Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 196 in der Rhönstraße 69 in Schönau a.d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr möchte mit der Bauvoranfrage abklären, ob das Wohnhaus als zweigeschossiges Gebäude mit einem Flachdach und umlaufender Attikakonstruktion gebaut werden kann.

 

Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienwohnhaus (1 ½ geschossig) mit Garage.  Die Gebäude sollen abgebrochen und ein neues zweigeschossiges Wohnhaus mit Flachdach errichtet werden. Der Bauherr  begründet die Flachdachbauweise mit der besseren Wohnnutzung und Belichtung (keine Dachschrägen), Energieeinsparung bzw. -gewinnung und geringeren Kosten.   

 

Das Baugrundstück liegt am Ortsteingang von Schönau a. d. Brend. Baurechtlich liegt es im sogenannten ungeplanten Innenbereich im Sinn des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bestimmt sich laut § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Erschließung ist gesichert.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.  

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten.  

 

Die Fragen, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, welche Alternativen es gäbe und ob hiermit ein Präzedenzfall geschaffen würde, wurden rege diskutiert; daneben regte Gemeinderatsmitglied Schrenk an, für derartige Fälle grundsätzliche Vorgaben aufzustellen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 196 in der Rhönstraße 69 in Schönau a. d. Brend in Flachdachbauweise entsprechend den eingereichten Planskizzen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

4

Anwesend:

10