Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer Kleinwindkraftanlage auf dem bestehenden Wohnhaus in der Markbergstraße 24, Fl.Nr. 635 vorgelegt.

Die Kleinwindkraftanlage wird zur Hofseite hin auf dem Dach des Wohnhauses aufgebracht.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 B sind Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m verfahrensfrei.

 

Die Höhe der Windkraftanlage darf maximal 10 m messen. Die Höhe ist zu bemessen von der - natürlichen oder festgesetzten -  Oberkante der Erdoberfläche bis zum höchsten Punkt der Windkraftanlage. Maßgebend ist also die Gesamthöhe der Windkraftanlage über der Oberkante der Erdoberfläche.

 

Wird die Windkraftanlage auf dem Dach eines Gebäudes errichtet, wird die Höhe dieses Gebäudes nicht mitgerechnet, da sich die Höhenbegrenzung der Windkraftanlage von 10 m  nur statischen Erwägungen ergibt. (Kommentar Simon/Busse Rd.Nr. 166 zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 b) Bayer. Bauordnung).

 

Die Unterlagen wurden durch die Verwaltung geprüft.

 

Das Vorhaben ist verfahrensfrei. Es ist kein Bauantrag erforderlich.

 

Der Gemeinderat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

 

Der Bauherr wurde bereits telefonisch durch die Verwaltung informiert.