Sitzung: 17.09.2019 GSB/010/2019
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend hat in seiner Sitzung am 21.05.2019
das städtebauliche Entwicklungskonzept des Büro arc.grün aus Kitzingen
gebilligt und beschlossen. In der Sitzung am 25.06.2019 wurden die beiden
Sanierungsgebiete in Schönau a. d. Brend und Burgwallbach nochmals in ihrem
Umgriff angepasst und beschlossen, die vorgesehenen Beteiligungsverfahren der
öffentlichen Aufgabenträger und der Betroffenen gemäß §§ 137 und 139
Baugesetzbuch (BauGB) für die Festlegung des Sanierungsgebiet durchzuführen.
Die Durchführung der Beteiligung erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2019 bis
einschließlich 31.07.2019 gemäß §§ 4 und 3 BauGB.
Die Stellungnahmen und Anregungen sind nun gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3
BauGB gegeneinander und gerecht mit den Sanierungszielen abzuwägen.
Folgende Träger haben keine Anregungen bzw. keine Stellungnahme
abgegeben:
4. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Kreisplanung
5. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Untere
Naturschutzbehörde
12. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Untere
Straßenverkehrsbehörde
13. Landratsamt Rhön-Grabfeld –
Nahverkehrsbeauftragter
15. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Radwege,
Fahrradbeauftragter
21. Industrie- und Handelskammer
23. Handelsverband Bayern e.V.
25. Kreisheimatpfleger
27. Kreisjugendring Rhön-Grabfeld
29. Landratsamt Rhön-Grabfeld
30. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Amt für
Senioren und Menschen mit Behinderung
31. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis,
Wirtschaftsförderung
32. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis,
Kulturbeauftragter Bad Neustadt a. d. Saale
33. Landratsamt Rhön-Grabfeld – Landkreis,
Kulturbeauftragter Bad Königshofen
34. Tourismus GmbH Bayerische Rhön
36. Bayerische Hotel- und Gaststättenverband
DEHOGA Bayern e.V.
37. Gemeinde Bastheim
38. Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d.
Saale – Gemeinde Niederlauer
39. Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d.
Saale – Gemeinde Hohenroth
41. Stadt Bischofsheim a. d. Rhön
42. Gemeinde Sandberg
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Träger |
Datum |
Wichtigste Auszüge Stellungnahme |
Abwägung / Beschluss |
1 |
Regierung von Unterfranken |
29.07.2019 Mail |
Die Vorhaben unterstützen die raumordnerischen
und regionalplanerischen Erfordernisse, insbesondere: zur Beachtung des demographischen Wandels,
sowie der vorrangigen Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale
(Ziele 1.2.1 Abs. 2 und 3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP), und zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung gemäß den Zielen B II 1.1 RP 3; zur verstärkten Modernisierung überalterten und in seinem Wohnwert
stark abgesunkenen Wohnbaubestands, Erhaltung und Wiederherstellung der Wohnnutzung
sowie zur Verbesserung von Gemeinbedarfs- und Infrastruktureinrichtungen und
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Ziel B II 4.2 RP 3); zur Erhaltung und Sicherung der charakteristischen oder besonders
landschaftstypischen Ortsformen in ihrer baulichen Struktur (Ziel B II 5.4 RP
3); zur Erhaltung und Erweiterung vorhandener Grünflächen und sonstiger
Freiflächen - sowie zur Entwicklung neuer Grünflächen im innerörtlichen und
ortsnahen Bereich (Grundsatz BI 3.2.1 RP 3). Jedoch stehen bei anderen Maßnahmen
raumordnerische und regionalplanerische Belange entgegen, die im weiteren
Projektverlauf zu beachten und zu berücksichtigen sind, im Einzelnen: die geplanten Maßnahmen in den Sanierungsgebieten liegen im Bereich
von Bau- und Bodendenkmälern. Gemäß Ziel B II 5.5 RP 3 soll bei der
Siedlungsentwicklung auf Bodendenkmäler Rücksicht genommen werden. Die
heimischen Bau- und Kulturdenkmäler sollen in ihrer historischen und
regionalen Vielfalt geschützt und erhalten werden (Grundsatz 8.4.l LEP); sie liegen in den Sanierungsgebieten jeweils zum Teil im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet außerhalb Naturschutzflächen.
landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind Gebiete der Region, in denen den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.
Vor allem bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen soll dies zum
Tragen kommen (Begründung zu Ziel BI 2.1 RP 3); das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau a. d.
Brend" liegt im FFH-Gebiet. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz
7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und
entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die
Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an
Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten; das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Burgwallbach"
liegt östlich teilweise im Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung T17
„Rindberg". Gemäß Ziel B VIII 2.4 soll in den Vorbehaltsgebieten für die
öffentliche Wasserversorgung dem vorbeugenden Trinkwasserschutz bei der
Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht
beigemessen werden. Im westlichen Teil des vorgesehenen Sanierungsgebietes
überschneidet sich das Gebiet mit dem Trinkwasserschutzgebiet Schönau a. d.
Brend, Ortsteil Burgwallbach, Zone III und grenzt an die Zone II an. Gemäß
den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass
das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke
genutzt werden; für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Hinweis für Innenbereich Burgwallbach -
Beteiligung der zuständigen Stellen: Abwasserleitung der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit Ortsteil Burgwallbach (Abwasserzweckverband Saale-Lauer) Mountain-Bike-Routen Rhön Soweit zu den
Maßnahmen Bauleitplanungen erfolgen, nehmen wir in den Aufstellungsverfahren
gesondert Stellung.“ |
Wird zur Kenntnis genommen Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. Die Träger werden bei konkreten Planungen beteiligt. |
2 |
Regionaler Planungs-verband Main-Rhön |
31.07.2019 Mail |
Die Vorhaben unterstützen die raumordnerischen
und regionalplanerischen Erfordernisse, insbesondere: zur Beachtung des demographischen Wandels, sowie der vorrangigen
Nutzung der vorhandenen Innenentwicklungspotenziale (Ziele 1.2.1 Abs. 2 und
3.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP), und zur nachhaltigen
Siedlungsentwicklung gemäß den Zielen B II 1.1 RP 3; zur verstärkten Modernisierung überalterten und in seinem Wohnwert
stark abgesunkenen Wohnbaubestands, Erhaltung und Wiederherstellung der
Wohnnutzung sowie zur Verbesserung von Gemeinbedarfs- und
Infrastruktureinrichtungen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (Ziel B II
4.2 RP 3); zur Erhaltung und Sicherung der charakteristischen oder besonders
landschaftstypischen Ortsformen in ihrer baulichen Struktur (Ziel B II 5.4 RP
3); zur Erhaltung und Erweiterung vorhandener Grünflächen und sonstiger
Freiflächen - sowie zur Entwicklung neuer Grünflächen im innerörtlichen und
ortsnahen Bereich (Grundsatz BI 3.2.1 RP 3). Jedoch stehen bei
anderen Maßnahmen raumordnerische und regionalplanerische Belange entgegen,
die im weiteren Projektverlauf zu beachten und zu berücksichtigen sind, im
Einzelnen: die geplanten Maßnahmen in den Sanierungsgebieten liegen im Bereich
von Bau- und Bodendenkmälern. Gemäß Ziel B II 5.5 RP 3 soll bei der
Siedlungsentwicklung auf Bodendenkmäler Rücksicht genommen werden. Die
heimischen Bau- und Kulturdenkmäler sollen in ihrer historischen und
regionalen Vielfalt geschützt und erhalten werden (Grundsatz 8.4.l LEP); sie liegen in den Sanierungsgebieten jeweils zum Teil im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet außerhalb Naturschutzflächen.
landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind Gebiete der Region, in denen den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht
zukommt. Vor allem bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen soll dies
zum Tragen kommen (Begründung zu Ziel BI 2.1 RP 3); das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau a. d.
Brend" liegt im FFH-Gebiet. In diesem Kontext wird auf den Grundsatz
7.1.6 LEP verwiesen, wonach Lebensräume für wildlebende Arten gesichert und
entwickelt werden sollen. Gemäß Ziel 7.1.6 LEP mit Begründung ist für die
Natura-2000-Gebiete auch auf örtlicher Ebene ein zusammenhängendes Netz an
Biotopen zu schaffen bzw. zu verdichten; das vorgesehene Sanierungsgebiet „Innenbereich Burgwallbach"
liegt östlich teilweise im Vorbehaltsgebiet Wasserversorgung T17
„Rindberg". Gemäß Ziel B VIII 2.4 soll in den Vorbehaltsgebieten für die
öffentliche Wasserversorgung dem vorbeugenden Trinkwasserschutz bei der
Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht
beigemessen werden. Im westlichen Teil des vorgesehenen Sanierungsgebietes
überschneidet sich das Gebiet mit dem Trinkwasserschutzgebiet Schönau a. d.
Brend, Ortsteil Burgwallbach, Zone III und grenzt an die Zone II an. Gemäß
den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass
das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt
werden; für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Hinweis für
Innenbereich Burgwallbach - Beteiligung der zuständigen Stellen: Abwasserleitung der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit Ortsteil Burgwallbach (Abwasserzweckverband Saale-Lauer) Mountain-Bike-Routen Rhön Soweit zu den
Maßnahmen Bauleitplanungen erfolgen, nehmen wir in den Aufstellungsverfahren
gesondert Stellung.“ |
Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. Die Träger werden bei konkreten Planungen beteiligt. |
3 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Baurecht |
01.07.2019 Mail |
Es bestehen „keine Bedenken gegen die
Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach § 136 ff. BauGB“. Hinweis auf „möglicherweise erforderlichen
baurechtlichen Genehmigungen nach Art. 55 BayBO bzw. denkmalschutzrechtlichen
Erlaubnisse nach Art. 6 BayDSchG für Veränderungen an einem Baudenkmal, in
dessen Nähe oder im Ensemble“ sowie Beachtung der Denkmalliste. |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. |
4 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld –
Kreisplanung |
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--- |
5 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Untere
Naturschutz-behörde |
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6 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld – Techn.
Immissions-schutz |
30.07.2019 Mail |
Es „kann „mitgeteilt
werden, dass in diesem Stadium der Technische Immissionsschutz noch keinen
Beitrag leisten kann.“ |
Wird zur Kenntnis genommen. |
7 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld –
Kreisstraßenbau-verwaltung |
05.07.2019 Brief |
„Maßnahmen, die in den
Straßenkörper der Kreisstraße (NES7) eingreifen bzw. diesen betreffen,
bedürfen entsprechend der Zustimmung des Landkreises“. „Sollten im Rahmen
solcher angrenzenden Maßnahmen Eingriffe in die Kreisstraße erforderlich
werden, ist die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes im Rahmen der Planungen
zu informieren und am Planungsprozess im erforderlichen Umfang zu beteiligen.
Bereits eingeleitete
Planungen unsererseits liegen im vorgesehenen Sanierungsgebiet nicht vor. Für
die Burgwallbacher Straße in Schönau ist frühestens nach Abschluss der
Kanalbaumaßnahmen der Gemeinde die Aufnahme einer Sanierungsplanung
vorgesehen. Ein konkreter Zeitpunkt hierfür wurde jedoch noch nicht
festgelegt.“ |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie
die Träger bei konkreten Planungen beteiligt. |
8 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Wasserrecht |
11.07.2019 Mail |
Es
gibt „keine grundsätzlichen Bedenken“. Hinweis:
Vorhandensein von Wasserschutzgebieten in Schönau und Burgwallbach Das
Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen soll weiter am Verfahren zu beteiligt
werden. „In
Burgwallbach befindet sich ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet am
Liesbach. Sollten an den Gewässern Brend und Liesbach, bzw. im 60-m-Bereich
dieser Gewässer Maßnahmen vorgenommen werden, ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. |
Wird zur Kenntnis genommen, sowie die Träger bei konkreten Planungen
beteiligt. Laut Wasserwirt-schaftsamt Bad
Kissingen sind keine Überschwem-mungsgebiete
verzeichnet. |
9 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Abfall-
und Bodenschutz-recht |
25.07.2019 Mail |
„aus
unserer Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen den
Vorschlag zu einem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts mit
Vorbereitenden Untersuchungen in der Gemeinde Schönau a. d. Brend. Hinweise: Die fünfstufige Abfallhierarchie gem.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die für etwaige Maßnahmen der Vermeidung
von Abfällen sowie der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der
sonstigen (insbesondere energetischen) Verwertung und der Beseitigung von
Abfällen eine grundsätzliche Rangfolge festlegt, ist entsprechend
einzuhalten. Nach dem Trennungs- und Sortiergebot des
KrWG sind Bauabfälle an der Anfallstelle nach einzelnen Fraktionen getrennt
zu halten (d. h. nach einzelnen Abfallschlüsseln) und einer ordnungsgemäßen
Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen. Sollte eine Aufbereitung und
Wiederverwertung des Bauschutts vor Ort beabsichtigt sein, ist der Leitfaden
„Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom
15. Juni 2005 des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz vollumfänglich zu beachten. Unter Umständen könnten sich an bzw. in den
Gebäuden asbesthaltige Bauteile befinden, die entsprechend den Technischen
Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) „Asbest-Abbruch, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten“ zurückgebaut werden müssen um die Freisetzung von
Asbestfasern so gering wie möglich zu halten (nicht zerkleinern, feucht
halten). Ebenso könnte man bei Sanierungen älterer
Gebäude auf künstliche Mineralfasern (z.B. Mineral-, Glas- und Steinwolle)
treffen, die entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
„Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“
zurückgebaut werden müssen, da diese in aller Regel als krebserzeugend
eingestuft sind. Zum Schutz und Erhalt der Böden sollte im
Vorfeld ein nachhaltiges Bodenmanagementkonzept samt Ermittlung einer
Massenbilanz erstellt und mit den Fachbehörden abgestimmt werden, um
frühzeitig Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, Ressourcenschutz und eine
umweltgerechte und zulässige Verwertung bzw. Entsorgung von Überschussmassen
festlegen und planen zu können. Überschüssiger Bodenaushub ist bevorzugt am
Entstehungsort zu verwerten. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Material
einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung (LAGA M 20 (1997))
zuzuführen. Sollte Bodenaushub auf anderweitigen
ortsnahen Flächen (z.B. landwirtschaftliche Flächen) aufgebracht werden, ist
§ 12 der Bundesbodenschutzverordnung zu beachten. Nach Aktenlage sind ehemalige
Hausmüllplätze mit Altlastenverdacht im Gemeindegebiet vorhanden. Diese sollten
in der weiteren Planung mit berücksichtigt werden. Sollten grundsätzlich bei
Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen
Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen,
Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, oder offensichtliche
Störungen, wie z.B. künstliche Auffüllungen und Altablagerungen oder andere
Verdachtsmomenten, wie z.B. Geruch und Optik festgestellt werden, ist
umgehend die Untere Bodenschutzbehörde am Landratsamt Rhön-Grabfeld zu
informieren. Eine organoleptische Beurteilung durch eine fachkundige Person
wird empfohlen. Weiterhin ist bei Altlastenverdacht die Einbindung eines
privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG vorzunehmen.“ |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. |
10 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Gesundheitsamt |
08.07.2019 Mail |
„Das Gesundheitsamt
hat die im Betreff genannten Planunterlagen überprüft und hat aus
hygienischer Sicht keine Einwände, diese entsprechend umzusetzen. Jedoch ist darauf zu
achten, dass der Badesee Burgwallbach ein EU-Badegewässer darstellt. Alle
Arbeiten in Seenähe, welche sich evtl. negativ auf die Badewasserqualität
auswirken können, sind zu unterlassen. Die Gemeinde sollte hingegen darauf
achten, dass alle Störfaktoren im Wassereinzugsgebiet des Sees unterbleiben.“ |
Wird zur Kenntnis genommen. |
11 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Kreisbrandrat |
03.07.2019 Brief |
„Die Zufahrten zu den
Gebäuden müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t ausgebaut
sein. Die Zufahrtsstraßen oder -wege müssen mit Feuerwehrfahrzeugen, die eine
Länge von 10 m, eine Breite von 2,5 m und einen Wendekreis-Durchmesser von
18,5 m haben, befahren werden können. Werden Stichstraßen
oder -wege mit mehr als 50 m Länge angelegt, ist an deren Ende ein Wendeplatz
vorzusehen. Der anzunehmende Wendekreis-Durchmesser beträgt 18,5 m. Bei nur
einspurig befahrbaren Straßen sind in Abständen von ca. 100 m Ausweichstellen
anzulegen. Bei der Planung und Ausführung der Wasserversorgungsanlage sind
die einschlägigen Richtlinien des Deutschen Vereines Gas Wasser (DVGW) zu
beachten […]“„Aufgrund der Ausrüstung von Feuerwehren, […], sollen Hydranten
in einer maximalen Entfernung von 80 m voneinander angeordnet sein.“ „Sofern im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Gebäude errichtet werden, bei denen der
Fußboden eines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 7 m
über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt, ist der
zweite Flucht und Rettungsweg durch bauliche Maßnahmen zu sichern. Darauf
kann dann verzichtet werden, wenn die Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist über
Rettungsgeräte verfügt, mit denen sie an den höheren Gebäuden anleitern kann
und entsprechende Zufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen auf den
Grundstücken vorgesehen sind.“ |
Wird zur Kenntnis genommen. |
12 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Untere Straßen-verkehrs-behörde |
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13 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Nahverkehrsbeauftragter |
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14 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld –
Behinderten-beauftragter |
30.07.2019 Brief |
„Aus dem Entwicklungskonzept ist
ersichtlich, dass bei dessen Erstellung bereits mehrfach auf eine
barrierefreie und behindertengerechte Umsetzung von Maßnahmen in den
Sanierungsgebieten der beiden Ortsteile Burgwallbach und Schönau eingegangen
wird“ Anmerkungen: Demografische Wandel: Der Schaffung von entsprechenden Maßnahmen kommt
steigende Bedeutung zu. Entsprechende Angebote für Senioren sind bereits
vorhanden (z.B. Seniorenhelferkreis, Verein helfende Hände) Schaffung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten/ barrierefreie Wohnen:
Die angedachten Maßnahmen erscheinen sinnvoll und wichtig. Vorschlag: Es
sollte überlegt werden, in der Nähe solcher barrierefreien Wohneinheiten
kleine Bewegungsparzellen mit Sitzgelegenheiten für kurze Spaziergänge etc.
einzuplanen, die ggf. auch mit seniorengerechten Trimmgeräten angereichert
werden könnten. Wohnanlagen: Sofern mehrstöckige Wohnanlagen geplant sind sollte im
Genehmigungsverfahren darauf hingewirkt werden, dass Aufzüge auch dann
vorgesehen werden, wenn die in Artikel 37 der Bayer. Bauordnung vorgegebene
Gebäudehöhe nicht erreicht wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnungen zu Beginn
nicht als Seniorenwohnungen angedacht werden. Öffentliche Einrichtungen: Allerdings wird die Barrierefreiheit als
Projektziel angegeben. Auch unter 6.3 Leitbilder wird ausdrücklich auf den
barrierefreien Ausbau des Freiraumes sowie der öffentlichen Gebäude
hingewiesen. Diese Ziele sollten im Interesse aller Zug um Zug umgesetzt
werden. Sinnvoll ist es zudem, auch für die kirchlichen Einrichtungen
Barrierefreiheit anzustreben. Freizeitbereiche Liesbachtal als Leuchtturmprojekt und Umgestaltung
Burgwallbacher Badesee: Zweifellos wird mit den Sanierungsmaßnahmen eine
erhebliche Steigerung des Freizeitwertes der gesamten Gemeinde erreicht. Es
sollte bereits jetzt vermerkt und bei der Umsetzung darauf geachtet werden,
dass beide Freizeitbereiche nach Möglichkeit auch für Menschen mit
Einschränkungen - u. a. auch für Nutzer von Rollatoren bzw. Rollstuhl -
nutzbar werden. Dies kann ggf. auch durch sinnvolle Kompromisslösungen
erreicht werden. Handlungsfeld Verkehr und Mobilität: Hinweis: Es ist bei der Planung
der innerörtlichen Verkehrswege auf die Gestaltung der Gehwege zu achten zum
Beispiel an Gefahrenstellen Hochborde, an Querungen Absenkungen. Weiterhin
darauf zu achten, dass der Aufbau der Gehwege (Oberfläche, Belag,
Quergefälle) barrierefrei ist. ÖPNV: Sofern bei der Umsetzung der Maßnahme neue Haltestellen
installiert werden ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls barrierefrei
gestaltet werden. Stellplatzkonzept: Bei der Gestaltung von Parkflächen sind
entsprechende Behindertenparkplätze nach den DIN-Vorgaben einzuplanen. Bei allen vorgesehenen Baumaßnahmen an
kommunalen bzw. kirchlichen Gebäuden, bei der Gestaltung von Straßen,
Gehwegen und Plätzen ist darauf zu achten, dass diese nach Beendigung der
Arbeiten für alle Menschen und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Hinweis auf: DIN 18040 und für private
Bauherren DIN 18040 - Teil 2 Vorschlag: „bei der Planung der einzelnen
Maßnahmen entweder den jeweiligen Behindertenbeauftragten / die jeweilige
Behindertenbeauftragte des Landkreises oder einen Beratungsarchitekten der
Bayerischen Architektenkammer einzuschalten |
Werden zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. Der Träger wird bei konkreten Planungen beteiligt. |
15 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Radwege,
Fahrrad-beauftragter |
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16 |
Wasser-wirtschaftsamt Bad Kissingen |
25.07.2019 Mail |
1. Grundwasser- & Bodenschutz, Altlasten 1.1
Allgemeine Grundwasserschutz 1.2
Hinweis auf die Lage im Grundwasserkörper
„Bundsandstein – Bad Neustadt a. d. Saale (2_G067_TH)“ und „Bundsandstein –
Bad Brückenau (2_G069_HE)“. Zur Stärkung des Grundwasserhaushaltes und Erhalt
der Grundwasserneubildungsrate sind bei den einzelnen Projekten
flächenversiegelnde Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Versickerungsfähigkeit
von Flächen zu erhalten. Von versiegelten Flächen gesammeltes
Niederschlagswasser ist vorrangig zu versickern. 1.2 Wasserschutzgebiete Im südöstlichen Bereich liegt die Gemeinde mit
geringen Anteilen im quantitativen Heilquellenschutzgebiet (HQSG) Bad
Neustadt an der Saale. Die erlaubnisfreien Grabtiefen sind in diesem Gebiet
beschränkt. Die Trinkwasserversorgung durch im Gemeindegebiet liegende
Brunnen. Die dazugehörigen Wasserschutzgebiete (WSG) werden derzeit neu
berechnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Flächen vergrößern werden.
Im Nord-Westen des Gemeindegebietes liegt eine Teilfläche des Vorranggebietes
für die öffentliche Trinkwasserversorgung „T2 Östlich Wegfurt“ und im
Süd-Osten eine Teilfläche des Vorbehaltsgebietes „T17 Rindberg“. 1.3 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz Bei erforderlichen Aushubarbeiten wird empfohlen
das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch
beurteilen zu lassen. Bei offensichtlichen Störungen, wie z.B. künstlichen
Auffüllungen und Altablagerungen oder anderen Verdachtsmomenten, wie z.B.
Geruch und Optik ist umgehend das Landratsamt Rhön-Grabfeld zu beteiligen.
Anfallender Erdaushub ist fachgerecht zu untersuchen und zu verwerten bzw. zu
entsorgen. 2. Oberflächengewässer &
Überschwemmungsgebiete Die Brend, der Liesbach und der Krummbach sind
dem Flusswasserkörper „Brend und Premich mit Nebengewässer“ (2_F191)
zugeordnet. Der ökologische Zustand nach Wasserrahmenrichtlinie wird mit
„mäßig“ bewertet. Das wasserwirtschaftliche Ziel ist es den Flusswasserkörper
in einen guten Zustand zu bringen. Die genannten Gewässer liegen in der
Unterhaltungspflicht der Gemeinde. Die Brend ab der Gewässerkreuzung mit der
Kreisstraße NES7 bis etwa 500 Meter stromaufwärts ist eine ausgebaute
Wildbachstrecke und liegt in der Unterhaltspflicht des Freistaats Bayern. Für
die Brend mit Nebengewässer wurde u.a. von der Gemeinde Schönau a. d. Brend
im Jahr 2005 ein Gewässerentwicklungskonzept in Auftrag gegeben. Zur
Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer empfehlen wir der
Gemeinde, ggf. in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen, ein auf dem
Gewässerentwicklungskonzept aufbauendes Umsetzungskonzept erstellen zu
lassen. Die Erstellung solcher Konzepte und daraus resultierende ökologische
Ausbau- und Unterhaltsmaßnahmen können nach RZWas 2018 mit bis zu 75%
gefördert werden. Hierbei sind auch Maßnahmen förderfähig, die dazu dienen,
Gewässer für die Allgemeinheit erlebbar zu machen. Dies kann z.B. die im
Fazit genannten Projekte betreffen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte der Punkt
Gewässerentwicklung in das ILEK mit aufgenommen werden. Erlebbare
Gewässerlandschaften haben für Einheimische und Touristen einen besonderen
Erholungswert. 2.1 Überschwemmungsgebiete: Überschwemmungsgebiete sind in der Gemeinde
Schönau Brend bisher nicht festgesetzt. Das Wasserwirtschaftsamt Bad
Kissingen wird das Überschwemmungsgebiet an der Brend voraussichtlich 2020
ermitteln und anschließend festsetzen lassen. Wir empfehlen der Gemeinde
Schönau insbesondere für die Gewässer Liesbach und Krummbach ebenfalls die
Überschwemmungsgebiete ermitteln und festsetzen zu lassen. Die Ermittlung von
Überschwemmungsgebieten kann nach RZWas 2018 mit bis zu 75% gefördert werden.
Das Wissen über die Hochwassergefahren stellt für die Gemeinde eine wichtige
Grundlage bei der Planung und Entwicklung der an den Gewässern liegenden
Ortsbereiche dar. 2.2 Starkregenereignisse & Sturzfluten: Bei Starkregenereignissen kann es zu
Überflutungen durch wild abfließendes Wasser kommen. Wege und Plätze sind so
anzulegen, dass anfallendes Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen
schadlos abgeleitet wird und zu keiner Verschärfung der Hochwassersituation
bei Dritten führt. Die Erstellung eines „Integralen Konzeptes zum kommunalen
Sturzflut-Risikomanagement“ kann nach RZWas 2018 mit bis zu 75% gefördert
werden. 3. Fazit Gegen das integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfehlen wir die
Ermittlung der Überschwemmungsgebiete als Grundlage für die Maßnahmen des
ISEK, die in Gewässernähe umgesetzt werden sollen. Die Gewässerentwicklung
der Gewässer im Gemeindegebiet sollte in das Konzept mitaufgenommen werden. Bei den Maßnahmen - BWB1Ortsmitte - Gestaltung Dorfplatz und Zugang Liesbach - BWB4 Gestaltung Freizeitbereiche im Liesbachtal - BWB6 Konzept Umgestaltung Burgwallbacher Badesee - SCH1 Wettbewerb Rhönrad-Haus mit generationenübergreifendem Zentrum,
Brendstraße 1 - SCH2 Rahmenplan „Scheunenviertel“ sind Umgestaltungen der Gewässer geplant. Wir
empfehlen das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen frühzeitig in die Planungen
miteinzubinden.“ |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet. Wird zur Kenntnis genommen. Wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird entsprochen. Wird zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis wird entsprochen. Laut Landratsamt ist ein Überschwem-mungsgebiet
vorhanden. Wird
zur Kenntnis genommen. Dem
Hinweis wird entsprochen. Der Träger wird bei konkreten Planungen beteiligt. |
17 |
Abwasser-verband Saale-Lauer |
08.07.2019 Brief |
„Das geplante städtebauliche Entwicklungskonzept
für die Gemeinde Schönau a. d. Brend ist zum Großteil im Mischsystem
erschlossen. Die Abwasserleitungen werden in regelmäßigen Abständen gereinigt
und mit der Kamera befahren (zuletzt im Zeitraum 11.09.2013 bis 14.05.2014). Für das gesamte lnnerortskanalnetz der Gemeinde
Schönau Brend, unter Angabe der Zustandsklassen und Aussage über die
Sanierungszeiträume, wurde die Ausarbeitung vom Ingenieurbüro Köhl aus
Würzburg im Februar 2017 an die Gemeinde übergeben.“ Es gibt weitere
Sanierungsmaßnahmen, die baulich umzusetzen sind. „Im Zuge der
städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen müssten die notwendigen
Sanierungen am Abwassernetz berücksichtigt werden.“ |
Den
Hinweisen wird gefolgt. |
18 |
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Bad Neustadt a. d. Saale |
17.07.2019 Brief |
Mitteilung zu Text Landwirtschaft: „2019 wurden
beim AELF NES 14 Antragsteller zur Flächenförderung aus der Gemeinde
registriert. 11 dieser Antragsteller bewirtschafteten mehr als 10 ha LF. Die
Aussage, dass die Landwirtschaft nicht mit dem Tourismus verknüpft ist, wird
dahin ergänzt, dass die Familie Freund in Burgwallbach neben ihrer
Landwirtschaft auch ein Gasthaus „Zur Destille" betreibt. Unter Punkt 6.3 sollte der derzeitige Anteil der
Flächenbewirtschaftung nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues
herausgestellt werden. Dieser Anteil liegt 2019 bei den in der Gemeinde
ansässigen Betrieben bei ca. 60 % und damit bereits 2019 doppelt so hoch wie
das Ziel der bayerischen Staatregierung für 2030.“ |
Der
Hinweis wird eingearbeitet. |
19 |
Bayerischer Bauernverband |
31.07.2019 Mail |
„der Planung wird grundsätzlich zugestimmt,
landwirtschaftliche Betroffenheiten durch die Planung sind nicht gegeben.“ „Um eine abwägungsfehlerfreie Planung für das
Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept für die Ortsteile Burgwallbach
und Schönau a. d. Brend zu ermöglichen, gleichzeitig aber auch den
eigentumsrechtlichen Bestandsschutz dieser Betriebe sicherzustellen, erlauben
wir uns, Ihnen nachstehend die landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung
aufzulisten, damit diese Tierhaltung und daraus resultierende Emissionen
planungsrechtlich berücksichtigt werden können. Folgende landwirtschaftlichen
Betriebe, deren eigentumsrechtlicher Bestandsschutz unter Umständen auch bei
dem städtebaulichen Entwicklungskonzept für die vorgenannten beiden Ortsteile
eine Rolle spielen kann, sind“ Nebenerwerb Rindermast (ca. 12 Stück),
Nebenerwerb Rindermast (ca. 16 Stück) sowie Legehennen (ca. 250 Stück),
Nebenerwerb Pferde (ca. 4 Stück), Nebenerwerb Schafe (ca. 70 Stück, außerhalb
des Plangebietes im unmittelbaren Außenbereich) und Haupterwerb Milchziegen
(ca. 120 Stück, nicht im Sanierungsgebiet / Plangebiet liegend, sondern im
angrenzenden Außenbereich). „Im Ortsteil Burgwallbach befindet sich noch ein Haupterwerbsbetrieb
[…]. Allerdings befindet sich nur das Wohnhaus / der Betriebsleitersitz im
Plangebiet. Der Milchviehstall mit Nachzucht wurde bereits ausgesiedelt.“ |
Wird
zur Kenntnis genommen. |
20 |
Amt für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung Bad Kissingen |
05.08.2019 Mail |
1. Im Altort Schönau a. d.Brend liegt zum großen
Teil nur ein graphischer Grenznachweis vor. Um sicherzustellen, dass nur auf
gemeindlichem Grund gebaut wird, sollten im Vorfeld im Bereich der geplanten
Baumaßnahmen Grenzermittlungen bzw. eine Katasterneuvermessung im gesamten
Ortsbereich durchgeführt werden. 2. Bei der Breitbanderschließung sollte darauf
geachtet werden, dass das Gebiet mit Glasfaser (FTTB/FTTH) erschlossen wird.
