ortsnahen Bereich (Grundsatz BI 3.2.1 RP 3).

 

Jedoch stehen bei anderen Maßnahmen raumordnerische und regionalplanerische Belange entgegen, die im weiteren Projektverlauf zu beachten und zu berücksichtigen sind, im Einzelnen:

 

die geplanten Maßnahmen in den Sanierungsgebieten liegen im Bereich von Bau- und Bodendenkmälern. Gemäß Ziel B II 5.5 RP 3 soll bei der Siedlungsentwicklung auf Bodendenk­mäler Rücksicht genommen werden. Die heimischen Bau- und Kulturdenkmäler sollen in ihrer historischen und regionalen Vielfalt geschützt und erhalten werden (Grundsatz 8.4.l LEP);

 

sie liegen in den Sanierungsgebieten jeweils zum Teil im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet außerhalb Naturschutzflächen. landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind Gebiete der Region, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt. Vor allem bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen soll dies zum Tragen kommen (Begründung zu Ziel BI 2.1 RP 3);

 

das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau a. d. Brend" liegt im FFH-Gebiet. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz 7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Be­gründung ist für die Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten;

 

das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Burgwallbach" liegt östlich teilweise im Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung T17 „Rindberg". Gemäß Ziel B VIII 2.4 soll in den Vorbehaltsgebieten für die öffentliche Wasserversorgung dem vorbeugenden Trinkwasserschutz bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Im westlichen Teil des vorgesehenen Sanierungsgebietes überschneidet sich das Gebiet mit dem Trinkwasserschutzgebiet Schönau a. d. Brend, Ortsteil Burgwallbach, Zone III und grenzt an die Zone II an. Gemäß den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen;

 

Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden; für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind.

 

Hinweis für Innenbereich Burgwallbach - Beteiligung der zuständigen Stellen:

 

Abwasserleitung der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit Ortsteil

Burgwallbach (Abwasserzweckverband Saale-Lauer)

 

Mountain-Bike-Routen Rhön

 

Soweit zu den Maßnahmen Bauleitplanungen erfolgen, nehmen wir in den Aufstellungsverfahren gesondert Stellung.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Träger werden bei konkreten Planungen

beteiligt.

3

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Baurecht

01.07.2019

Mail

Es bestehen „keine Bedenken gegen die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach § 136 ff. BauGB“.

Hinweis auf „möglicherweise erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen nach Art. 55 BayBO bzw. denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisse nach Art. 6 BayDSchG für Veränderungen an einem Baudenkmal, in dessen Nähe oder im Ensemble“ sowie Beachtung der Denkmalliste.

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

4

Landratsamt Rhön-Grabfeld – Kreisplanung

 

 

 

 

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5

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Untere Naturschutz-behörde

 

 

 

 

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6

Landratsamt Rhön-Grabfeld – Techn. Immissions-schutz

30.07.2019

Mail

Es „kann „mitgeteilt werden, dass in diesem Stadium der Technische Immissionsschutz noch keinen Beitrag leisten kann.“

 

Wird zur Kenntnis genommen.

7

Landratsamt Rhön-Grabfeld – Kreisstraßenbau-verwaltung

05.07.2019

Brief

„Maßnahmen, die in den Straßenkörper der Kreisstraße (NES7) eingreifen bzw. diesen betreffen, bedürfen entsprechend der Zustimmung des Landkreises“. „Sollten im Rahmen solcher angrenzenden Maßnahmen Eingriffe in die Kreisstraße erforderlich werden, ist die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes im Rahmen der Planungen zu informieren und am Planungsprozess im erforderlichen Umfang zu beteiligen.

Bereits eingeleitete Planungen unsererseits liegen im vorgesehenen Sanierungsgebiet nicht vor. Für die Burgwallbacher Straße in Schönau ist frühestens nach Abschluss der Kanalbaumaßnahmen der Gemeinde die Aufnahme einer Sanierungsplanung vorgesehen. Ein konkreter Zeitpunkt hierfür wurde jedoch noch nicht festgelegt.“

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie die Träger bei konkreten Planungen beteiligt.

8

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Wasserrecht

11.07.2019

Mail

Es gibt „keine grundsätzlichen Bedenken“.

Hinweis: Vorhandensein von Wasserschutzgebieten in Schönau und Burgwallbach

Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen soll weiter am Verfahren zu beteiligt werden.

 

„In Burgwallbach befindet sich ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet am Liesbach. Sollten an den Gewässern Brend und Liesbach, bzw. im 60-m-Bereich dieser Gewässer Maßnahmen vorgenommen werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen, sowie die Träger bei konkreten Planungen beteiligt.

Laut Wasserwirt-schaftsamt Bad Kissingen sind keine Überschwem-mungsgebiete verzeichnet.

9

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Abfall- und Bodenschutz-recht

25.07.2019

Mail

„aus unserer Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen den Vorschlag zu einem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts mit Vorbereitenden Untersuchungen in der Gemeinde Schönau a. d. Brend.

Hinweise:

 

Die fünfstufige Abfallhierarchie gem. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die für etwaige Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen sowie der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen (insbesondere energetischen) Verwertung und der Beseitigung von Abfällen eine grundsätzliche Rangfolge festlegt, ist entsprechend einzuhalten.

 

Nach dem Trennungs- und Sortiergebot des KrWG sind Bauabfälle an der Anfallstelle nach einzelnen Fraktionen getrennt zu halten (d. h. nach einzelnen Abfallschlüsseln) und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen.

 

Sollte eine Aufbereitung und Wiederverwertung des Bauschutts vor Ort beabsichtigt sein, ist der Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vollumfänglich zu beachten. 

 

Unter Umständen könnten sich an bzw. in den Gebäuden asbesthaltige Bauteile befinden, die entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) „Asbest-Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ zurückgebaut werden müssen um die Freisetzung von Asbestfasern so gering wie möglich zu halten (nicht zerkleinern, feucht halten).

 

Ebenso könnte man bei Sanierungen älterer Gebäude auf künstliche Mineralfasern (z.B. Mineral-, Glas- und Steinwolle) treffen, die entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ zurückgebaut werden müssen, da diese in aller Regel als krebserzeugend eingestuft sind.

 

Zum Schutz und Erhalt der Böden sollte im Vorfeld ein nachhaltiges Bodenmanagementkonzept samt Ermittlung einer Massenbilanz erstellt und mit den Fachbehörden abgestimmt werden, um frühzeitig Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, Ressourcenschutz und eine umweltgerechte und zulässige Verwertung bzw. Entsorgung von Überschussmassen festlegen und planen zu können.

 

Überschüssiger Bodenaushub ist bevorzugt am Entstehungsort zu verwerten. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Material einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung (LAGA M 20 (1997)) zuzuführen.

 

Sollte Bodenaushub auf anderweitigen ortsnahen Flächen (z.B. landwirtschaftliche Flächen) aufgebracht werden, ist § 12 der Bundesbodenschutzverordnung zu beachten.

 

Nach Aktenlage sind ehemalige Hausmüllplätze mit Altlastenverdacht im Gemeindegebiet vorhanden. Diese sollten in der weiteren Planung mit berücksichtigt werden. Sollten grundsätzlich bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, oder offensichtliche Störungen, wie z.B. künstliche Auffüllungen und Altablagerungen oder andere Verdachtsmomenten, wie z.B. Geruch und Optik festgestellt werden, ist umgehend die Untere Bodenschutzbehörde am Landratsamt Rhön-Grabfeld zu informieren. Eine organoleptische Beurteilung durch eine fachkundige Person wird empfohlen. Weiterhin ist bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG vorzunehmen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

 

10

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Gesundheitsamt

08.07.2019

Mail

„Das Gesundheitsamt hat die im Betreff genannten Planunterlagen überprüft und hat aus hygienischer Sicht keine Einwände, diese entsprechend umzusetzen.

Jedoch ist darauf zu achten, dass der Badesee Burgwallbach ein EU-Badegewässer darstellt. Alle Arbeiten in Seenähe, welche sich evtl. negativ auf die Badewasserqualität auswirken können, sind zu unterlassen. Die Gemeinde sollte hingegen darauf achten, dass alle Störfaktoren im Wassereinzugsgebiet des Sees unterbleiben.“

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

11

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Kreisbrandrat

03.07.2019

Brief

„Die Zufahrten zu den Gebäuden müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t ausgebaut sein. Die Zufahrtsstraßen oder -wege müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreis-Durchmesser von 18,5 m haben, befahren werden können.

Werden Stichstraßen oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz vorzusehen. Der anzunehmende Wendekreis-Durchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen anzulegen. Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind die einschlägigen Richtlinien des Deutschen Vereines Gas Wasser (DVGW) zu beachten […]“„Aufgrund der Ausrüstung von Feuerwehren, […], sollen Hydranten in einer maximalen Entfernung von 80 m voneinander angeordnet sein.“

„Sofern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gebäude errichtet werden, bei denen der Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt, ist der zweite Flucht und Rettungsweg durch bauliche Maßnahmen zu sichern. Darauf kann dann verzichtet werden, wenn die Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist über Rettungsgeräte verfügt, mit denen sie an den höheren Gebäuden anleitern kann und entsprechende Zufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen auf den Grundstücken vorgesehen sind.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

12

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Untere

Straßen-verkehrs-behörde

 

 

 

 

 

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13

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Nahverkehrsbeauftragter

 

 

 

 

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14

Landratsamt Rhön-Grabfeld – Behinderten-beauftragter

30.07.2019

Brief

„Aus dem Entwicklungskonzept ist ersichtlich, dass bei dessen Erstellung bereits mehrfach auf eine barrierefreie und behindertengerechte Umsetzung von Maßnahmen in den Sanierungsgebieten der beiden Ortsteile Burgwallbach und Schönau eingegangen wird“

Anmerkungen:

 

Demografische Wandel: Der Schaffung von entsprechenden Maßnahmen kommt steigende Bedeutung zu. Entsprechende Angebote für Senioren sind bereits vorhanden (z.B. Seniorenhelferkreis, Verein helfende Hände)

 

Schaffung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten/ barrierefreie Wohnen: Die angedachten Maßnahmen erscheinen sinnvoll und wichtig. Vorschlag: Es sollte überlegt werden, in der Nähe solcher barrierefreien Wohneinheiten kleine Bewegungsparzellen mit Sitzgelegenheiten für kurze Spaziergänge etc. einzuplanen, die ggf. auch mit seniorengerechten Trimmgeräten angereichert werden könnten.

 

Wohnanlagen: Sofern mehrstöckige Wohnanlagen geplant sind sollte im Genehmigungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass Aufzüge auch dann vorgesehen werden, wenn die in Artikel 37 der Bayer. Bauordnung vorgegebene Gebäudehöhe nicht erreicht wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnungen zu Beginn nicht als Seniorenwohnungen angedacht werden.

 

Öffentliche Einrichtungen: Allerdings wird die Barrierefreiheit als Projektziel angegeben. Auch unter 6.3 Leitbilder wird ausdrücklich auf den barrierefreien Ausbau des Freiraumes sowie der öffentlichen Gebäude hingewiesen. Diese Ziele sollten im Interesse aller Zug um Zug umgesetzt werden. Sinnvoll ist es zudem, auch für die kirchlichen Einrichtungen Barrierefreiheit anzustreben.

 

Freizeitbereiche Liesbachtal als Leuchtturmprojekt und Umgestaltung Burgwallbacher Badesee: Zweifellos wird mit den Sanierungsmaßnahmen eine erhebliche Steigerung des Freizeitwertes der gesamten Gemeinde erreicht. Es sollte bereits jetzt vermerkt und bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass beide Freizeitbereiche nach Möglichkeit auch für Menschen mit Einschränkungen - u. a. auch für Nutzer von Rollatoren bzw. Rollstuhl - nutzbar werden. Dies kann ggf. auch durch sinnvolle Kompromisslösungen erreicht werden.

 

Handlungsfeld Verkehr und Mobilität: Hinweis: Es ist bei der Planung der innerörtlichen Verkehrswege auf die Gestaltung der Gehwege zu achten zum Beispiel an Gefahrenstellen Hochborde, an Querungen Absenkungen. Weiterhin darauf zu achten, dass der Aufbau der Gehwege (Oberfläche, Belag, Quergefälle) barrierefrei ist.

 

ÖPNV: Sofern bei der Umsetzung der Maßnahme neue Haltestellen installiert werden ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls barrierefrei gestaltet werden.

 

Stellplatzkonzept: Bei der Gestaltung von Parkflächen sind entsprechende Behindertenparkplätze nach den DIN-Vorgaben einzuplanen.

 

Bei allen vorgesehenen Baumaßnahmen an kommunalen bzw. kirchlichen Gebäuden, bei der Gestaltung von Straßen, Gehwegen und Plätzen ist darauf zu achten, dass diese nach Beendigung der Arbeiten für alle Menschen und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind.

 

Hinweis auf: DIN 18040 und für private Bauherren DIN 18040 - Teil 2

 

Vorschlag: „bei der Planung der einzelnen Maßnahmen entweder den jeweiligen Behindertenbeauftragten / die jeweilige Behindertenbeauftragte des Landkreises oder einen Beratungsarchitekten der Bayerischen Architektenkammer einzuschalten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Werden zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

Der Träger wird bei konkreten Planungen beteiligt.

15

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Radwege, Fahrrad-beauftragter

 

 

 

 

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16

Wasser-wirtschaftsamt Bad Kissingen

25.07.2019

Mail

1. Grundwasser- & Bodenschutz, Altlasten

1.1  Allgemeine Grundwasserschutz

1.2   

Hinweis auf die Lage im Grundwasserkörper „Bundsandstein – Bad Neustadt a. d. Saale (2_G067_TH)“ und „Bundsandstein – Bad Brückenau (2_G069_HE)“. Zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes und Erhalt der Grundwasserneubildungsrate sind bei den einzelnen Projekten flächenversiegelnde Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Versickerungsfähigkeit von Flächen zu erhalten. Von versiegelten Flächen gesammeltes Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern.

 

1.2 Wasserschutzgebiete

 

Im südöstlichen Bereich liegt die Gemeinde mit geringen Anteilen im quantitativen Heilquellenschutzgebiet (HQSG) Bad Neustadt an der Saale. Die erlaubnisfreien Grabtiefen sind in diesem Gebiet beschränkt. Die Trinkwasserversorgung durch im Gemeindegebiet liegende Brunnen. Die dazugehörigen Wasserschutzgebiete (WSG) werden derzeit neu berechnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Flächen vergrößern werden. Im Nord-Westen des Gemeindegebietes liegt eine Teilfläche des Vorranggebietes für die öffentliche Trinkwasserversorgung „T2 Östlich Wegfurt“ und im Süd-Osten eine Teilfläche des Vorbehaltsgebietes „T17 Rindberg“.

 

1.3 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

 

Bei erforderlichen Aushubarbeiten wird empfohlen das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen, wie z.B. künstlichen Auffüllungen und Altablagerungen oder anderen Verdachtsmomenten, wie z.B. Geruch und Optik ist umgehend das Landratsamt Rhön-Grabfeld zu beteiligen. Anfallender Erdaushub ist fachgerecht zu untersuchen und zu verwerten bzw. zu entsorgen.

 

2. Oberflächengewässer & Überschwemmungsgebiete

 

Die Brend, der Liesbach und der Krummbach sind dem Flusswasserkörper „Brend und Premich mit Nebengewässer“ (2_F191) zugeordnet. Der ökologische Zustand nach Wasserrahmenrichtlinie wird mit „mäßig“ bewertet. Das wasserwirtschaftliche Ziel ist es den Flusswasserkörper in einen guten Zustand zu bringen. Die genannten Gewässer liegen in der Unterhaltungspflicht der Gemeinde. Die Brend ab der Gewässerkreuzung mit der Kreisstraße NES7 bis etwa 500 Meter stromaufwärts ist eine ausgebaute Wildbachstrecke und liegt in der Unterhaltspflicht des Freistaats Bayern. Für die Brend mit Nebengewässer wurde u.a. von der Gemeinde Schönau a. d. Brend im Jahr 2005 ein Gewässerentwicklungskonzept in Auftrag gegeben. Zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer empfehlen wir der Gemeinde, ggf. in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen, ein auf dem Gewässerentwicklungskonzept aufbauendes Umsetzungskonzept erstellen zu lassen. Die Erstellung solcher Konzepte und daraus resultierende ökologische Ausbau- und Unterhaltsmaßnahmen können nach RZWas 2018 mit bis zu 75% gefördert werden. Hierbei sind auch Maßnahmen förderfähig, die dazu dienen, Gewässer für die Allgemeinheit erlebbar zu machen. Dies kann z.B. die im Fazit genannten Projekte betreffen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte der Punkt Gewässerentwicklung in das ILEK mit aufgenommen werden. Erlebbare Gewässerlandschaften haben für Einheimische und Touristen einen besonderen Erholungswert.

 

2.1 Überschwemmungsgebiete:

 

Überschwemmungsgebiete sind in der Gemeinde Schönau Brend bisher nicht festgesetzt. Das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen wird das Überschwemmungsgebiet an der Brend voraussichtlich 2020 ermitteln und anschließend festsetzen lassen. Wir empfehlen der Gemeinde Schönau insbesondere für die Gewässer Liesbach und Krummbach ebenfalls die Überschwemmungsgebiete ermitteln und festsetzen zu lassen. Die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten kann nach RZWas 2018 mit bis zu 75% gefördert werden. Das Wissen über die Hochwassergefahren stellt für die Gemeinde eine wichtige Grundlage bei der Planung und Entwicklung der an den Gewässern liegenden Ortsbereiche dar.

 

2.2 Starkregenereignisse & Sturzfluten:

 

Bei Starkregenereignissen kann es zu Überflutungen durch wild abfließendes Wasser kommen. Wege und Plätze sind so anzulegen, dass anfallendes Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen schadlos abgeleitet wird und zu keiner Verschärfung der Hochwassersituation bei Dritten führt. Die Erstellung eines „Integralen Konzeptes zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“ kann nach RZWas 2018 mit bis zu 75% gefördert werden.

 

3. Fazit

 

Gegen das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfehlen wir die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete als Grundlage für die Maßnahmen des ISEK, die in Gewässernähe umgesetzt werden sollen. Die Gewässerentwicklung der Gewässer im Gemeindegebiet sollte in das Konzept mitaufgenommen werden.

 

Bei den Maßnahmen

- BWB1Ortsmitte - Gestaltung Dorfplatz und Zugang Liesbach

- BWB4 Gestaltung Freizeitbereiche im Liesbachtal

- BWB6 Konzept Umgestaltung Burgwallbacher Badesee

- SCH1 Wettbewerb Rhönrad-Haus mit generationenübergreifendem Zentrum, Brendstraße 1

- SCH2 Rahmenplan „Scheunenviertel“

sind Umgestaltungen der Gewässer geplant. Wir empfehlen das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen frühzeitig in die Planungen miteinzubinden.“

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laut Landratsamt ist ein Überschwem-mungsgebiet vorhanden.

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

Dem Hinweis wird entsprochen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Träger wird bei konkreten Planungen beteiligt.

17

Abwasser-verband Saale-Lauer

08.07.2019

Brief

„Das geplante städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gemeinde Schönau a. d. Brend ist zum Großteil im Mischsystem erschlossen. Die Abwasserleitungen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt und mit der Kamera befahren (zuletzt im Zeitraum 11.09.2013 bis 14.05.2014).

Für das gesamte lnnerortskanalnetz der Gemeinde Schönau Brend, unter Angabe der Zustandsklassen und Aussage über die Sanierungszeiträume, wurde die Ausarbeitung vom Ingenieurbüro Köhl aus Würzburg im Februar 2017 an die Gemeinde übergeben.“ Es gibt weitere Sanierungsmaßnahmen, die baulich umzusetzen sind. „Im Zuge der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen müssten die notwendigen Sanierungen am Abwassernetz berücksichtigt werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Den Hinweisen wird gefolgt.

18

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bad Neustadt

a. d. Saale

17.07.2019

Brief

Mitteilung zu Text Landwirtschaft: „2019 wurden beim AELF NES 14 Antragsteller zur Flächenförderung aus der Gemeinde registriert. 11 dieser Antragsteller bewirtschafteten mehr als 10 ha LF. Die Aussage, dass die Landwirtschaft nicht mit dem Tourismus verknüpft ist, wird dahin ergänzt, dass die Familie Freund in Burgwallbach neben ihrer Landwirtschaft auch ein Gasthaus „Zur Destille" betreibt.

Unter Punkt 6.3 sollte der derzeitige Anteil der Flächenbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues herausgestellt werden. Dieser Anteil liegt 2019 bei den in der Gemeinde ansässigen Betrieben bei ca. 60 % und damit bereits 2019 doppelt so hoch wie das Ziel der bayerischen Staatregierung für 2030.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird eingearbeitet.

19

Bayerischer Bauernverband

31.07.2019

Mail

„der Planung wird grundsätzlich zugestimmt, landwirtschaftliche Betroffenheiten durch die Planung sind nicht gegeben.“

„Um eine abwägungsfehlerfreie Planung für das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept für die Ortsteile Burgwallbach und Schönau a. d. Brend zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz dieser Betriebe sicherzustellen, erlauben wir uns, Ihnen nachstehend die landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung aufzulisten, damit diese Tierhaltung und daraus resultierende Emissionen planungsrechtlich berücksichtigt werden können. Folgende landwirtschaftlichen Betriebe, deren eigentumsrechtlicher Bestandsschutz unter Umständen auch bei dem städtebaulichen Entwicklungskonzept für die vorgenannten beiden Ortsteile eine Rolle spielen kann, sind“ Nebenerwerb Rindermast (ca. 12 Stück), Nebenerwerb Rindermast (ca. 16 Stück) sowie Legehennen (ca. 250 Stück), Nebenerwerb Pferde (ca. 4 Stück), Nebenerwerb Schafe (ca. 70 Stück, außerhalb des Plangebietes im unmittelbaren Außenbereich) und Haupterwerb Milchziegen (ca. 120 Stück, nicht im Sanierungsgebiet / Plangebiet liegend, sondern im angrenzenden Außenbereich). „Im Ortsteil Burgwallbach befindet sich noch ein Haupterwerbsbetrieb […]. Allerdings befindet sich nur das Wohnhaus / der Betriebsleitersitz im Plangebiet. Der Milchviehstall mit Nachzucht wurde bereits ausgesiedelt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

20

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bad Kissingen

05.08.2019

Mail

1. Im Altort Schönau a. d.Brend liegt zum großen Teil nur ein graphischer Grenznachweis vor. Um sicherzustellen, dass nur auf gemeindlichem Grund gebaut wird, sollten im Vorfeld im Bereich der geplanten Baumaßnahmen Grenzermittlungen bzw. eine Katasterneuvermessung im gesamten Ortsbereich durchgeführt werden.

 

2. Bei der Breitbanderschließung sollte darauf geachtet werden, dass das Gebiet mit Glasfaser (FTTB/FTTH) erschlossen wird. Bandbreiten weniger als 100 Mbit/s sind nicht zukunftsfähig.

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

Dem Hinweis wird entsprochen.

21

Industrie- und Handelskammer

 

 

 

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22

Handwerks-kammer Unterfranken

26.07.2019

Brief

„… als Träger der öffentlichen Belange der Handwerkswirtschaft begrüßen wir die o. g. Untersuchungen zur Erstellung eines ISEK für die Gemeinde Schönau a. d. Brend, speziell für Burgwallbach und Schönau a. d. Brend.

Das Handwerk ist traditionell ein besonders eng mit den Städten und Gemeinden verbundener Wirtschaftsbereich. Die Innenzentren der Städte und Gemeinden waren und sind ein wichtiger Standort zahlreicher Handwerksbetriebe aus den verschiedensten Gewerken. Bis heute findet sich beispielsweise in den Innenzentren der Gemeinden und Städte das konsumnahe Handwerk. Mit den Produkten und Dienstleistungen des Handwerks kann eine innerstädtische Versorgung in weiten Teilen gesichert werden. Mit Blick auf den gesellschaftlichen und demographischen Wandel ist dies ein wichtiger Punkt einer belebten Kommune. Wir begrüßen daher Sanierungsmaßnahmen in Kommunen und Städten. Oftmals entstehen hierdurch neben Wohnflächen auch marktfähige Flächen auf denen sich neue Handwerksbetriebe ansiedeln können.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

23

Handelsverband Bayern e.V.

 

 

 

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24

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

30.07.2019

Email

Die Boden-“Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in die Planunterlagen zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen. Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.“

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie der Träger bei konkreten Planungen beteiligt.

25

Kreisheimatpfleger

 

 

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26

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

16.07.2019

Brief

„für das geplante Gebiet ist kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. Insofern bestehen gegen die o.a. Planung keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken.

Die Gemeinde Schönau ist Mitglied der Kommunalen Allianzen „NES-Allianz" und „Kreuzbergallianz". Die genannten Maßnahmen und Ziele der ILEK werden auch im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) mit einer vorbereitenden Untersuchung zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in der Gemeinde Schönau Brend für die Ortsteile Schönau Brend und Burgwallbach in der Gemeinde Schönau Brend angestrebt. Vom Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken bestehen deshalb keine Bedenken bzw. Einwände gegen die Ausweisung des Sanierungsgebietes.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen.

27

Kreisjugendring Rhön-Grabfeld

 

 

 

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28

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Amt für Jugend & Familie

10.07.2019

Mail

„… von Seiten des Amtes für Jugend und Familie sind keine Bedenken veranlasst.“

 

Wird zur Kenntnis genommen.

29

Landratsamt Rhön-Grabfeld

 

 

 

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30

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Amt für Senioren & Menschen mit Behinderung

 

 

 

 

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31

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Landkreis, Wirtschafts-förderung

 

 

 

 

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32

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Landkreis, Kultur-beauftragter Bad Neustadt a. d. Saale

 

 

 

 

 

 

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33

Landratsamt Rhön-Grabfeld - Landkreis, Kultur-beauftragter Bad Königshofen

 

 

 

 

 

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34

Tourismus GmbH Bayerische Rhön

 

 

 

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35

Rhön GmbH - Gesellschaft für Tourismus und Marken-management

19.07.2019

Mail

„im Folgenden soll jedoch nur auf [die Maßnahmen] eingegangen werden, welche den Arbeitsbereich der Rhön GmbH tangieren.

Es wird als positiv bewertet, dass ein Tourismus- und Kommunikationskonzept erstellt wird. Durch die Förderung der Ferienwohnung-Sanierung kann ein möglicher Investitionsstau in dem Bereich umgangen werden. Jedoch sollte die Strategie der Destination beachtet werden. Gerne steht die Rhön GmbH hier beratend zur Seite.

 

Mit Blick auf die Rad- und Wanderwege sind positive Aspekte aufgeführt, wie z.B. die Steigerung der Aufenthaltsqualität. Jedoch sollten bspw. in Bezug auf die Beschilderung Vertreter des Naturparks etc. in die Arbeitsgruppe aufgenommen werden, sodass das Konzept in die Region integriert wird.

Bei der Gestaltung der Freizeitbereiche im Liesbachtal sowie dem Konzept für die Umgestaltung des Burgwallbacher Badesees sollte darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind und somit ein sichtbarer Mehrwert für Einheimische sowie Touristen entsteht.

Die genannten Maßnahmen innerhalb des ISEK für die Gemeinde Schönau Brend werden befürwortet. Eine gute Infrastruktur ist sowohl für Touristen als auch für die Einwohner eine Bereicherung.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie der Träger bei konkreten Planungen beteiligt.

36

Bayerische Hotel- und Gaststätten-verband DEHOGA Bayern e. V.

 

 

 

 

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37

Gemeinde Bastheim

 

 

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38

Gemeinde Niederlauer

 

 

 

 

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39

Gemeinde Hohenroth

 

 

 

 

 

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40

Stadt

Bad Neustadt

a. d. Saale

26.07.2019

Mail

Der Stadtrat der Stadt Bad Neustadt Saale hat sich in seiner Sitzung am 24.07.2019 mit der Thematik und insbesondere mit folgenden Projekten beschäftigt:

Projekt C – Erstellung Tourismus- und Kommunikationskonzept: Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung, wie eine Kommunikationsverbesserung auf diesem Themengebiet und eine Gesamtvermarktung realisiert werden kann.

 

Projekt D – Wander- und Radwege: Die Stadt Bad Neustadt Saale weist darauf hin, dass hierzu eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit erforderlich ist.

 

Projekt E – Elektro-Mobilität: Die Stadt Bad Neustadt Saale weist darauf hin, dass an dieser Stelle die Erfahrungswerte der Stadtwerke Bad Neustadt Saale helfen können.

 

Projekt F – Beschilderungskonzept: Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung, wie eine gemeindeübergreifende Beschilderung umgesetzt werden kann.

