Sitzung: 05.04.2018 GSB/003/2018
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 22.03.2018
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2018 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20.03.2018:
„Die in der Sitzung
vom 13.03.2018 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2018 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Gemeinde kann den Vermögenshaushalt nur durch eine Kreditaufnahme
von 1.000.000 € ausgleichen. Die Investitionen bewegen sich fast ausschließlich
im Bereich der Pflichtaufgaben. Seit dem Jahr 2014 erhält die Gemeinde
Stabilisierungshilfe. Im Jahr 2018 wird wieder ein Antrag gestellt. Der
eingeschlagene Haushaltskonsolidierungskurs ist weiterhin konsequent zu
verfolgen, auch um die möglichen weiteren Mittel aus der Stabilisierungshilfe
nicht zu gefährden. Die bisher gewährten Stabilisierungshilfen haben zu einer
Entspannung der Haushaltslage beigetragen.
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt liegt
deutlich über der Mindestzuführung.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit
wird in künftigen Jahren noch mit einem leichten Anstieg der Zuführungen
gerechnet werden können.
Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Gemeinde. Der Genehmigung wird zugestimmt unter der Auflage, dass das
beschlossene Haushaltskonsolidierungskonzept weiterhin umgesetzt wird.
Weitere Mittel der Stabilisierungshilfe könnten die finanzielle Lage
zusätzlich entspannen.
Sonstiges:
Die
Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung
der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der
Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über-
und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur
zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie
erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei
Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei
Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des
Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf,
Regierungsrat“
Daneben wurde die rechtsaufsichtliche Genehmigung zu Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Gesamtbetrag von 1.000.000
€ erteilt.
Dem Gemeinderat wird dies zur Kenntnis gegeben.