Sitzung: 19.06.2018 GSB/006/2018
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2957 im
Arthur-Johlige-Weg 6 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Das geplante Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 118 qm ist in einer Holzkonstruktion,
zweigeschossig mit einem Satteldach, Dachneigung von ca. 30° und schwarzgrauer
Ziegeleindeckung geplant. Die Garage und die Verbindung zum Wohnhaus sollen ein
Flachdach erhalten.
Die Firstrichtung des Wohngebäudes ist parallel zum Arthur-Johlige-Weg
vorgesehen; der Garagenstandort an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück
Fl. Nr. 2829.
Das Grundstück Fl. Nr. 2957 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Klosterpfad“.
Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück für Wohngebäude eine
zweigeschossige Bebauung vor; als Dachform u.a. Satteldächer mit einer
Dachneigung von 34° bis 45°. Die Dächer der Garagen sollen dem Hauptgebäude
angeglichen werden.
Die Firstrichtung ist nach dem Bebauungsplan nordöstlich auf dem Grundstück
ausgerichtet. Der Garagenstandort auch an der nordöstlichen Grundstücksgrenze.
Zur Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens werden Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ erforderlich für die
Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Firstrichtung für das
Wohnhaus, der Dachneigung und der Ziegelfarbe des Wohnhauses, des
Garagenstandortes sowie der Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der
Garage.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Gemeinderätin Doris Pokorny äußert ihre Bedenken zum Flachdach der
Garage und der Verbindung zum Haus, da dies starke Abweichungen vom
Bebauungsplan sind.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2957 im
Arthur-Johlige-Weg 6 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die
Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Firstrichtung für das
Wohnhaus, der Dachneigung und der Ziegelfarbe des Wohnhauses, des
Garagenstandortes sowie der Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der
Garage.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
11 |