 

Der Stadtrat hat folgenden Beschluss gefasst:

 

Gegen die förmliche Festsetzung der Sanierungsgebiete für den Ortsbereich Schönau Brend sowie für den Ortsteil Burgwallbach werden seitens der Stadt Bad Neustadt Saale keine Einwände erhoben.

Bezüglich der „Lage im Raum" auf Seite 19 wird hingewiesen, dass die Städte Bad Neustadt Saale und Bad Kissingen ein gemeinsames Doppel-Oberzentrum bilden.

 

Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung und Mitwirkung bei den Projekten:

C – Erstellung eines Tourismus- und Kommunikationskonzeptes, D – Wander- und Radwege,

F – Beschilderungskonzept.

 

Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung und Mitwirkung der Stadtwerke Bad Neustadt Saale bei dem Projekt E – Elektro-Mobilität.

 

Des Weiteren liegen keine zusätzlichen Informationen vor, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterial zweckdienlich seien könnten."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird im Text eingefügt.

Wird zur Kenntnis genommen und die Träger werden bei weiteren Planungen befragt.

41

Stadt Bischofsheim Rhön

 

 

 

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42

Gemeinde Sandberg

 

 

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Beschluss:

 

Die von den öffentlichen Aufgabenträgern vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung der einzelnen vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen berücksichtigt bzw. erneut behandelt und abgewogen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12

 


Beschluss:

 

Auf Grundlage der Vorbereitenden Untersuchungen zur der Festsetzung der Sanierungsgebiete „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“ (§ 141 BauGB) und der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger und der Betroffenen gemäß §§ 137 und 139 BauGB, erlässt die Gemeinde Schönau a. d. Brend eine Sanierungssatzung wie folgt:

 

 

  1. Satzung:

 

 

Satzung

über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete

„Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“

 

Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI- I S. 3634) erlässt die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende Satzung:

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebiets

In den nachfolgend näher beschriebenen Gebieten liegen städtebauliche Missstände vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen aufgezeigt wurden. Diese Bereiche soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.

Das insgesamt ca. 32,7 ha umfassende Gebiet (OT Schönau a. d. Brend 22,9 ha und OT Burgwallbach 9,8 ha) wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Innenbereich Schönau a. d. Brend“ bzw. „Innenbereich Burgwallbach".

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in den beiden Lageplänen (Schönau a. d. Brend, M 1:2000 und Burgwallbach, M 1:1000) des Büros arc.grün, Kitzingen vom 17.09.2019 abgegrenzten Flächen. Diese sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

 

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, insbesondere der Abriss von Gebäuden und die Errichtung von Dachaufbauten, Stellplätzen, Garagen und Carports, sowie Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

 

 

§ 4 Sanierungszeitraum

Die Durchführung der Sanierung in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst auf 15 Jahre zeitlich befristet. Die Frist kann durch Beschluss verlängert werden.

 

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am ............  rechtsverbindlich.

 

 

Schönau a. d. Brend, den ..............

 

 

Gemeinde Schönau a. d. Brend

 

 

 

  1. Sanierungsziele:

 

 

·         Bewahrung des städtebaulichen Erbes, insbesondere der baukulturellen Bausubstanz, Erhalt des Ortsbildes sowie ortsbildverträgliche Neubauten bei abgängiger Bausubstanz.

·         Anpassung der Ortsstruktur an die Herausforderungen des demographischen Wandels und an die veränderten Nutzungsanforderungen.

·         Zeitgemäße Instandsetzung und Modernisierung des vorhandenen und erhaltenswerten Wohnungsbestandes sowie von Nebengebäuden und Scheunen und dem privaten Wohnumfeld.

·         Klimaschutz und Energieeffizienz im Bestand.

·         „Nachverdichtung“ durch Umbaumaßnahmen von leerstehenden oder untergenutzten Gebäuden.

·         Gezielte Entkernung bzw. Abbrüche von nicht erhaltenswerten Haupt- und Nebengebäuden zur Steigerung der Wohnqualität.

·         Verbesserung der Wohnbedingungen sowie Stärkung und Sicherung der innerörtlichen Wohnfunktion.

·         Gestalterische Aufwertung der öffentlichen Erschließungsbereiche und der öffentlichen Grün- und Freiflächen zur Steigerung der Wohnqualität.

·         Behebung von städtebaulichen Missständen.

·         Innenentwicklung vor Außenentwicklung.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12