Bei der Gebührensatzung für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee wurden seitens des Landratsamtes Rhön-Grabfeld inhaltliche Bedenken geäußert. Diese sind in der Satzung vom 19.04.2016 gelb hervorgehoben.

 

Eine Abgabensatzung erfolgt aufgrund der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und des Kommunalabgabengesetzes. Die exakte Angabe dieser Gesetzesgrundlagen auf der Satzung ist seitens der Verwaltung zu empfehlen.

 

Des Weiteren haben Abgabesatzungen einen Mindestinhalt entsprechend Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz. In diesem Fall fehlt die Regelung über die Person des Gebührenschuldners. Die Aufzählung in § 2 ist keine Bestimmung des Gebührenschuldners. Die Satzung ist damit wegen des Fehlens einer essentiellen Bestimmung nichtig. Um diese Problematik zu beheben wird ein weiterer Paragraph ergänzt.

 

Seitens der Verwaltung wird zudem vorgeschlagen, die bei den Schülern in § 2 genannte Altersobergrenze von 15 Jahren auf 17 Jahren anzuheben, so dass zwischen Schülern und Erwachsenen keine rechtliche Lücke entstehen kann.

 

Zudem enthält die Satzung noch einen Schreibfehler in § 3, welcher durch den Erlass einer überarbeiteten Satzung behoben wird. Dieser ist in der Satzung vom 19.04.2016 in roter Schrift dargestellt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Gebührensatzung für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee in der überarbeiteten Fassung zu erlassen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8