Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat mit Schreiben vom 07.07.2016 der Gemeinde Schönau a. d. Brend mitgeteilt, dass der Landkreis beabsichtigt, die Anpassung der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge der NES 7 in Schönau und Burgwallbach bei der Regierung von Unterfranken zu beantragen. Das Einvernehmen der Gemeinde Schönau a. d. Brend ist dazu erforderlich. Die Neufestsetzung ist notwendig, da festgestellt wurde, dass in vielen Fällen die alten Ortsdurchfahrtsgrenzen nicht mehr mit den tatsächlichen baulichen Verhältnissen übereinstimmen.

 

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Kreisstraße (Staats- oder Bundesstraße), der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (Art 4 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)). Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der Zusammenhang der geschlossenen Ortslage wird nicht unterbrochen durch einzelne unbebaute Grundstücke (Baulücken).

 

Rechtliche Bedeutung der Ortsdurchfahrt:

 

Der Landkreis trägt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt, soweit sie nicht den Gemeinden obliegt (geteilte Straßenbaulast). Die Straßenbaulast für die Gehwege und Parkplätze einschließlich Parkstreifen in der Ortsdurchfahrt obliegt stets der Gemeinde.

 

Außerhalb der Ortsdurchfahrt besteht an Kreisstraßen ein Anbauverbot in einer Entfernung von unter 15 Metern zu Straße.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erklärt sein Einvernehmen mit der vorgesehenen und nachstehend beschriebenen Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Schönau a. d. Brend und Burgwallbach im Zuge der Kreisstraße NES 7.

 

Schönau a. d. Brend:

 

1.   Gemäß Art 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden die OD-Grenzen der Kreisstraße NES 7 bei Abschnitt 100, Station 0,352 (nördliche Eckausrundung „Schöpfengärtenweg“) und bei Abschnitt 100, Station 1,444 (Flucht der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 4576/2 Gemarkung Schönau a. d. Brend) festgesetzt.

 

2.   Es wird festgestellt, dass die Ortsdurchfahrt von Schönau a. d. Brend im Zuge der Kreisstraße NES 7 entsprechend der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Fassung Ausgabe 2008) in nachstehende Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche unterteilt wird:

 

Abschnitt

von Station

bis Station

OD-Bereich

Lagebeschreibung der Station

100

0,352*

1,444**

Erschließungsbereich

*) nördliche Eckausrundung „Schöpfengärtenweg“

 

**) Flucht der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr.
     4576/2, Gemarkung Schönau a. d. Brend

 

Verknüpfungsbereich entfällt.

 

Burgwallbach

 

1.   Gemäß Art 4 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden die OD-Grenzen der Kreisstraße NES 7 bei Abschnitt 100, Station 4,403 (westliche Eckausrundung „Auerhahnstraße“) und bei Abschnitt 100, Station 5,476 (Flucht der östlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 391, Gemarkung Burgwallbach) festgesetzt.

 

2.   Es wird festgestellt, dass die Ortsdurchfahrt von Schönau a. d. Brend (Gemeindeteil Burgwallbach) im Zuge der Kreisstraße NES 7 entsprechend der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Fassung Ausgabe 2008) in nachstehende Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche unterteilt wird:

 

Abschnitt

von Station

bis Station

OD-Bereich

Lagebeschreibung der Station

100

 

100

4,403*

 

4,608**

4,608**

 

5,476***

Verknüpfungsbereich

 

Erschließungsbereich

*) westliche Eckausrundung „Auerhahnstraße“

 

**) Flucht der nordwestlichen Grundstücksgrenze
     Fl.Nr. 1921/11, Gemarkung Burgwallbach

 

***) Flucht der östlichen Grundstücksgrenze
      Fl.Nr. 391, Gemarkung Burgwallbach

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8