Sitzung: 19.09.2017 GSB/009/2017
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau einer Gerätehalle auf dem
Grundstück Fl. Nr. 645/1 im Fliederweg in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt, eine Gerätehalle mit einer Größe von 12 m
Länge, 7 m Breite und 3,75 m Höhe zu errichten. Die Halle soll in einer
Holzkonstruktion mit Holzverschalung und einem Pultdach mit
Trapezblecheindeckung gebaut werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 645/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Markberg“. Im Bebauungsplan sind als Dachform für Scheunen
Satteldächer mit einer Dachneigung von 34° bis 48° festgesetzt; die max.
Firsthöhe beträgt 13 m. Die Dacheindeckung ist vorrangig mit Dachziegeln in den
Farben Naturrot bis Rotbraun auszuführen. Die Grundflächenzahl ist mit 0,2, die
Geschossflächenzahl mit 0,4 festgesetzt.
Bei einer Grundstücksgröße von 218 qm und einer Grundflächenzahl von 0,2
darf die Grundfläche der baulichen Anlagen eine Größe von 43,60 qm nicht
überschreiten. Die geplante Halle mit Stellplatz hat eine Größe von 84 qm.
Zur Verwirklichung des Vorhabens in der beantragten Form sind Befreiungen für die Dachform, die Dachneigung, die Dacheindeckung und die Nichteinhaltung der Grundflächenzahl erforderlich.
Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt. Die Eindeckung soll sich farblich an der Umgebungsbebauung orientieren. Bei einer Zufahrt über das Grundstück Fl. Nr. 644/2 ist dies grundbuchrechtlich zu sichern (Geh- und Fahrtrecht).
Die Unterschriften der Nachbarn sind inzwischen eingeholt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer
Gerätehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 645/1 im Fliederweg in Schönau a. d.
Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen unter dem Vorbehalt,
dass die Überprüfung des Notarvertrages ergibt, dass keine baurechtlichen oder
erschließungsrechtlichen Einschränkungen zur Bebauung des Grundstückes
bestehen. Sofern das Grundstück entsprechend bebaubar ist, ist der
Grundstückspreis noch einmal zu beleuchten und gegebenenfalls Beiträge
nachzuentrichten.
Von Seiten der Gemeinde bestehen dann keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Markberg“ für
die Dachform, die Dachneigung, die Dacheindeckung und die Nichteinhaltung der
Grundflächenzahl.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |