Sitzung: 20.09.2016 GSB/009/2016
Bei der Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher
Sees“ wurden seitens des Landratsamtes Rhön-Grabfeld inhaltliche Bedenken
geäußert. Diese sind in der Satzung vom 19.04.2016 gelb hervorgehoben.
In § 3 Nr. 2 der Satzung werden bestimmte Personengruppen von der
Benutzung des Badesees ausgeschlossen. Dieser Katalog ist hinsichtlich der
Epileptiker und „Geisteskranken“ problematisch. Der Ausschluss dieser Gruppen
ist laut Frau Schuhmann vom Landratsamt (Rechtsaufsicht Kommunalrecht) nicht
durch öffentliche Belange (z. B. Sicherheitsbedenken) gerechtfertigt und
verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 des Grundgesetzes. Des
Weiteren ist „Geisteskranke“ kein allgemeingültig definierter Begriff. In Rechtsnormen
sollen ausschließlich allgemeingültig definierte Begriffe verwendet werden.
Daher werden die beiden Personengruppen ersatzlos aus dem Katalog gestrichen.
In § 3 Nr. 4 ist eine „Sauberkeitsverordnung“ genannt. Eine solche
Verordnung existiert nicht. Seitens der Verwaltung wird deshalb eine Änderung
des Wortes „Sauberkeitsverordnung“ in „Sauberkeit“ empfohlen.
Die Satzung enthält zudem einige veraltete Begrifflichkeiten und Schreibfehler,
welche durch den Erlass einer überarbeiteten Satzung behoben werden. Diese sind
in der Satzung vom 19.04.2016 in roter Schrift dargestellt.
Des Weiteren wird eine zeitgemäße Änderung des Layouts (Absätze statt
Nummern) in der beigefügten Form vorgeschlagen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Satzung über den Betrieb und die
Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ in der überarbeiteten Fassung zu erlassen.
In § 3 (Benutzungsberechtigung) Absatz 2 wird der Passus „Kinder unter 8
Jahren“ in „Kinder unter 10 Jahren“ abgeändert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |