Dem Gemeinderat wird eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2958/2 im Arthur-Johlige-Weg 9 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr plant den Neubau eines Wohnhauses mit Walmdach, Dachneigung 20° bis 25°; einzelne Bereiche mit einem Pultdach. Die Garage soll ein Zeltdach, Dachneigung 25°,  erhalten. Der Laubengang soll mit einem Flachdach überdacht werden. Für die Dacheindeckung des Wohnhauses und der Garage werden anthrazitfarbene Dachziegel gewünscht.  

Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze wird mit dem Wohngebäude im Nordosten mit ca. 7 m überschritten. Der Garagenstandort befindet sich außerhalb der festgesetzten Baugrenzen.

 

Mit der Bauvoranfrage möchte der Bauherr abklären, ob die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des  Bebauungsplanes von der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde mitgetragen werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2958/2 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Der Bebauungsplan sieht in seinen Festsetzungen für Wohngebäude Satteldächer und hälftige Pultdächer mit einer Dachneigung von 34° bis 45°. Die Dacheindeckung ist mit Dachziegeln oder Dachsteinen in den Farben Natur Rot bis Rotbraun auszuführen. Die   Dachform und Dachneigung der Garagen sind dem Hauptbaukörper anzupassen.

Die Garagenstandorte sind in der Planzeichnung festgelegt. im vorliegendem Fall auf der Südseite zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 2958/3. 

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens in der beantragten Form sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ nach § 31 Abs. 1 BauGB notwendig und zwar für die abweichende Dachform und Dachneigung beim Wohnhaus, die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, für die abweichende Farbe der Dachziegel, den Garagenstandort außerhalb der Baugrenzen und der Dachform und Dachneigung der Garage und des Laubenganges. 

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.    

 

Die Abweichungen des Bauvorhabens vom Bebauungsplan wurden als nicht unproblematisch definiert; allerdings sollten auch die Eigenheiten des Grundstücks Berücksichtigung finden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2958/2 im Arthur-Johlige-Weg 9 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen. 

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die abweichende Dachform und Dachneigung beim Wohnhaus, die Nichteinhaltung der festgesetzten Baugrenzen, für die abweichende Farbe der Dachziegel, den Garagenstandort außerhalb der Baugrenzen und der Dachform und Dachneigung der Garage und des Laubenganges. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10