Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 01.03.2019 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 bekannt gegeben.

 

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2019 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25.02.2019:

 

„Die in der Sitzung vom 19.02.2019 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Gemeinde kann den Vermögenshaushalt nur durch eine Kreditaufnahme von 3.160.000,00 € ausgleichen. Die Investitionen bewegen sich fast ausschließlich im Bereich der Pflichtaufgaben.

Seit dem Jahr 2014 erhält die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Im Jahr 2019 wird voraussichtlich wieder ein Antrag gestellt. Der eingeschlagene Haushaltskonsolidierungskurs ist weiterhin konsequent zu verfolgen, auch um die möglichen weiteren Mittel aus der Stabilisierungshilfe nicht zu gefährden.

Die bisher gewährten Stabilisierungshilfen haben zu einer leichten Entspannung der Haushaltslage beigetragen.

 

Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt liegt deutlich über der Mindestzuführung.

 

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird in künftigen Jahren noch mit einem leichten Anstieg der Zuführungen gerechnet werden können.

 

Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Genehmigung wird zugestimmt unter der Auflage, dass das beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept weiterhin umgesetzt wird.

 

Weitere Mittel der Stabilisierungshilfe könnten die finanzielle Lage zusätzlich entspannen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Daneben wurde die rechtsaufsichtliche Genehmigung zu Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von 3.160.000,00 € unter der vorgenannten Auflage (Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept) erteilt.

 

Die dauernde Leistungsfähigkeit sowie eine geordnete Haushaltswirtschaft der Gemeinde müssen sichergestellt sein.

 

 

Dem Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.