Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau einer Gerätehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 645/1 im Fliederweg in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, eine Gerätehalle mit einer Größe von 12 m Länge, 7 m Breite und 3,75 m Höhe zu errichten. Die Halle soll in einer Holzkonstruktion mit Holzverschalung und einem Pultdach mit Trapezblecheindeckung gebaut werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 645/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Markberg“. Im Bebauungsplan sind als Dachform für Scheunen Satteldächer mit einer Dachneigung von 34° bis 48° festgesetzt; die max. Firsthöhe beträgt 13 m. Die Dacheindeckung ist vorrangig mit Dachziegeln in den Farben Naturrot bis Rotbraun auszuführen. Die Grundflächenzahl ist mit 0,2, die Geschossflächenzahl mit 0,4 festgesetzt.

 

Bei einer Grundstücksgröße von 218 qm und einer Grundflächenzahl von 0,2 darf die Grundfläche der baulichen Anlagen eine Größe von 43,60 qm nicht überschreiten. Die geplante Halle mit Stellplatz hat eine Größe von 84 qm.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens in der beantragten Form sind Befreiungen für die Dachform, die Dachneigung,  die Dacheindeckung und die Nichteinhaltung der Grundflächenzahl erforderlich.

 

Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Die Eindeckung soll sich farblich an der Umgebungsbebauung orientieren. Bei einer Zufahrt über das Grundstück Fl. Nr. 644/2 ist dies grundbuchrechtlich zu sichern (Geh- und Fahrtrecht).

 

Die Unterschriften der Nachbarn sind inzwischen eingeholt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer Gerätehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 645/1 im Fliederweg in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung des Notarvertrages ergibt, dass keine baurechtlichen oder erschließungsrechtlichen Einschränkungen zur Bebauung des Grundstückes bestehen. Sofern das Grundstück entsprechend bebaubar ist, ist der Grundstückspreis noch einmal zu beleuchten und gegebenenfalls Beiträge nachzuentrichten.

 

Von Seiten der Gemeinde bestehen dann keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Markberg“ für die Dachform, die Dachneigung, die Dacheindeckung und die Nichteinhaltung der Grundflächenzahl.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11