Bandbreiten weniger als 100 Mbit/s sind nicht zukunftsfähig. |
Wird
zur Kenntnis genommen. Dem
Hinweis wird entsprochen. |
21 |
Industrie- und Handelskammer |
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22 |
Handwerks-kammer Unterfranken |
26.07.2019 Brief |
„… als Träger der öffentlichen Belange der
Handwerkswirtschaft begrüßen wir die o. g. Untersuchungen zur Erstellung
eines ISEK für die Gemeinde Schönau a. d. Brend, speziell für Burgwallbach
und Schönau a. d. Brend. Das Handwerk ist traditionell ein besonders eng
mit den Städten und Gemeinden verbundener Wirtschaftsbereich. Die
Innenzentren der Städte und Gemeinden waren und sind ein wichtiger Standort
zahlreicher Handwerksbetriebe aus den verschiedensten Gewerken. Bis heute
findet sich beispielsweise in den Innenzentren der Gemeinden und Städte das
konsumnahe Handwerk. Mit den Produkten und Dienstleistungen des Handwerks
kann eine innerstädtische Versorgung in weiten Teilen gesichert werden. Mit
Blick auf den gesellschaftlichen und demographischen Wandel ist dies ein
wichtiger Punkt einer belebten Kommune. Wir begrüßen daher Sanierungsmaßnahmen
in Kommunen und Städten. Oftmals entstehen hierdurch neben Wohnflächen auch
marktfähige Flächen auf denen sich neue Handwerksbetriebe ansiedeln können.“ |
Wird
zur Kenntnis genommen. |
23 |
Handelsverband Bayern e.V. |
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24 |
Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege |
30.07.2019 Email |
Die Boden-“Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in
ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser
Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits
berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß
beschränken. Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieser Denkmäler weitere
Bodendenkmäler zu vermuten. Es ist daher erforderlich, die genannten
Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in die
Planunterlagen zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die
besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Kartenmaterial
ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen. Im Bereich von Bodendenkmälern
sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1
BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt
der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.“ |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie
der Träger bei konkreten Planungen beteiligt. |
25 |
Kreisheimatpfleger |
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26 |
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken |
16.07.2019 Brief |
„für das geplante Gebiet ist kein Verfahren nach
dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. Insofern bestehen gegen die o.a.
Planung keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken. Die Gemeinde Schönau ist Mitglied der Kommunalen
Allianzen „NES-Allianz" und „Kreuzbergallianz". Die genannten
Maßnahmen und Ziele der ILEK werden auch im integrierten städtebaulichen
Entwicklungskonzept (ISEK) mit einer vorbereitenden Untersuchung zu
städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in der Gemeinde Schönau
Brend für die Ortsteile Schönau Brend und Burgwallbach in der Gemeinde
Schönau Brend angestrebt. Vom Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
bestehen deshalb keine Bedenken bzw. Einwände gegen die Ausweisung des
Sanierungsgebietes.“ |
Wird
zur Kenntnis genommen. |
27 |
Kreisjugendring Rhön-Grabfeld |
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28 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Amt für
Jugend & Familie |
10.07.2019 Mail |
„… von Seiten des
Amtes für Jugend und Familie sind keine Bedenken veranlasst.“ |
Wird
zur Kenntnis genommen. |
29 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld |
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30 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld - Amt für
Senioren & Menschen mit Behinderung |
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31 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Landkreis, Wirtschafts-förderung |
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32 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Landkreis, Kultur-beauftragter Bad Neustadt a. d. Saale |
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33 |
Landratsamt Rhön-Grabfeld -
Landkreis, Kultur-beauftragter Bad Königshofen |
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34 |
Tourismus GmbH Bayerische Rhön |
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35 |
Rhön GmbH - Gesellschaft für
Tourismus und Marken-management |
19.07.2019 Mail |
„im Folgenden soll
jedoch nur auf [die Maßnahmen] eingegangen werden, welche den Arbeitsbereich
der Rhön GmbH tangieren. Es wird als positiv
bewertet, dass ein Tourismus- und Kommunikationskonzept erstellt wird. Durch
die Förderung der Ferienwohnung-Sanierung kann ein möglicher Investitionsstau
in dem Bereich umgangen werden. Jedoch sollte die Strategie der Destination
beachtet werden. Gerne steht die Rhön GmbH hier beratend zur Seite. Mit Blick auf die Rad-
und Wanderwege sind positive Aspekte aufgeführt, wie z.B. die Steigerung der
Aufenthaltsqualität. Jedoch sollten bspw. in Bezug auf die Beschilderung
Vertreter des Naturparks etc. in die Arbeitsgruppe aufgenommen werden, sodass
das Konzept in die Region integriert wird. Bei der Gestaltung der
Freizeitbereiche im Liesbachtal sowie dem Konzept für die Umgestaltung des
Burgwallbacher Badesees sollte darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen
aufeinander abgestimmt sind und somit ein sichtbarer Mehrwert für
Einheimische sowie Touristen entsteht. Die genannten
Maßnahmen innerhalb des ISEK für die Gemeinde Schönau Brend werden
befürwortet. Eine gute Infrastruktur ist sowohl für Touristen als auch für
die Einwohner eine Bereicherung.“ |
Wird zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen beachtet, sowie
der Träger bei konkreten Planungen beteiligt. |
36 |
Bayerische Hotel- und Gaststätten-verband
DEHOGA Bayern e. V. |
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37 |
Gemeinde Bastheim |
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38 |
Gemeinde Niederlauer |
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39 |
Gemeinde Hohenroth |
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40 |
Stadt Bad Neustadt a. d. Saale |
26.07.2019 Mail |
Der Stadtrat der Stadt Bad Neustadt Saale hat
sich in seiner Sitzung am 24.07.2019 mit der Thematik und insbesondere mit
folgenden Projekten beschäftigt: Projekt C – Erstellung Tourismus- und Kommunikationskonzept:
Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung, wie eine
Kommunikationsverbesserung auf diesem Themengebiet und eine Gesamtvermarktung
realisiert werden kann. Projekt D – Wander- und Radwege: Die Stadt Bad
Neustadt Saale weist darauf hin, dass hierzu eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit
erforderlich ist. Projekt E – Elektro-Mobilität: Die Stadt Bad
Neustadt Saale weist darauf hin, dass an dieser Stelle die Erfahrungswerte
der Stadtwerke Bad Neustadt Saale helfen können. Projekt F – Beschilderungskonzept: Die Stadt Bad
Neustadt Saale bittet um frühzeitige Beteiligung, wie eine
gemeindeübergreifende Beschilderung umgesetzt werden kann. Der Stadtrat hat folgenden Beschluss gefasst: Gegen die förmliche Festsetzung der
Sanierungsgebiete für den Ortsbereich Schönau Brend sowie für den Ortsteil
Burgwallbach werden seitens der Stadt Bad Neustadt Saale keine Einwände
erhoben. Bezüglich der „Lage im Raum" auf Seite 19
wird hingewiesen, dass die Städte Bad Neustadt Saale und Bad Kissingen ein
gemeinsames Doppel-Oberzentrum bilden. Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um
frühzeitige Beteiligung und Mitwirkung bei den Projekten: C – Erstellung eines Tourismus- und
Kommunikationskonzeptes, D – Wander- und Radwege, F – Beschilderungskonzept. Die Stadt Bad Neustadt Saale bittet um
frühzeitige Beteiligung und Mitwirkung der Stadtwerke Bad Neustadt Saale bei
dem Projekt E – Elektro-Mobilität. Des Weiteren liegen keine zusätzlichen
Informationen vor, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterial
zweckdienlich seien könnten." |
Wird im Text eingefügt. Wird zur Kenntnis genommen und die Träger werden bei weiteren
Planungen befragt. |
41 |
Stadt Bischofsheim Rhön |
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42 |
Gemeinde Sandberg |
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Beschluss:
Die von den
öffentlichen Aufgabenträgern vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden
durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Umsetzung der
einzelnen vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen berücksichtigt bzw. erneut
behandelt und abgewogen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |
Beschluss:
Auf Grundlage der Vorbereitenden Untersuchungen zur der Festsetzung der
Sanierungsgebiete „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich
Burgwallbach“ (§ 141 BauGB) und der Beteiligung der öffentlichen Aufgabenträger
und der Betroffenen gemäß §§ 137 und 139 BauGB, erlässt die Gemeinde Schönau a.
d. Brend eine Sanierungssatzung wie folgt:
- Satzung:
Satzung
über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete
„Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI- I S. 3634) erlässt die Gemeinde Schönau
a. d. Brend folgende Satzung:
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebiets
In den nachfolgend näher beschriebenen Gebieten liegen städtebauliche
Missstände vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen aufgezeigt
wurden. Diese Bereiche soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden.
Das insgesamt ca. 32,7 ha umfassende Gebiet (OT Schönau a. d. Brend 22,9
ha und OT Burgwallbach 9,8 ha) wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet
festgelegt und erhält die Kennzeichnung "Innenbereich Schönau a. d. Brend“
bzw. „Innenbereich Burgwallbach".
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile
innerhalb der in den beiden Lageplänen (Schönau a. d. Brend, M 1:2000 und
Burgwallbach, M 1:1000) des Büros arc.grün, Kitzingen vom 17.09.2019
abgegrenzten Flächen. Diese sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage
beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen
Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch
Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen
dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die
Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a
BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben,
insbesondere der Abriss von Gebäuden und die Errichtung von Dachaufbauten, Stellplätzen,
Garagen und Carports, sowie Grundstücksteilungen und Rechtsvorgänge finden
Anwendung.
§ 4
Sanierungszeitraum
Die Durchführung der Sanierung in den förmlich
festgelegten Sanierungsgebieten, „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und
„Innenbereich Burgwallbach“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst auf 15 Jahre
zeitlich befristet. Die Frist kann durch Beschluss verlängert werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung am
............ rechtsverbindlich.
Schönau a. d. Brend, den ..............
Gemeinde Schönau a. d. Brend
- Sanierungsziele:
·
Bewahrung des städtebaulichen Erbes,
insbesondere der baukulturellen Bausubstanz, Erhalt des Ortsbildes sowie
ortsbildverträgliche Neubauten bei abgängiger Bausubstanz.
·
Anpassung der Ortsstruktur an die
Herausforderungen des demographischen Wandels und an die veränderten
Nutzungsanforderungen.
·
Zeitgemäße Instandsetzung und Modernisierung
des vorhandenen und erhaltenswerten Wohnungsbestandes sowie von Nebengebäuden
und Scheunen und dem privaten Wohnumfeld.
·
Klimaschutz und Energieeffizienz im Bestand.
·
„Nachverdichtung“ durch Umbaumaßnahmen von
leerstehenden oder untergenutzten Gebäuden.
·
Gezielte Entkernung bzw. Abbrüche von nicht
erhaltenswerten Haupt- und Nebengebäuden zur Steigerung der Wohnqualität.
·
Verbesserung der Wohnbedingungen sowie
Stärkung und Sicherung der innerörtlichen Wohnfunktion.
·
Gestalterische Aufwertung der öffentlichen
Erschließungsbereiche und der öffentlichen Grün- und Freiflächen zur Steigerung
der Wohnqualität.
·
Behebung von städtebaulichen Missständen.
·
Innenentwicklung vor Außenentwicklung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |