Der Tagesordnungspunkt wurde zurückgestellt, da der Gemeinderat nicht vollständig war und somit konnte der Punkt nicht auf die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

Dem Gemeinderat wird erneut der Bauantrag zum Neubau einer Halle mit Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 2954/1 im Klosterpfad 3 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.03.2016 das gemeindliche Einvernehmen verweigert, mit der Begründung, dass die Gemeinde nicht bereit ist, die erforderliche Abstandsfläche für das geplante Gebäude auf das derzeit gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 2954/2 zu übernehmen. In den Plänen war eine Abstandsfläche mit 3,00 m zum Nachbargrundstück eingetragen.

Für die geänderte Firstrichtung und Nichteinhaltung der Baugrenze wurde die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ gegeben.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2954/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet mit Nutzungsbeschränkung (GEb) gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

 

Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Gewerbegebieten 0,25 der Wandhöhe, mindestens jedoch 3,00 m. Demnach werden die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück eingehalten, da der Abstand zwischen dem geplanten Gebäude und der Grundstücksgrenze 0,25 der Wandhöhe bzw. mindestens 3,00 m beträgt.

 

Die baurechtliche Überprüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Nachbarliche Rechte werden durch das Vorhaben nicht verletzt. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch des Bauherrn auf die Erteilung eine Baugenehmigung.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat die Gemeinde mit Schreiben vom 11.04.2016 aufgefordert, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden.

 


Beschluss: