Sitzung: 20.09.2016 GSB/009/2016
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat mit Schreiben vom 07.07.2016 der
Gemeinde Schönau a. d. Brend mitgeteilt, dass der Landkreis beabsichtigt, die
Anpassung der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge der NES 7 in Schönau und
Burgwallbach bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen. Das Einvernehmen
der Gemeinde Schönau a. d. Brend ist dazu erforderlich. Die Neufestsetzung ist
notwendig, da festgestellt wurde, dass in vielen Fällen die alten
Ortsdurchfahrtsgrenzen nicht mehr mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen
übereinstimmen.
Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Kreisstraße (Staats- oder
Bundesstraße), der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der
Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des
Ortsstraßennetzes dient (Art 4 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
(BayStrWG)). Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in
geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der
Zusammenhang der geschlossenen Ortslage wird nicht unterbrochen durch einzelne
unbebaute Grundstücke (Baulücken).
Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt:
Der Landkreis trägt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt, soweit
sie nicht den Gemeinden obliegt (geteilte Straßenbaulast). Die Straßenbaulast
für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen in der
Ortsdurchfahrt obliegt stets der Gemeinde.
Außerhalb der Ortsdurchfahrt besteht an Kreisstraßen ein Anbauverbot in
einer Entfernung von unter 15 Metern zu Straße.
Beschluss:
Der Gemeinderat erklärt sein Einvernehmen mit der vorgesehenen und
nachstehend beschriebenen Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Schönau
a. d. Brend und Burgwallbach im Zuge der Kreisstraße NES 7.
Schönau a. d.
Brend:
1.
Gemäß Art 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden die
OD-Grenzen der Kreisstraße NES 7 bei Abschnitt 100, Station 0,352 (nördliche
Eckausrundung „Schöpfengärtenweg“) und bei Abschnitt 100, Station 1,444 (Flucht
der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 4576/2 Gemarkung Schönau a. d. Brend)
festgesetzt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Ortsdurchfahrt von Schönau
a. d. Brend im Zuge der Kreisstraße NES 7 entsprechend der
Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Fassung Ausgabe 2008) in nachstehende
Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche unterteilt wird:
Abschnitt |
von Station |
bis Station |
OD-Bereich |
Lagebeschreibung der Station |
100 |
0,352* |
1,444** |
Erschließungsbereich |
*) nördliche Eckausrundung „Schöpfengärtenweg“ **) Flucht der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. |
Verknüpfungsbereich entfällt.
Burgwallbach
1.
Gemäß Art 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden die
OD-Grenzen der Kreisstraße NES 7 bei Abschnitt 100, Station 4,403 (westliche
Eckausrundung „Auerhahnstraße“) und bei Abschnitt 100, Station 5,476 (Flucht
der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 391, Gemarkung Burgwallbach)
festgesetzt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Ortsdurchfahrt von
Schönau a. d. Brend (Gemeindeteil Burgwallbach) im Zuge der Kreisstraße NES 7
entsprechend der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Fassung Ausgabe 2008) in nachstehende
Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche unterteilt wird:
Abschnitt |
von Station |
bis Station |
OD-Bereich |
Lagebeschreibung der Station |
100 100 |
4,403* 4,608** |
4,608** 5,476*** |
Verknüpfungsbereich Erschließungsbereich |
*) westliche Eckausrundung „Auerhahnstraße“ **) Flucht der nordwestlichen Grundstücksgrenze ***) Flucht der östlichen Grundstücksgrenze |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |