Sitzung: 05.04.2018 GSB/003/2018
In der letzten Gemeinderatssitzung vom 13.03.2018 kam die Frage auf, ob
bei der Gemeinschaftsversammlung der VG auch die Vertreter der
Gremiumsmitglieder eine Ladung bekommen. 3. Bürgermeister Andreas Herleth
konnte zur Gemeinschaftsversammlung am 26.02.2018 nicht kommen und war davon
ausgegangen, dass sein Vertreter automatisch eine Ladung bekommen hätte. Er
hatte ihn daher nicht informiert.
Dass Herr Herleth sich für die Sitzung der Gemeinschaftsversammlung
entschuldigt hatte, war der Verwaltungsgemeinschaft nicht bekannt. Daher wurde
auch kein Nachrücker (nach)geladen.
Die Mitglieder der
Gemeinschaftsversammlung und der Leiter der Geschäftsstelle werden schriftlich
unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen (§ 19 Abs. 1 Satz 1
Geschäftsordnung der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad
Neustadt a. d. Saale). Die Vertreter der Mitglieder (gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 4
VGemO) erhalten in der Reihenfolge der festgelegten Vertreterregelungen der
Gemeinden nur dann eine Sitzungseinladung, wenn bekannt ist, dass das Mitglied
verhindert ist und somit ein Nachrücker geladen werden soll.
Es ist Aufgabe des
verhinderten Versammlungsmitglieds, entweder die Ladung an den Vertreter selbst
weiter zu leiten, oder die Verwaltung entsprechend zu informieren, damit von
dort aus eine Ladung an den Vertreter weiter gegeben werden kann.
Eine generelle
Einladung aller Vertreter ist in der derzeitigen Geschäftsordnung der
Gemeinschaftsversammlung nicht vorgesehen und würde auch zu Irritationen führen.
Der Gemeinderat
nimmt dies zur Kenntnis.