Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2957 im Arthur-Johlige-Weg 6 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Das geplante Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 118 qm ist in einer Holzkonstruktion, zweigeschossig mit einem Satteldach, Dachneigung von ca. 30° und schwarzgrauer Ziegeleindeckung geplant. Die Garage und die Verbindung zum Wohnhaus sollen ein Flachdach erhalten.

Die Firstrichtung des Wohngebäudes ist parallel zum Arthur-Johlige-Weg vorgesehen; der Garagenstandort an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 2829.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2957 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“.

 

Der Bebauungsplan sieht auf dem Grundstück für Wohngebäude eine zweigeschossige Bebauung vor; als Dachform u.a. Satteldächer mit einer Dachneigung von 34° bis 45°. Die Dächer der Garagen sollen dem Hauptgebäude angeglichen werden.

 

Die Firstrichtung ist nach dem Bebauungsplan nordöstlich auf dem Grundstück ausgerichtet. Der Garagenstandort auch an der nordöstlichen Grundstücksgrenze.

 

Zur Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens werden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ erforderlich für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Firstrichtung für das Wohnhaus, der Dachneigung und der Ziegelfarbe des Wohnhauses, des Garagenstandortes sowie der Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Gemeinderätin Doris Pokorny äußert ihre Bedenken zum Flachdach der Garage und der Verbindung zum Haus, da dies starke Abweichungen vom Bebauungsplan sind.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2957 im Arthur-Johlige-Weg 6 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, der Firstrichtung für das Wohnhaus, der Dachneigung und der Ziegelfarbe des Wohnhauses, des Garagenstandortes sowie der Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung der Garage.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

11