Die Verwaltung hat sich in Zusammenarbeit mit dem 1. und 2. Bürgermeister ausführlich mit der Ausgaben- und Einnahmesituation in den Friedhöfen in den beiden Gemeindeteilen befasst. In den vergangenen fünf Jahren liegt das Defizit insgesamt bei rd. 50.000 Euro. Die Friedhofsgebühren decken nicht annähernd die jährlichen Ausgaben.

 

Herr Bernhard Rösch von der Verwaltungsgemeinschaft erläuterte die Situation in allen Details. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, die von Gesetzeswegen kostendeckend betrieben werden müssen. Kosten- bzw. Gebührenschuldner sind die Grabnutzungsberechtigten.

 

Zu den Kosten gehören die Abschreibungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten (Investitionen) mit einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie die jährlichen Betriebs- und Verwaltungskosten. Nachdem die Vermögenserfassung von der Verwaltung im VG-Bereich weit fortgeschritten ist, liegen die Abschreibungswerte für die Friedhöfe in Schönau a. d. Brend vor. Die Betriebskosten, die sich im Wesentlichen aus Bauhofleistungen ergeben, können nunmehr durch die direkte Leistungsberechnung der Bauhofgemeinschaft unmittelbar den einzelnen Kostenstellen zugeführt und damit genau zugeordnet werden. Für die Verwaltungskosten der VG  (Personal- und Sachaufwendungen) liegt eine differenzierte Kalkulation vor, die alle verwalteten Friedhöfe im VG-Bereich einbezieht und auf die Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen heruntergebrochen ist.

 

Auf dieser Basis hat die Verwaltung die Friedhofsgebühren mit Hilfe des sog. Äquivalenzzifferverfahrens komplett neu kalkuliert und mit dem 1. und 2. Bürgermeister in allen Einzelpunkten vorberaten.

 

Für die Kalkulation wurden die Betriebsjahre 2013 und 2014 herangezogen, da diese Betriebsjahre den üblichen Aufwand am besten darstellen. In den beiden Friedhöfen besteht die besondere Situation, dass die Altfriedhofsbereiche direkt an den Kirchen nicht mehr für Neubelegungen genutzt werden und deswegen im Grunde keinen Friedhofszweck mehr erfüllen. Die angefallenen Betriebskosten beziehen diese beiden Bereiche jedoch mit ein. Die Betriebskosten wurden daher im Verhältnis der tatsächlichen Friedhofsflächen und der gegenwärtig nicht mehr genutzten ehemaligen Friedhofsflächen aufgeteilt (Flächenverhältnis rd. 75 v. H. zu 25 v. H.). Der Gebührenkalkulation sind somit 75 v. H. der Betriebskosten zugrunde gelegt. Auch die Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsungen fanden nur für die tatsächlich genutzten Friedhofsteile Eingang in die Kalkulation.

 

Bei der Gebührenberechnung legte sich der Gemeinderat auf eine Verteilung von 70 % der Kosten nach dem Umfang der Nutzung (Grabgrößen, Anzahl der Grabbelegungsmöglichkeiten, Ruhezeiten und Umfang der voraussichtlichen Bestattungen in den einzelnen Grabarten) und von 30 % der Kosten mit direkter Zuordnung zu den einzelnen Grabarten ohne Nutzungsdifferenzierung fest.

 

Den Gemeinderäten war klar, dass eine auf Kostendeckung ausgerichtete Friedhofsgebührenkalkulation unumgänglich ist. Andererseits bedauerten die Räte den damit verbundenen, erheblichen Gebührensprung. Herr Rösch gab außerdem zu verstehen, dass der komplette Eingang der kalkulierten Gebühren nicht ganz erwartet werden kann, da bei Bestattungen in vorhandenen Gräbern mit laufenden Ruhezeiten jeweils nur die Gebühr für die zu ergänzenden Ruhezeiten berechnet werden können. Dieser Umstand ist im Detail nicht vorauskalkulierbar. Ebenso war beim Gemeinderat die Erkenntnis einer weiteren Gebührensteigerung nach Realisierung der vorgesehenen Friedhofsneugestaltungsmaßnahmen gegeben. Daher soll bei den Planungen eine verstärkte Kostenorientierung erfolgen. Auch in der Friedhofsunterhaltung sollen die Arbeitsvorgänge auf mögliche zeitliche Streckungen betrachtet werden.

 

Außerdem diskutierte das Gremium ausführlich darüber, ob die Friedhöfe für die Gemeinde auch Bedeutung für die Grüngestaltung der Orte und insbesondere als Aufenthaltsort für die Allgemeinheit haben. Diese Bedeutung war für alle Gemeinderäte unbestritten. Über den Umfang fand ein reger Austausch der Argumente statt. Gerade die Grünzonen, die Bankausstattungen und die ruhige Lage an den Ortsrändern führen für viele Menschen zu einer Aufenthaltsnutzung zur Ruhe und Besinnlichkeit. Der Gemeinderat hielt es letztendlich mit 8 : 5 Stimmen als gerechtfertigt, 25 v. H. der errechneten Gebühren wegen der Allgemeinnutzung der Friedhöfe als Gemeinnützigkeitsfaktor bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt zu lassen, nachdem zuvor der Vorschlag eines Gemeinnützigkeitsfaktors von 15 v. H. mit 5 : 8 Stimmen abgelehnt worden war.

 

Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit den neuen Gebührensätzen wurde nach Abschluss der Beratungen wie folgt beschlossen:


Beschluss:

 

Die Gemeinde hebt die geltende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend zum Ende des laufenden Jahres auf und erlässt mit Wirkung vom 01.01.2017 die diesem Beschluss beigefügte Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

13