Sitzung: 21.08.2018 GSB/008/2018
Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1804, Gemarkung Burgwallbach, soll ein
Einfamilienwohnhaus mit Garage errichtet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
„Zwanzigacker“ und hält dessen Festsetzungen nicht ein.
Zulässig: Geplant:
Dachneigung: 36°-48° Dachneigung
25° Hauptgebäude, 45°/30° Nebengeb.
Ziegel naturrot bis
rotbraun Ziegel
anthrazit
Traufhöhe bergseits
max. 4,50 m Traufhöhe
bergseits 4,86 m
Angleichung Dachform
Nebengebäude an Hauptgebäude Dachform
Nebengebäude asymetrisches Satteldach
Das Hauptgebäude soll mit der Traufseite parallel zu den Höhenlinien in
den Hang gesetzt werden. Ausreichend nutzbarer Wohnraum im Dachgeschoss
entsteht durch den 2 m hohen Kniestock. Die Dachform des Nebengebäudes ermöglicht
bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften eine Nutzung des Dachraums über
der Garage.
Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein
Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Garage, Grundstück Fl. Nr. 1804, Gemarkung Burgwallbach.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Zwanzigacker“ werden die
Befreiungen für die abweichende Dachneigung (25°), für die Farbe der
Dacheindeckung (anthrazit), für die Traufhöhe bergseits (4,86 m) und für die
Dachform des Nebengebäudes (asymetrisches Satteldach), den Garagenstandort und
die Anordnung der weiteren Stellplätze gewährt.
Des Weiteren wird der Bauherr darauf hingewiesen, dass die Entwässerung
nach den gemeindlichen Vorschriften vorgenommen bzw. gewährleistet werden muss.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |