In der letzten Gemeinderatssitzung vom 13.03.2018 kam die Frage auf, ob bei der Gemeinschaftsversammlung der VG auch die Vertreter der Gremiumsmitglieder eine Ladung bekommen. 3. Bürgermeister Andreas Herleth konnte zur Gemeinschaftsversammlung am 26.02.2018 nicht kommen und war davon ausgegangen, dass sein Vertreter automatisch eine Ladung bekommen hätte. Er hatte ihn daher nicht informiert.

 

Dass Herr Herleth sich für die Sitzung der Gemeinschaftsversammlung entschuldigt hatte, war der Verwaltungsgemeinschaft nicht bekannt. Daher wurde auch kein Nachrücker (nach)geladen.

 

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale). Die Vertreter der Mitglieder (gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 4 VGemO) erhalten in der Reihenfolge der festgelegten Vertreterregelungen der Gemeinden nur dann eine Sitzungseinladung, wenn bekannt ist, dass das Mitglied verhindert ist und somit ein Nachrücker geladen werden soll.

 

Es ist Aufgabe des verhinderten Versammlungsmitglieds, entweder die Ladung an den Vertreter selbst weiter zu leiten, oder die Verwaltung entsprechend zu informieren, damit von dort aus eine Ladung an den Vertreter weiter gegeben werden kann.

 

Eine generelle Einladung aller Vertreter ist in der derzeitigen Geschäftsordnung der Gemeinschaftsversammlung nicht vorgesehen und würde auch zu Irritationen führen.

 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.