Sitzung: 21.02.2017 GSB/002/2017
Der Bauherr möchte
mit der Bauvoranfrage abklären, ob das Wohnhaus als zweigeschossiges Gebäude
mit einem Flachdach und umlaufender Attikakonstruktion gebaut werden kann.
Auf dem Grundstück
befindet sich ein Einfamilienwohnhaus (1 ½ geschossig) mit Garage. Die Gebäude sollen abgebrochen und ein neues
zweigeschossiges Wohnhaus mit Flachdach errichtet werden. Der Bauherr begründet die Flachdachbauweise mit der
besseren Wohnnutzung und Belichtung (keine Dachschrägen), Energieeinsparung
bzw. -gewinnung und geringeren Kosten.
Das Baugrundstück
liegt am Ortsteingang von Schönau a. d. Brend. Baurechtlich liegt es im
sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34
Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Erschließung
ist gesichert.
Die angrenzenden Nachbarn
haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung
erteilt.
Der Gemeinderat
wird um Beratung gebeten.
Die Fragen, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, welche Alternativen es gäbe und ob hiermit ein Präzedenzfall geschaffen würde, wurden rege diskutiert; daneben regte Gemeinderatsmitglied Schrenk an, für derartige Fälle grundsätzliche Vorgaben aufzustellen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum
Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 196 in der
Rhönstraße 69 in Schönau a. d. Brend in Flachdachbauweise entsprechend den
eingereichten Planskizzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
6 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
4 |
Anwesend: |
10 |