Sitzung: 20.09.2016 GSB/009/2016
Eine Abgabensatzung erfolgt aufgrund der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und des Kommunalabgabengesetzes. Die
exakte Angabe dieser Gesetzesgrundlagen auf der Satzung ist seitens der
Verwaltung zu empfehlen.
Des Weiteren haben Abgabesatzungen einen
Mindestinhalt entsprechend Art. 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz. In diesem Fall fehlt
die Regelung über die Person des Gebührenschuldners. Die Aufzählung in § 2 ist
keine Bestimmung des Gebührenschuldners. Die Satzung ist damit wegen des
Fehlens einer essentiellen Bestimmung nichtig. Um diese Problematik zu beheben
wird ein weiterer Paragraph ergänzt.
Seitens der Verwaltung wird zudem
vorgeschlagen, die bei den Schülern in § 2 genannte Altersobergrenze von 15
Jahren auf 17 Jahren anzuheben, so dass zwischen Schülern und Erwachsenen keine
rechtliche Lücke entstehen kann.
Zudem enthält die
Satzung noch einen Schreibfehler in § 3, welcher durch den Erlass einer
überarbeiteten Satzung behoben wird. Dieser ist in der Satzung vom 19.04.2016
in roter Schrift dargestellt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Gebührensatzung für die Benutzung des
„Burgwallbacher Sees“ als Badesee in der überarbeiteten Fassung zu erlassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |