Dem Gemeinderat wird ein Antrag zur Aufstellung einer Werbetafel auf dem Grundstück Fl. Nr. 92/2 in Burgwallbach, Nähe der Kreuzbergstraße vorgelegt.

 

Die Info-Tafel in Form einer Farbfolie mit einer Größe von 1,70 m x 3,00 m mit dem Hinweis  „NEIN zum Nationalpark“ soll an dem bestehenden Zaun des Grundstückseigentümers angebracht werden.

 

Nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde wurde mitgeteilt, dass die „Werbeanlage“ nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 d BayBO verfahrensfrei ist. Dort heißt es, dass Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorrübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (Privilegierung) dienen, verfahrensfrei sind.

 

Der Gemeinderat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.