Sitzung: 21.05.2019 GSB/006/2019
Die VU für den Ortsteil Burgwallbach wurden dann nach Beschluss vom 21.03.2019 ebenfalls beauftragt.
Bei der Erarbeitung des ISEKs wurde neben dem Gemeinderat die Bürgerschaft intensiv beteiligt.
Das Büro arc.grün
stellt zunächst den Abschlussbericht des ISEKs dem Gemeinderat vor.
Nach Abschluss des
ISEKs stehen für die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende weitere Schritte an:
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
öffentliche Auslegung
Der ISEK-Bericht
wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat an die Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme versandt und öffentlich ausgelegt. Die daraus
resultierenden Anregungen werden durch arc.grün in den Abschlussbericht des
ISEKs mit eingearbeitet. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist
als notwendiger Verfahrensschritt zur Festlegung des Sanierungsgebietes
vorgeschrieben.
Bürgerversammlung als ISEK Abschlussveranstaltung
im Juni 2019 (fixer Termin noch nicht bekannt)
In der
Bürgerversammlung werden der Bürgerschaft die Ergebnisse des ISEKs durch das
Büro arc.grün dargelegt. Weiterhin wird über den beabsichtigten Beschluss einer
Sanierungssatzung mit Ausweisung eines Sanierungsgebietes informiert.
Beschluss der Sanierungssatzungen „Innenbereich
Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“ mit Festsetzung des
Sanierungsgebietes
- geplant für eine Gemeinderatssitzung nach Abschluss
Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Wirkung der Sanierungssatzung
- Der Gemeinde steht im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu (§ 24 Abs.1 Nr. 3
BauGB)
- Eintragung eines Sanierungsvermerkes nach
§ 143 Abs. 2 BauGB in das Grundbuch:
Die Eintragung wird in Abteilung 2 des Grundbuches vorgenommen. Der Vermerk hat eine Informations-und Sicherungsfunktion. Das Grundbuchamt und berechtigte Personen – z.B. Notare – erhalten damit von der Sanierungssatzung Kenntnis und können ihr Verhalten darauf einrichten. Der Sanierungsvermerk hat keine selbständige Rechtswirkung gegenüber Rechtsinhabern und Grundstückseigentümern.
- Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes tritt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB in
Kraft für:
- die Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen oder ihre Beseitigung,
- sowie erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken oder baulichen Anlagen auch wenn sie bauordnungsrechtlich
keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
- den Abschluss oder Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen auf
bestimmte Zeit, mehr als einem Jahr,
- den Verkauf eines Grundstückes und die Bestellung oder Veräußerung
eines Erbbaurechtes,
- die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes,
- einen schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Grundschuldeintragung) oder
das Entstehen des Vorkaufsrechtes
- die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
- die Teilung eines Grundstückes
- Für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist
eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten
sowie eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand möglich
Beauftragung Sanierungsberater
Mit der
Festsetzung des Sanierungsgebietes stellen sich besondere baurechtliche und
städtebauliche Anforderungen sowohl für die Gemeinde bei eigenen Vorhaben und
Planungen als auch für private Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet.
Deshalb wird die Beauftragung eines Sanierungsberaters empfohlen. Die Kosten
sind im Rahmen der Städtebauförderung förderfähig. Private
Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet können diese Beratungsleistungen in
Anspruch nehmen.
Erstellen einer Gestaltungssatzung / oder
Gestaltungsfibel mit Kommunalem Förderprogramm
Über das ISEK
hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel die künftige
Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst werden. Dazu
sind in einer Gestaltungssatzung verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a.
zur äußeren Gestaltung und zum Material einer baulichen Anlage (Fassaden,
Dächer, Fenster etc.), zu Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen
Nebenanlagen etc.
Die Gemeinde
entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde und Einzelnen
bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen lässt. Die
Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel ist
Voraussetzung, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der
Gemeinde bewilligt werden kann.
Ob die Gemeinde
ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o. g. Satzung oder Fibel erlässt,
muss sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.
Beispiele:
Bürger
möchte Außenfassade erneuern
- Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
- Beratung durch den Sanierungsberater
- Kommunales Förderprogramm, wenn dies grundsätzlich beschlossen
wurde
- Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Kosten nachgewiesen
werden
Bürger möchte umfassende Sanierung seines
Objektes im Sanierungsgebiet
- Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
- Beratung durch den Sanierungsberater
- bei Vorliegen und Prüfung der Voraussetzungen ggf. steuerliche
Abschreibungsmöglichkeiten
Für Sanierungsmaßnahmen in einem Gebäude, das erhaltenswert ist, ist eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten u. U. möglich. Das Gebäude darf vor der Sanierung nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechen - Kommunales Förderprogramm, wenn dieses grundsätzlich beschlossen
wurde
Ansprechpartner für die Bürger sind:
- Verwaltungsgemeinschaft, Bauabteilung
- Beauftragter Sanierungsberater
- eigenverantwortlich zu klären sind durch die Bürger im Vorfeld die
eigenen planerischen Anforderungen an das Objekt sowie die grundsätzlichen
Sanierungskosten (Architekt) damit ggf. steuerliche Aspekte
(Steuerberater) geprüft werden können
- um einem steuerliche Abschreibungsmöglichkeit generieren zu können
ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde
zwingende Voraussetzung
Gemeinderäte
Andreas Herleth und Thomas Jülka merken an, dass das Grundstück Fl.Nr. 30 alte
Metzgerei in Burgwallbach nicht im Sanierungsgebiet aufgenommen wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat billigt und beschließt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gemeinde Schönau a. d. Brend in der vorliegenden Fassung.
Die Anmerkung des Gemeinderates, bezüglich dem Umgriff des Sanierungsgebietes Burgwallbach, soll von der Verwaltung geprüft werden. Die Festsetzung wird in Abhängigkeit davon ggf. angepasst.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |