Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 20.01.2016 im Rahmen der Umgestaltung des Badesees in Burgwallbach beschlossen die Eintrittspreise zu ändern.

 

Die bestehende Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Schönau für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee wird daher wie folgt neu beschlossen:

 

Auf Grund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBL S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBL S. 82) erlässt die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende

 

Satzung

über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“

 

 

§ 1 ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG

 

1.    Die Gemeinde betreibt den Burgwallbacher See als öffentlichen Badesee.

2.    Den Umfang der Benutzung des Sees und seiner Einrichtung bestimmt die Gemeinde.

3.    Zum Burgwallbacher See gehört der See mit dem Liegewiesengelände, welches begrenzt ist, im Osten durch den See, im Süden, im Westen und im Norden durch einen Zaun.

 

I.     Regelungen für den Betrieb und die Benutzung als Badesee (Badeordnung)

 

§ 2 VERBINDLICHKEIT ALS BADEORDNUNG

 

1.    Diese Satzung dient als Badeordnung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Die Badegäste sollen dort Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher im Interesse aller Besucher des Badesees.

2.    Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Badeseegeländes unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung, den beschilderten Regeln, sowie den Anweisungen des von der Gemeinde beauftragten Ordnungspersonals.

3.    Bei einem Besuch des Badesees durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Gruppen hat der jeweilige Verantwortliche (Vereinsleiter, Klassenlehrer usw.) für die Einhaltung der Badeordnung und für die Beachtung der Anordnungen des Badepersonals sowie für die Sicherheit der ihm anvertrauten Gruppe zu sorgen.

 

§ 3 BENUTZUNGSBERECHTIGUNG

 

1.    Die Benutzung des Badesees und seiner Einrichtungen steht Jedermann im Rahmen dieser Satzung gegen Entrichtung der in der Gebührensatzung festgelegten Benutzungsentgelte frei.

2.    Von der Benutzung des Badesees ausgeschlossen sind: Kinder unter 8 Jahren ohne Begleitperson, Blinde ohne Begleitperson, Personen, die Tiere mitführen, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene. (andere Wortwahl)

3.    Badegäste, welche gegen die Badeordnung und die beschilderten Grundregeln verstoßen, können vom Ordnungspersonal unverzüglich aus dem Badeseegelände verweisen werden.

4.    Badegäste, welche die Sauberkeitsverordnung gröblich verletzen oder Einrichtungen des Badesees beschädigen oder zerstören, werden von der Gemeinde strafrechtlich belangt.

5.    Die Benutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, innerhalb des Badeseegeländes Druckschrift zu verteilen, Waren feilzubieten oder gewerblichen Handel zu treiben.

 

§ 4 BETRIEBSZEIT UND TÄGLICHE ÖFFNUNGSZEIT

 

1.    Der Badesee ist ganzjährig während der Tageszeit geöffnet. Für die eigene Sicherheit ist jeder Badegast selbst verantwortlich.

2.    Während der Badesaison ist das Benutzen des Badeseegeländes für jeden Badegast kostenpflichtig.

3.    Die Benutzung des Burgwallbacher Sees ist nur während der Tageszeit gestattet. Nach Einbruch der Dunkelheit bis Sonnenaufgang ist das Betreten und der Aufenthalt auf dem Seegelände (§ 1Nr. 3) verboten.

 

 

§ 5 EINTRITTSKARTEN

 

1.    Die Benutzungsberechtigung für das Badeseegelände wird mit dem Erwerb einer Tageskarte verbunden.

2.    Die Tageskarte gilt nur am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Badesees an diesem Tag.

3.    Die Tageskarte ist dem Ordnungspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

4.    Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet.

 

 

§ 6 BENUTZUNG DER WECHSELKABINEN;

AUFBEWAHRUNG VON GELD- UND WERTSACHEN

 

1.    Den Badegästen stehen Wechselkabinen zur Verfügung. Das Hinterlegen von Kleidungsstücken oder anderer Gegenstände in diesen Kabinen ist nicht gestattet. Die Wechselkabinen dürfen nur zum Aus- und Ankleiden benutzt werden.

2.    Für entwendete Wertgegenstände hat der Badegast selbst zu haften.

 

 

§ 7 WAHRUNG VON SICHERHEIT UND ORDNUNG

 

1.    Nichtschwimmer dürfen nur unter der Aufsicht und Begleitung von schwimm- bzw. rettungsfähigen Personen den Badesee benutzen.

2.    Ungeübte und unsichere Schwimmer dürfen den durch weiß-rote Markierungsstäbe begrenzten Wasserbereich nicht verlassen.

3.    Der Badesee darf mit Schlauchbooten und Luftmatratzen, jedoch nur außerhalb des durch die weiß-rote Stabmarkierung eingegrenzte Sicherheitsbereichs befahren werden. Die Wasserung der Boote darf in diesem Bereich nicht vorgenommen werden.

4.    Mutwilliges Spielen oder Reißen an der Markierung ist strengstens untersagt und kann mit einem Verweis aus dem Badeseegelände geahndet werden.

5.    Spiele, sportliche Übungen, Betrieb von motorischen Geräten, wie Funkspielboote (Fernsteuerung), und dergleichen sind nur gestatten, wenn die anderen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Es ist verboten andere ins Wasser zu stoßen oder unterzutauchen.

6.    Beim Singen, Musizieren und bei Benutzung von Rundfunkgeräten, und / oder Kassettenrecordern Musikwiedergabe oder dergl. ist auf die Ruhe der anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen.

7.    Grillen ist auf dem Seegelände nicht erlaubt. Offenes Feuer ist strengstens untersagt.

8.    Das Mitbringen von Tieren auf das Seegelände ist untersagt

 

 

§ 8 REINLICHKEITSVORSCHRIFTEN

 

1.    Jeder Badegast ist verpflichtet, seine Abfälle in die bereitstehenden Abfallkörbe zu werfen.

2.    Am oder im Wasser ist jegliche Verwendung von Reinigungsmitteln untersagt.

 

 

II. Gemeinsame Vorschriften

 

 

§ 9 HAFTUNG

 

1.    Die Benutzung des Burgwallbacher Sees und seiner Einrichtungen geschieht grundsätzlich auf eigenen Gefahr.
Die Gemeinde haftet für Personen- und Sachschäden, die auf Mängel der Anlage zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe sowie des Ordnungspersonals. Für Personen- und Sachschäden, die Badegästen oder durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht.

2.    Die Gemeinde kommt nicht für beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände der Badegäste auf.

 

§ 10 ANORDNUNGEN DES 1. BÜRGERMEISTERS

 

Der Bürgermeister kann Anordnungen im Einzelfall zur Benutzung des Burgwallbacher Sees in Ergänzung der Bestimmungen dieser Satzung treffen.

 

§ 11 GEBÜHREN

 

       Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Sees als Badesee Gebühren aufgrund einer Gebührensatzung.

 

§ 12 ZUWIDERHANDLUNGEN

 

             Zuwiderhandlungen gegen die Badeordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden. Daneben kann bei Zuwiderhandlungen der 1. Bürgermeister bzw. das von ihm beauftragte Ordnungspersonal anordnen, dass der See, die Liegewiese und die Einrichtungen des Sees bei Verstößen unverzüglich zu verlassen sind.

 

 

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.1983 mit alle weiteren Änderungen außer Kraft.

 

 

Gemeinde Schönau a. d. Brend, 19.04.2016

 

 

Zehe

1. Bürgermeister


 

 

Auf Grund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBL S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBL S. 82) erlässt die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende

 

 

Gebührensatzung für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee Gebühren.

 

 

§ 2

Benutzungsgebühren

 

1. Für die Benutzung des Badesees werden folgende Gebühren erhoben:

 

Erwachsene

Tageskarte                                                2,00 €

 

Schüler (einschl. 15 Jahre)

Tageskarte                                                1,00 €

 

Kinder (einschl. 6 Jahre)                Gebührenfrei

 

 

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld und Fälligkeit.

 

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Betreten des Seegeländes.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.06.1983 mit allen weiteren Änderungen außer Kraft

 

 

Schönau a. d. Brend, den 19.04.2016

 

 

 

Zehe
1. Bürgermeister

 

 


Beschluss:

 

Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Schönau a. d. Brend folgende

 

2.Änderungssatzung

 

zur Gebührensatzung für die Benutzung des Burgwallbacher Sees als Bade- und Angelsee

 

 

§ 1

 

1. § 1 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Erwachsene

Tageskarte                                                2,00 €

 

 

Schüler (einschl. 15 Jahre)

Tageskarte                                                1,00 €

 

 

Kinder (einschl. 6 Jahre)                Gebührenfrei

 

 

 

2. § 1 Nr. 2 bleibt unverändert.

 

 

§ 2

 

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Gemeinderat beschließt, die oben markierten Wörter durch zeitgemäßer Wortwahl zu ersetzen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12