Sitzung: 19.02.2019 GSB/003/2019
Der Verwaltung wurde von Seiten eines Anwohners in mehreren Schreiben
(E-Mail)
Beschwerden bezüglich der Verkehrsbelastung, insbesondere durch
Schwerlastverkehr und überhöhte Geschwindigkeiten, in der Krummbachstraße
vorgetragen. Im Besonderen empfindet der Anwohner den Lärm (Erschütterungen),
welcher durch Lieferverkehr in den frühen Morgenstunden sowie auch von
Holztransporten aus dem Waldbereich verursacht wird, als große Belastung.
Im Rahmen der Einlassung durch den Anwohner wird auch eine zu geringe
Ausbaubreite der Krummbachstraße bemängelt, welche nach seiner Ansicht für die
vorhandenen Verkehrsarten nicht ausreichend ist.
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Straßenbereite, Straßenzustand und Lärm
Die Krummbachstraße ist im gemeindlichen Bestandsverzeichnis für
Gemeindestraßen als Ortsstraße gewidmet. Gemäß Bayerischen Straßen- und
Wegegesetz (BayStrWG)
dienen Ortsstraße der Erschließung der Grundstücke und der Verbindung
zwischen andere Straßen im Innerortsbereich. Das BayStrWG unterscheitet die
Klassifizierung der Straßen nicht aufgrund der Straßenbreite sondern legt
ausschließlich die Verkehrsfunktion zu Grunde. In diesem Hinblick wird die
Krummbachstraße korrekt in der jetzigen Straßenklasse geführt, da sie die
vorhanden Privatgrundstücke und öffentlichen Einrichtungen erschließt.
Für die objektive Beurteilung der Beschwerden wurden zweimal
verdeckte Verkehrsmessungen (Geschwindigkeit und Verkehrsbelastung) im Zeitraum
von 19.02.18 bis 28.02.18 und 28.06.18 bis 05.07.18 auf Höhe der Zufahrt
Sportgelände durchgeführt (vgl. Anlage). Die Ergebnisse wurden dem Beschwerdeführer
bereits mit Schreiben vom 10.07.2018 mitgeteilt. Zusätzlich wurde in einem
persönlichen Gespräch am 22.06.2018 mit dem Beschwerdeführer der Sachverhalt
vom Sachgebiet Straßenverkehrsrecht erörtert.
Gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ist die
Krummbachstraße in Ihrer Verkehrsbedeutung als Sammelstraße einzustufen. Sammelstraßen
sind für Verkehrsbelastungen von 400 Fzg/Stunde bis zu 800 Fzg/Stunde
vorgesehen. Die Ausbaubreite solcher Straßen richtet sich nach den zu
erwartenden Verkehrsarten (PKW/LKW/BUS usw.). In der Krummbachstraße sind alle
Verkehrsarten anzutreffen. Die nach RASt 06 vorgesehene Breite beträgt hierbei mind.
5,50 m (ermöglicht Begegnungsverkehr PKW/LKW ohne anhalten). Die
Krummbachstraße weißt eine Ausbaubreite von 5,90 m (vor Abzweig Kirchberg) an
ihrer breitesten Stelle und 4,70 m (Abzweig Waldstraße) an der schmalsten
Stelle auf.
Aufgrund der Übersichtlichkeit der Straße und der für diese
Straßenklasse gering einzustufende Verkehrsbelastung (80 Fzg/Stunde in der
Spitze, entspricht nach RASt 06 der Verkehrsbelastung eines Wohnwegs (bis 150
Kfz/Stunde)) mit einem LKW Anteil von 4% sind die Engstellen von den
Verkehrsteilnehmern sicher zu Händeln. Die Begegnung LKW/LKW oder PKW/LKW
kommen äußerst selten vor. Auch die für die Abwicklung des Schülerverkehrs
eingesetzten Busse können die Krummbachstraße uneingeschränkt nutzen. Im
Übrigen wird angemerkt, dass die in der RASt 06 angegebenen Ausbaubreiten
Empfehlungen sind, welche die Gemeinde nach Möglichkeit, z. B. bei einem
Neuausbau, berücksichtigen soll.
Von Seiten der Gemeinde besteht somit kein Handlungsbedarf einzelne
Verkehrsarten von der Nutzung der Krummbachstraße auszuschließen.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Erschütterungen sind überwiegend auf
nicht angeglichenen Kanaldeckel und dem schlechten Straßenzustand zurückzuführen
(vgl. Fotos). Hier könnten im Rahmen des jährlichen Straßenunterhalts
kurzfristig punktuelle Verbesserungen für die Anwohner erzielt werden.
Überhöhte Geschwindigkeiten
In der Krummbachstraße gilt die für innerorts nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO
allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Ergebnisse der
verdeckten Geschwindigkeitsmessung (vgl. Anlage) ergaben, für den zur Bewertung
relevanten Wert von 85%, zwischen 44 km/h und 48 km/h. Dieser Wert ist die
Geschwindigkeit, die von 85% aller Verkehrsteilnehmer nicht überschritten
wird. Die gefahrenen Geschwindigkeiten sind somit grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Dies wurde auch durch die kommunale Geschwindigkeitsüberwachung
bestätigt, wobei wiederholt keine Geschwindigkeitsverstöße bei Messungen
beanstandet wurden.
Die relativ niedrigen Geschwindigkeiten, verglichen mit den
erlaubten 50 km/h, sind zum Großteil auf den schlechten Straßenzustand und den
in Abschnitten schmalen Straßenausbau zurückzuführen. Nichtdestotrotz sollte
von Seiten der Gemeinde aufgrund der in der Krummbachstraße vorhandenen Einrichtungen,
wie Schule mit Haltestelle am Fahrbahnrand, Haltebucht für Kindergarten,
Schwimmbad usw. über die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h nachgedacht werden, um die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen.
Nach Information der Verwaltung wurde im Jahr 1987 auf Antrag der damaligen
Schulleitung durch Gemeinderatsbeschluss die Krummbachstraße, beginnend von der
Burgwallbacher Straße bis zum Hotel Krummbachtal, auf 30 km/h beschränkt
(Anordnung und Beschluss liegen der Verwaltung vor). Wann die
Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben und die Verkehrsschilder abgebaut wurden,
kann von Seiten der Verwaltung nicht mehr nachvollzogen werden, da
diesbezüglich kein Beschluss bzw. Anordnung vorhanden ist.
Im Rahmen einer sach- und fachgerechten Untersuchung (Evaluation) des
Schulumfeldes im Herbst 2018, wurde nunmehr wiederum eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit von der Schule gefordert.
Bei der Einholung einer Stellungnahme diesbezüglich, bei der zuständigen
Polizeiinspektion Bad Neustadt, wurden grundsätzlich keine Bedenken für die
erneute Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung vorgetragen. Es wurde jedoch
darauf hingewiesen, dass, sollte es sich ausschließlich um eine
Beschränkung aufgrund der Schule handeln, diese auf die Schulzeiten, z.B. Mo –
Fr, 7:00 bis 16:00 Uhr, zu beschränken ist.
In Anbetracht dessen, dass in der Krummbachstraße nicht nur die Schule,
sondern auch das Freibad, der Sportplatz usw. ansässig ist, zu dem auch an
Wochenenden Kinder und Jugendliche mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs sind sowie
der Tatsache, dass durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auch eine Reduzierung
der Lärmbelästigung (Schutz der Nachtruhe in Wohngebieten) erzielt werden kann,
sollte nach Ansicht der Verwaltung auf eine zeitliche Begrenzung der
Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden.
Der Gemeinderat diskutiert eingehend über die Situation in der
Krummbachstraße. Die Durchschnittsgeschwindigkeit bei den verdeckten Messungen
lag bei 34 km/h. Einige Gemeinderäte sehen daher keinen Handlungsbedarf, da die
Messungen im Normbereich liegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt aus Gründen der
Sicherheit (§ 45 Abs. 1 StVO) und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (§ 45
Abs. 1 Nr. 3 StVO), die Anordnung einer streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h (Zeichen 274-30), beginnend ab der
Einmündung Burgwallbacher Straße bis nach dem Freibad.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
2 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
9 |
Anwesend: |
11 |
Die Tiefbauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d.
Saale wird beauftragt zu prüfen, inwieweit die Angleichung der Kanaldeckel zur
weiteren Reduzierung der Lärmbelästigung der Anwohner im Rahmen der jährlichen
Straßenunterhaltsarbeiten möglich ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |