Mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.03.2018 wurde das Büro arc.grün mit der Erstellung eines ISEKs für die Gemeinde Schönau mit vorbereitenden Untersuchungen (VU) für den Ortsteil Schönau beauftragt.

Die VU für den Ortsteil Burgwallbach wurden dann nach Beschluss vom 21.03.2019 ebenfalls beauftragt.

 

Bei der Erarbeitung des ISEKs wurde neben dem Gemeinderat die Bürgerschaft intensiv beteiligt.

 

Das Büro arc.grün stellt zunächst den Abschlussbericht des ISEKs dem Gemeinderat vor.

 

 

Nach Abschluss des ISEKs stehen für die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende weitere Schritte an:

 

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und öffentliche Auslegung

Der ISEK-Bericht wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat an die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme versandt und öffentlich ausgelegt. Die daraus resultierenden Anregungen werden durch arc.grün in den Abschlussbericht des ISEKs mit eingearbeitet. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist als notwendiger Verfahrensschritt zur Festlegung des Sanierungsgebietes vorgeschrieben.

 

Bürgerversammlung als ISEK Abschlussveranstaltung im Juni 2019 (fixer Termin noch nicht bekannt)

In der Bürgerversammlung werden der Bürgerschaft die Ergebnisse des ISEKs durch das Büro arc.grün dargelegt. Weiterhin wird über den beabsichtigten Beschluss einer Sanierungssatzung mit Ausweisung eines Sanierungsgebietes informiert.

 

Beschluss der Sanierungssatzungen „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und „Innenbereich Burgwallbach“ mit Festsetzung des Sanierungsgebietes
-
geplant für eine Gemeinderatssitzung nach Abschluss Beteiligung Träger öffentlicher Belange

 

Wirkung der Sanierungssatzung

 

  • Der Gemeinde steht im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu (§ 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB)

 

  • Eintragung eines Sanierungsvermerkes nach § 143 Abs. 2 BauGB in das Grundbuch:
    Die Eintragung wird in Abteilung 2 des Grundbuches vorgenommen. Der Vermerk hat eine Informations-und Sicherungsfunktion. Das Grundbuchamt und berechtigte Personen – z.B. Notare – erhalten damit von der Sanierungssatzung Kenntnis und können ihr Verhalten darauf einrichten. Der Sanierungsvermerk hat keine selbständige Rechtswirkung gegenüber Rechtsinhabern und Grundstückseigentümern.

 

  • Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes tritt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB in Kraft für:

    • die Errichtung, Änderung, oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder ihre Beseitigung,
    • sowie erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen auch wenn sie bauordnungsrechtlich keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen,
    • den Abschluss oder Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen auf bestimmte Zeit, mehr als einem Jahr,
    • den Verkauf eines Grundstückes und die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechtes,
    • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechtes,
    • einen schuldrechtlichen Vertrag (z. B. Grundschuldeintragung) oder das Entstehen des Vorkaufsrechtes
    • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
    • die Teilung eines Grundstückes

  • Für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten sowie eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand möglich

 

Beauftragung Sanierungsberater

Mit der Festsetzung des Sanierungsgebietes stellen sich besondere baurechtliche und städtebauliche Anforderungen sowohl für die Gemeinde bei eigenen Vorhaben und Planungen als auch für private Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet. Deshalb wird die Beauftragung eines Sanierungsberaters empfohlen. Die Kosten sind im Rahmen der Städtebauförderung förderfähig. Private Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet können diese Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.

 

 

Erstellen einer Gestaltungssatzung / oder Gestaltungsfibel mit Kommunalem Förderprogramm

Über das ISEK hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel die künftige Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst werden. Dazu sind in einer Gestaltungssatzung verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a. zur äußeren Gestaltung und zum Material einer baulichen Anlage (Fassaden, Dächer, Fenster etc.), zu Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen Nebenanlagen etc.

 

Die Gemeinde entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde und Einzelnen bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen lässt. Die Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel ist Voraussetzung, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der Gemeinde bewilligt werden kann.

 

Ob die Gemeinde ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o. g. Satzung oder Fibel erlässt, muss sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.

 

Beispiele:

Bürger möchte Außenfassade erneuern

  • Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
  • Beratung durch den Sanierungsberater
  • Kommunales Förderprogramm, wenn dies grundsätzlich beschlossen wurde
  • Nach Durchführung der Maßnahme müssen die Kosten nachgewiesen werden

 

Bürger möchte umfassende Sanierung seines Objektes im Sanierungsgebiet

  • Anmeldung der Sanierungsmaßnahme bei VG vor Beginn
  • Beratung durch den Sanierungsberater
  • bei Vorliegen und Prüfung der Voraussetzungen ggf. steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten
    Für Sanierungsmaßnahmen in einem Gebäude, das erhaltenswert ist, ist eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten u. U. möglich. Das Gebäude darf vor der Sanierung nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechen
  • Kommunales Förderprogramm, wenn dieses grundsätzlich beschlossen wurde

Ansprechpartner für die Bürger sind:

  • Verwaltungsgemeinschaft, Bauabteilung
  • Beauftragter Sanierungsberater
  • eigenverantwortlich zu klären sind durch die Bürger im Vorfeld die eigenen planerischen Anforderungen an das Objekt sowie die grundsätzlichen Sanierungskosten (Architekt) damit ggf. steuerliche Aspekte (Steuerberater) geprüft werden können
  • um einem steuerliche Abschreibungsmöglichkeit generieren zu können ist der Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde zwingende Voraussetzung

 

Gemeinderäte Andreas Herleth und Thomas Jülka merken an, dass das Grundstück Fl.Nr. 30 alte Metzgerei in Burgwallbach nicht im Sanierungsgebiet aufgenommen wurde.

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat billigt und beschließt das städtebauliche Entwicklungskonzept für die Gemeinde Schönau a. d. Brend in der vorliegenden Fassung.

Die Anmerkung des Gemeinderates, bezüglich dem Umgriff des Sanierungsgebietes Burgwallbach, soll von der Verwaltung geprüft werden. Die Festsetzung wird in Abhängigkeit davon ggf. angepasst.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11