Sitzung: 24.05.2016 GSB/005/2016
Die
Handlungsempfehlungen haben das Ziel, ein ausgewogenes Verfahren anzubieten,
das einerseits die kommunalen Wahlbeamten (1. Bürgermeister) so weit wie
möglich vor dem Risiko eines Verdachtes der Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme (§
331 Strafgesetzbuch) schützt, andererseits den dadurch notwendigen
Verwaltungsaufwand so weit wie möglich in Grenzen hält und insbesondere die
Spendenbereitschaft sowie das Spendenaufkommen nicht beeinträchtigt.
Die Kasse der
Verwaltungsgemeinschaft dokumentiert die eingegangen Spenden. Über die Annahme
muss der Gemeinderat befinden.
Als Maßstab für
die Annahme sollte gelten, dass für einen objektiven, unvoreingenommenen Beobachter
nicht der Eindruck entsteht, die Gemeinde ließe sich durch die Zuwendung bei
ihrer Aufgabenwahrnehmung beeinflussen. Das kann insbesondere dann relevant
sein, wenn rechtliche Beziehungsverhältnisse zwischen dem Zuwendungsgeber und
der Gemeinde bestehen.
Die Übersicht über
die angenommenen Spenden wird jährlich der Rechtaufsichtsbehörde am Landratsamt
Rhön-Grabfeld zur Kenntnis vorgelegt.
Beschluss:
Folgende Spenden an die Gemeinde Schönau a. d. Brend, als Begünstigte,
wurden im Jahr 2015 durch die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.
d. Saale dokumentiert:
Anbieter / Geber der Zuwendung |
Tag des Ange-bots / der Aus-reichung |
Zweck/Umfang/Art der Zuwendung |
Begünstigter |
rechtl. Beziehungs-verh. zw. Anbieter/ Geber der
Zuwendung und Empfänger |
|
Fa. Holzheimer, Burgwallbach |
14.04.2015 |
Sachzuwendung |
1.021,72 € |
Doppelstabmattenzaun am Pumphäuschen vor Festplatz
Bgw. |
nichts bekannt |
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der genannten Spenden usw. für die
gemeindlichen Zwecke im Haushaltsjahr 2015, wie dokumentiert, zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |