Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1804, Gemarkung Burgwallbach, soll ein Einfamilienwohnhaus mit Garage errichtet werden.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Zwanzigacker“ und hält dessen Festsetzungen nicht ein.

 

Zulässig:                                                                                                 Geplant:

 

Dachneigung: 36°-48°                                                                        Dachneigung 25° Hauptgebäude, 45°/30° Nebengeb.

Ziegel naturrot bis rotbraun                                                                Ziegel anthrazit

Traufhöhe bergseits max. 4,50 m                                                      Traufhöhe bergseits 4,86 m

Angleichung Dachform Nebengebäude an Hauptgebäude        Dachform Nebengebäude asymetrisches Satteldach

 

Das Hauptgebäude soll mit der Traufseite parallel zu den Höhenlinien in den Hang gesetzt werden. Ausreichend nutzbarer Wohnraum im Dachgeschoss entsteht durch den 2 m hohen Kniestock. Die Dachform des Nebengebäudes ermöglicht bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften eine Nutzung des Dachraums über der Garage.

 

Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Grundstück Fl. Nr. 1804, Gemarkung Burgwallbach.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Zwanzigacker“ werden die Befreiungen für die abweichende Dachneigung (25°), für die Farbe der Dacheindeckung (anthrazit), für die Traufhöhe bergseits (4,86 m) und für die Dachform des Nebengebäudes (asymetrisches Satteldach), den Garagenstandort und die Anordnung der weiteren Stellplätze gewährt.

 

Des Weiteren wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass die Entwässerung nach den gemeindlichen Vorschriften vorgenommen bzw. gewährleistet werden muss.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8