Sitzung: 21.02.2017 GSB/002/2017
Dem Gemeinderat wird eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit
Carport und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2958/2 im Arthur-Johlige-Weg 9 in
Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der Bauherr plant den Neubau eines Wohnhauses mit Walmdach, Dachneigung
20° bis 25°; einzelne Bereiche mit einem Pultdach. Die Garage soll ein
Zeltdach, Dachneigung 25°, erhalten. Der
Laubengang soll mit einem Flachdach überdacht werden. Für die Dacheindeckung
des Wohnhauses und der Garage werden anthrazitfarbene Dachziegel
gewünscht.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze wird mit dem Wohngebäude im
Nordosten mit ca. 7 m überschritten. Der Garagenstandort befindet sich
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.
Mit der Bauvoranfrage möchte der Bauherr abklären, ob die erforderlichen
Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes von der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde mitgetragen
werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 2958/2 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Der Bebauungsplan sieht in seinen
Festsetzungen für Wohngebäude Satteldächer und hälftige Pultdächer mit einer
Dachneigung von 34° bis 45°. Die Dacheindeckung ist mit Dachziegeln oder
Dachsteinen in den Farben Natur Rot bis Rotbraun auszuführen. Die Dachform und Dachneigung der Garagen sind
dem Hauptbaukörper anzupassen.
Die Garagenstandorte sind in der Planzeichnung festgelegt. im
vorliegendem Fall auf der Südseite zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 2958/3.
Zur Verwirklichung des Vorhabens in der beantragten Form sind
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ nach § 31
Abs. 1 BauGB notwendig und zwar für die abweichende Dachform und Dachneigung
beim Wohnhaus, die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, für die
abweichende Farbe der Dachziegel, den Garagenstandort außerhalb der Baugrenzen
und der Dachform und Dachneigung der Garage und des Laubenganges.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Die Abweichungen des Bauvorhabens vom Bebauungsplan wurden als nicht unproblematisch definiert; allerdings sollten auch die Eigenheiten des Grundstücks Berücksichtigung finden.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum
Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr.
2958/2 im Arthur-Johlige-Weg 9 in Schönau a. d. Brend entsprechend den
eingereichten Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die
abweichende Dachform und Dachneigung beim Wohnhaus, die Nichteinhaltung der
festgesetzten Baugrenzen, für die abweichende Farbe der Dachziegel, den
Garagenstandort außerhalb der Baugrenzen und der Dachform und Dachneigung der
Garage und des Laubenganges.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |