Bei der Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ wurden seitens des Landratsamtes Rhön-Grabfeld inhaltliche Bedenken geäußert. Diese sind in der Satzung vom 19.04.2016 gelb hervorgehoben.

 

In § 3 Nr. 2 der Satzung werden bestimmte Personengruppen von der Benutzung des Badesees ausgeschlossen. Dieser Katalog ist hinsichtlich der Epileptiker und „Geisteskranken“ problematisch. Der Ausschluss dieser Gruppen ist laut Frau Schuhmann vom Landratsamt (Rechtsaufsicht Kommunalrecht) nicht durch öffentliche Belange (z. B. Sicherheitsbedenken) gerechtfertigt und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 des Grundgesetzes. Des Weiteren ist „Geisteskranke“ kein allgemeingültig definierter Begriff. In Rechtsnormen sollen ausschließlich allgemeingültig definierte Begriffe verwendet werden. Daher werden die beiden Personengruppen ersatzlos aus dem Katalog gestrichen.

 

In § 3 Nr. 4 ist eine „Sauberkeitsverordnung“ genannt. Eine solche Verordnung existiert nicht. Seitens der Verwaltung wird deshalb eine Änderung des Wortes „Sauberkeitsverordnung“ in „Sauberkeit“ empfohlen.

 

Die Satzung enthält zudem einige veraltete Begrifflichkeiten und Schreibfehler, welche durch den Erlass einer überarbeiteten Satzung behoben werden. Diese sind in der Satzung vom 19.04.2016 in roter Schrift dargestellt.

 

Des Weiteren wird eine zeitgemäße Änderung des Layouts (Absätze statt Nummern) in der beigefügten Form vorgeschlagen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ in der überarbeiteten Fassung zu erlassen. In § 3 (Benutzungsberechtigung) Absatz 2 wird der Passus „Kinder unter 8 Jahren“ in „Kinder unter 10 Jahren“ abgeändert.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8