Sitzung: 15.11.2016 GSB/011/2016
Die Verwaltung hat sich in Zusammenarbeit mit dem 1. und 2.
Bürgermeister ausführlich mit der Ausgaben- und Einnahmesituation in den
Friedhöfen in den beiden Gemeindeteilen befasst. In den vergangenen fünf Jahren
liegt das Defizit insgesamt bei rd. 50.000 Euro. Die Friedhofsgebühren decken
nicht annähernd die jährlichen Ausgaben.
Herr Bernhard Rösch von der Verwaltungsgemeinschaft erläuterte die
Situation in allen Details. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der
Gemeinde, die von Gesetzeswegen kostendeckend betrieben werden müssen. Kosten-
bzw. Gebührenschuldner sind die Grabnutzungsberechtigten.
Zu den Kosten gehören die Abschreibungen der Anschaffungs- und
Herstellungskosten (Investitionen) mit einer angemessenen Verzinsung des
Anlagekapitals sowie die jährlichen Betriebs- und Verwaltungskosten. Nachdem
die Vermögenserfassung von der Verwaltung im VG-Bereich weit fortgeschritten
ist, liegen die Abschreibungswerte für die Friedhöfe in Schönau a. d. Brend
vor. Die Betriebskosten, die sich im Wesentlichen aus Bauhofleistungen ergeben,
können nunmehr durch die direkte Leistungsberechnung der Bauhofgemeinschaft
unmittelbar den einzelnen Kostenstellen zugeführt und damit genau zugeordnet werden.
Für die Verwaltungskosten der VG
(Personal- und Sachaufwendungen) liegt eine differenzierte Kalkulation
vor, die alle verwalteten Friedhöfe im VG-Bereich einbezieht und auf die
Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen heruntergebrochen ist.
Auf dieser Basis hat die Verwaltung die Friedhofsgebühren mit Hilfe des
sog. Äquivalenzzifferverfahrens komplett neu kalkuliert und mit dem 1. und 2.
Bürgermeister in allen Einzelpunkten vorberaten.
Für die Kalkulation wurden die Betriebsjahre 2013 und 2014 herangezogen,
da diese Betriebsjahre den üblichen Aufwand am besten darstellen. In den beiden
Friedhöfen besteht die besondere Situation, dass die Altfriedhofsbereiche
direkt an den Kirchen nicht mehr für Neubelegungen genutzt werden und deswegen
im Grunde keinen Friedhofszweck mehr erfüllen. Die angefallenen Betriebskosten
beziehen diese beiden Bereiche jedoch mit ein. Die Betriebskosten wurden daher
im Verhältnis der tatsächlichen Friedhofsflächen und der gegenwärtig nicht mehr
genutzten ehemaligen Friedhofsflächen aufgeteilt (Flächenverhältnis rd. 75 v.
H. zu 25 v. H.). Der Gebührenkalkulation sind somit 75 v. H. der Betriebskosten
zugrunde gelegt. Auch die Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsungen
fanden nur für die tatsächlich genutzten Friedhofsteile Eingang in die
Kalkulation.
Bei der Gebührenberechnung legte sich der Gemeinderat auf eine
Verteilung von 70 % der Kosten nach dem Umfang der Nutzung (Grabgrößen,
Anzahl der Grabbelegungsmöglichkeiten, Ruhezeiten und Umfang der
voraussichtlichen Bestattungen in den einzelnen Grabarten) und von 30 %
der Kosten mit direkter Zuordnung zu den einzelnen Grabarten ohne
Nutzungsdifferenzierung fest.
Den Gemeinderäten war klar, dass eine auf Kostendeckung ausgerichtete
Friedhofsgebührenkalkulation unumgänglich ist. Andererseits bedauerten die Räte
den damit verbundenen, erheblichen Gebührensprung. Herr Rösch gab außerdem zu
verstehen, dass der komplette Eingang der kalkulierten Gebühren nicht ganz
erwartet werden kann, da bei Bestattungen in vorhandenen Gräbern mit laufenden
Ruhezeiten jeweils nur die Gebühr für die zu ergänzenden Ruhezeiten berechnet
werden können. Dieser Umstand ist im Detail nicht vorauskalkulierbar. Ebenso
war beim Gemeinderat die Erkenntnis einer weiteren Gebührensteigerung nach
Realisierung der vorgesehenen Friedhofsneugestaltungsmaßnahmen gegeben. Daher
soll bei den Planungen eine verstärkte Kostenorientierung erfolgen. Auch in der
Friedhofsunterhaltung sollen die Arbeitsvorgänge auf mögliche zeitliche
Streckungen betrachtet werden.
Außerdem diskutierte das Gremium ausführlich darüber, ob die Friedhöfe
für die Gemeinde auch Bedeutung für die Grüngestaltung der Orte und
insbesondere als Aufenthaltsort für die Allgemeinheit haben. Diese Bedeutung
war für alle Gemeinderäte unbestritten. Über den Umfang fand ein reger
Austausch der Argumente statt. Gerade die Grünzonen, die Bankausstattungen und
die ruhige Lage an den Ortsrändern führen für viele Menschen zu einer
Aufenthaltsnutzung zur Ruhe und Besinnlichkeit. Der Gemeinderat hielt es letztendlich
mit 8 : 5 Stimmen als gerechtfertigt, 25 v. H. der errechneten Gebühren wegen
der Allgemeinnutzung der Friedhöfe als Gemeinnützigkeitsfaktor bei der
Gebührenkalkulation unberücksichtigt zu lassen, nachdem zuvor der Vorschlag
eines Gemeinnützigkeitsfaktors von 15 v. H. mit 5 : 8 Stimmen abgelehnt worden
war.
Die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend
mit den neuen Gebührensätzen wurde nach Abschluss der Beratungen wie folgt
beschlossen:
Beschluss:
Die Gemeinde hebt die geltende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend zum Ende des laufenden Jahres auf und erlässt mit Wirkung vom 01.01.2017 die diesem Beschluss beigefügte Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a. d. Brend.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |