Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 06.04.2017 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2017 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 04.04.2017:

 

„Die in der Sitzung vom 21.03.2017 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Der Vermögenshaushalt kann durch eine Rücklagenentnahme von 802.960,00 € ausgeglichen werden.

 

Die Zuführung an den Vermögenshaushalt liegt über der Mindestzuführung. Unter Berücksichtigung der gestiegenen Investitionspauschale wird eine freie Finanzspanne von 193.000,00 € erreicht.

 

Die Gemeinde befindet sich derzeit in der Haushaltskonsolidierung. Auch im Jahr 2017 soll ein neuer Antrag auf Stabilisierungshilfe gestellt werden. Das fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept ist konsequent umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

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Stumpf

Regierungsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12