Sitzung: 21.03.2019 GSB/004/2019
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 01.03.2019
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2019 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25.02.2019:
„Die in der Sitzung
vom 19.02.2019 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2019 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Gemeinde kann den Vermögenshaushalt nur durch eine Kreditaufnahme
von 3.160.000,00 € ausgleichen. Die Investitionen bewegen sich fast
ausschließlich im Bereich der Pflichtaufgaben.
Seit dem Jahr 2014 erhält die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Im Jahr 2019
wird voraussichtlich wieder ein Antrag gestellt. Der eingeschlagene
Haushaltskonsolidierungskurs ist weiterhin konsequent zu verfolgen, auch um die
möglichen weiteren Mittel aus der Stabilisierungshilfe nicht zu gefährden.
Die bisher gewährten Stabilisierungshilfen haben zu einer leichten Entspannung
der Haushaltslage beigetragen.
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt liegt
deutlich über der Mindestzuführung.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit wird
in künftigen Jahren noch mit einem leichten Anstieg der Zuführungen gerechnet
werden können.
Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der
Genehmigung wird zugestimmt unter der Auflage, dass das beschlossene
Haushaltskonsolidierungskonzept weiterhin umgesetzt wird.
Weitere Mittel der Stabilisierungshilfe könnten die finanzielle Lage
zusätzlich entspannen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.“
Daneben wurde die
rechtsaufsichtliche Genehmigung zu Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von 3.160.000,00 € unter der
vorgenannten Auflage (Umsetzung Haushaltskonsolidierungskonzept) erteilt.
Die dauernde Leistungsfähigkeit sowie eine geordnete Haushaltswirtschaft
der Gemeinde müssen sichergestellt sein.
Dem Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.