Sitzung: 19.04.2017 GSB/004/2017
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 06.04.2017
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2017 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 04.04.2017:
„Die in der Sitzung
vom 21.03.2017 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2017 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Der Vermögenshaushalt kann durch eine Rücklagenentnahme von 802.960,00 €
ausgeglichen werden.
Die Zuführung an den Vermögenshaushalt liegt über der Mindestzuführung.
Unter Berücksichtigung der gestiegenen Investitionspauschale wird eine freie
Finanzspanne von 193.000,00 € erreicht.
Die Gemeinde befindet sich derzeit in der Haushaltskonsolidierung. Auch
im Jahr 2017 soll ein neuer Antrag auf Stabilisierungshilfe gestellt werden.
Das fortgeschriebene Haushaltskonsolidierungskonzept ist konsequent umzusetzen,
um die finanzielle Leistungsfähigkeit wieder zu erlangen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu
führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist;
dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu
beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87
Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu
beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und
bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei
Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Regierungsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |