Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1101, 1101/3,1103 und 1339 in Kollertshof vorgelegt.

 

Der Bauantrag beinhaltet den Neubau eines Wohnhauses als Betriebswohnung zur Ergänzung zum bestehenden Aktivstall für Pferde. Die Bauausführung ist in einer Holz- und Glaskonstruktion mit Flachdach und extensiver Begrünung geplant.

 

In der Gemeinderatssitzung vom 18.11.2014 erteilte der Gemeinderat zu einem Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des bestehenden Gewerbebetriebes in Kollertshof für gewerbliche Pferdehaltung und zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1101, 1101/2 und 1101/3 das gemeindliche Einvernehmen. Der Vorbescheid wurde am 14.01.2015 vom Landratsamt Rhön-Grabfeld Nr. 4.1-6024- 20140965 erteilt.

 

Die Baugenehmigung für die Errichtung des Aktivstalles für Pferde mit dem Neubau der Reithalle, der Umnutzung der bestehenden Halle, dem Neubau des Blockhauses als Büro und der Neugestaltung der Außen- und Freianlagen wurde mit Bescheid vom 05.04.2016 erteilt. Der Neubau des Wohnhauses war nicht Gegenstand der Genehmigung. Die Beantragung hierfür wurde für den 2. Bauabschnitt angekündigt. Über diesen Bauantrag ist jetzt zu entscheiden.

 

Die Grundstücke Fl. Nrn. 1101, 1101/3, 1103 und 1339 in Kollertshof liegen im Außenbereich.

 

Die Beurteilung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen erfolgte nach § 35 Abs. 4 BauGB. Die Umnutzung der bestehenden Hallen ist teilprivilegiert. Für die vorhandenen Gebäude gilt Bestandsschutz.

 

Der Neubau des Wohnhauses ist als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Dieses ist nur dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Im Baugenehmigungsverfahren werden die Fachbehörden wie Naturschutz, Immissionsschutz, Abteilung Wasserrecht usw. nochmals beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

 

Die Erschließung mit Zufahrt, Anschluss an Wasser und Kanal ist gesichert. Die Zufahrt erfolgt über den gemeindlichen Weg Fl. Nr. 1399.

 

Es ist auf Trennsystem zu achten. Die Ableitung der Oberflächenwässer aus Dach- und Grundstücksflächen der Fl. Nrn. 1101/3 und 1339 erfolgt über die Oberflächenentwässerung der bestehenden Reithalle zum Vorfluter. Die Ableitung der Schmutzwässer erfolgt über den Anschluss an den Hauptsammler Burgwallbach. Der Anschluss erfolgt fachgerecht nach den Regeln der Technik mit Einbau eines innenliegenden Absturzes im Anschlussschacht. Die Anbindungen der Hausanschlüsse an die öffentlichen Leitungen durch direkte Anbohrungen sind durch eine Fachfirma auszuführen. Vor Verschließen der Baugrube hat der Bauherr den Abwasserverband rechtzeitig zwecks Abnahme zu informieren.

 

Die Zugänglichkeit zu den Kanalschächten muss zu Wartungs- und Unterhaltszwecken dauerhaft gewährleistet sein. Eine Grunddienstbarkeit für die öffentlichen Kanalleitungen wurde bereits bei den durchgeführten Baumaßnahmen eingetragen.

 

Eine Anschlussgenehmigung an den Sammler erfolgt durch den Abschluss einer Anschlussvereinbarung.

 

Die Herstellung des Wasseranschlusses ist vor Baubeginn mit Herrn Wassermeister Väthröder abzustimmen und der Anschluss von ihm dann abzunehmen.

 

Für die bestehenden Leitungen auf den Grundstücken für Abwasser, Strom- und Starkstrom und Fernmeldekabel sind Grunddienstbarkeiten eingetragen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses als Betriebswohnung und zur Ergänzung zum bestehenden Aktivstall für Pferde auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1101, 1101/3,1339 und 1103 der Gemarkung Burgwallbach entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Die Herstellung des Wasseranschlusses ist vor Baubeginn mit Herrn Wassermeister Väthröder abzustimmen und der Anschluss von ihm dann abzunehmen. Der vorgelegten Vereinbarung für den Anschluss an den Sammler wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird im nächsten Jahr abgeschlossen.

 

Der in der Regel landwirtschaftliche Verkehr auf dem angrenzenden Wirtschaftsweg wird durch die geplante Baumaßnahme in keiner Weise beeinträchtigt und darf auch künftig in keiner Weise beeinträchtigt werden. Eventuelle diesbezügliche immissionsschutzrechtliche Bedenken können auch für die Zukunft nicht geltend gemacht werden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

11