Der Verwaltung wurde von Seiten eines Anwohners in mehreren Schreiben (E-Mail)

Beschwerden bezüglich der Verkehrsbelastung, insbesondere durch Schwerlastverkehr und überhöhte Geschwindigkeiten, in der Krummbachstraße vorgetragen. Im Besonderen empfindet der Anwohner den Lärm (Erschütterungen), welcher durch Lieferverkehr in den frühen Morgenstunden sowie auch von Holztransporten aus dem Waldbereich verursacht wird, als große Belastung.

Im Rahmen der Einlassung durch den Anwohner wird auch eine zu geringe Ausbaubreite der Krummbachstraße bemängelt, welche nach seiner Ansicht für die vorhandenen Verkehrsarten nicht ausreichend ist.

 

Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Straßenbereite, Straßenzustand und Lärm

 

Die Krummbachstraße ist im gemeindlichen Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen als Ortsstraße gewidmet. Gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

dienen Ortsstraße der Erschließung der Grundstücke und der Verbindung zwischen andere Straßen im Innerortsbereich. Das BayStrWG unterscheitet die Klassifizierung der Straßen nicht aufgrund der Straßenbreite sondern legt ausschließlich die Verkehrsfunktion zu Grunde. In diesem Hinblick wird die Krummbachstraße korrekt in der jetzigen Straßenklasse geführt, da sie die vorhanden Privatgrundstücke und öffentlichen Einrichtungen erschließt.

 

Für die objektive Beurteilung der Beschwerden wurden zweimal verdeckte Verkehrsmessungen (Geschwindigkeit und Verkehrsbelastung) im Zeitraum von 19.02.18 bis 28.02.18 und 28.06.18 bis 05.07.18 auf Höhe der Zufahrt Sportgelände durchgeführt (vgl. Anlage). Die Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10.07.2018 mitgeteilt. Zusätzlich wurde in einem persönlichen Gespräch am 22.06.2018 mit dem Beschwerdeführer der Sachverhalt vom Sachgebiet Straßenverkehrsrecht erörtert.

 

Gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ist die Krummbachstraße in Ihrer Verkehrsbedeutung als Sammelstraße einzustufen. Sammelstraßen sind für Verkehrsbelastungen von 400 Fzg/Stunde bis zu 800 Fzg/Stunde vorgesehen. Die Ausbaubreite solcher Straßen richtet sich nach den zu erwartenden Verkehrsarten (PKW/LKW/BUS usw.). In der Krummbachstraße sind alle Verkehrsarten anzutreffen. Die nach RASt 06 vorgesehene Breite beträgt hierbei mind. 5,50 m (ermöglicht Begegnungsverkehr PKW/LKW ohne anhalten). Die Krummbachstraße weißt eine Ausbaubreite von 5,90 m (vor Abzweig Kirchberg) an ihrer breitesten Stelle und 4,70 m (Abzweig Waldstraße) an der schmalsten Stelle auf.

 

Aufgrund der Übersichtlichkeit der Straße und der für diese Straßenklasse gering einzustufende Verkehrsbelastung (80 Fzg/Stunde in der Spitze, entspricht nach RASt 06 der Verkehrsbelastung eines Wohnwegs (bis 150 Kfz/Stunde)) mit einem LKW Anteil von 4% sind die Engstellen von den Verkehrsteilnehmern sicher zu Händeln. Die Begegnung LKW/LKW oder PKW/LKW kommen äußerst selten vor. Auch die für die Abwicklung des Schülerverkehrs eingesetzten Busse können die Krummbachstraße uneingeschränkt nutzen. Im Übrigen wird angemerkt, dass die in der RASt 06 angegebenen Ausbaubreiten Empfehlungen sind, welche die Gemeinde nach Möglichkeit, z. B. bei einem Neuausbau, berücksichtigen soll.

 

Von Seiten der Gemeinde besteht somit kein Handlungsbedarf einzelne Verkehrsarten von der Nutzung der Krummbachstraße auszuschließen.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erschütterungen sind überwiegend auf nicht angeglichenen Kanaldeckel und dem schlechten Straßenzustand zurückzuführen (vgl. Fotos). Hier könnten im Rahmen des jährlichen Straßenunterhalts kurzfristig punktuelle Verbesserungen für die Anwohner erzielt werden.

 

 

Überhöhte Geschwindigkeiten

 

In der Krummbachstraße gilt die für innerorts nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Ergebnisse der verdeckten Geschwindigkeitsmessung (vgl. Anlage) ergaben, für den zur Bewertung relevanten Wert von 85%, zwischen 44 km/h und 48 km/h. Dieser Wert ist die Geschwindigkeit, die von 85% aller Verkehrsteilnehmer nicht überschritten wird. Die gefahrenen Geschwindigkeiten sind somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies wurde auch durch die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung bestätigt, wobei wiederholt keine Geschwindigkeitsverstöße bei Messungen beanstandet wurden.

Die relativ niedrigen Geschwindigkeiten, verglichen mit den erlaubten 50 km/h, sind zum Großteil auf den schlechten Straßenzustand und den in Abschnitten schmalen Straßenausbau zurückzuführen. Nichtdestotrotz sollte von Seiten der Gemeinde aufgrund der in der Krummbachstraße vorhandenen Einrichtungen, wie Schule mit Haltestelle am Fahrbahnrand, Haltebucht für Kindergarten, Schwimmbad usw. über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nachgedacht werden, um die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen.

 

Nach Information der Verwaltung wurde im Jahr 1987 auf Antrag der damaligen Schulleitung durch Gemeinderatsbeschluss die Krummbachstraße, beginnend von der Burgwallbacher Straße bis zum Hotel Krummbachtal, auf 30 km/h beschränkt (Anordnung und Beschluss liegen der Verwaltung vor). Wann die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben und die Verkehrsschilder abgebaut wurden, kann von Seiten der Verwaltung nicht mehr nachvollzogen werden, da diesbezüglich kein Beschluss bzw. Anordnung vorhanden ist.

 

Im Rahmen einer sach- und fachgerechten Untersuchung (Evaluation) des Schulumfeldes im Herbst 2018, wurde nunmehr wiederum eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zur Verbesserung der Verkehrssicherheit von der Schule gefordert.

Bei der Einholung einer Stellungnahme diesbezüglich, bei der zuständigen Polizeiinspektion Bad Neustadt, wurden grundsätzlich keine Bedenken für die erneute Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vorgetragen. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass, sollte es sich ausschließlich um eine Beschränkung aufgrund der Schule handeln, diese auf die Schulzeiten, z.B. Mo – Fr, 7:00 bis 16:00 Uhr, zu beschränken ist.

 

In Anbetracht dessen, dass in der Krummbachstraße nicht nur die Schule, sondern auch das Freibad, der Sportplatz usw. ansässig ist, zu dem auch an Wochenenden Kinder und Jugendliche mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind sowie der Tatsache, dass durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auch eine Reduzierung der Lärmbelästigung (Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten) erzielt werden kann, sollte nach Ansicht der Verwaltung auf eine zeitliche Begrenzung der Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden.

 

Der Gemeinderat diskutiert eingehend über die Situation in der Krummbachstraße. Die Durchschnittsgeschwindigkeit bei den verdeckten Messungen lag bei 34 km/h. Einige Gemeinderäte sehen daher keinen Handlungsbedarf, da die Messungen im Normbereich liegen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt aus Gründen der Sicherheit (§ 45 Abs. 1 StVO) und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO), die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (Zeichen 274-30), beginnend ab der Einmündung Burgwallbacher Straße bis nach dem Freibad.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

2

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

9

Anwesend:

11

 

 

Die Tiefbauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale wird beauftragt zu prüfen, inwieweit die Angleichung der Kanaldeckel zur weiteren Reduzierung der Lärmbelästigung der Anwohner im Rahmen der jährlichen Straßenunterhaltsarbeiten möglich ist.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11