Sitzung: 19.04.2016 GSB/004/2016
Dem Gemeinderat
wird erneut der Bauantrag zum Neubau einer Halle mit Werkstatt auf dem Grundstück
Fl. Nr. 2954/1 im Klosterpfad 3 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der Gemeinderat
hat in seiner Sitzung vom 15.03.2016 das gemeindliche Einvernehmen verweigert,
mit der Begründung, dass die Gemeinde nicht bereit ist, die erforderliche
Abstandsfläche für das geplante Gebäude auf das derzeit gemeindliche Grundstück
Fl.Nr. 2954/2 zu übernehmen. In den Plänen war eine Abstandsfläche mit 3,00 m
zum Nachbargrundstück eingetragen.
Für die geänderte
Firstrichtung und Nichteinhaltung der Baugrenze wurde die Zustimmung zu einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ gegeben.
Das Grundstück Fl.
Nr. 2954/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Klosterpfad“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung
(GEb) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Die Tiefe der
Abstandsflächen beträgt in Gewerbegebieten 0,25 der Wandhöhe, mindestens jedoch
3,00 m. Demnach werden die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück
eingehalten, da der Abstand zwischen dem geplanten Gebäude und der
Grundstücksgrenze 0,25 der Wandhöhe bzw. mindestens 3,00 m beträgt.
Die baurechtliche
Überprüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben
keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren
zu prüfen sind, entgegenstehen.
Nachbarliche
Rechte werden durch das Vorhaben nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein
Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung eine Baugenehmigung.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld hat die Gemeinde mit Schreiben vom 11.04.2016 aufgefordert,
erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden.
Beschluss: