In der letzten Sitzung vom 21.05.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, den Gemeinderatsbeschluss aus den 1990er Jahren vorzulegen, um herauszufinden, was die Hintergründe für die Einrichtung der Schranke waren.

 

Aus den wenigen Unterlagen ist nur ersichtlich, dass die Schranke im Winter als Sperre für das Steilstück Richtung Bergstraße eingerichtet wurde. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefunden.

 

Aus Sicht der Verkehrsbehörde muss die Schranke kritisch betrachtet werden. Bei einem Verbleib ist die Schranke so zu kennzeichnen, dass Verkehrsteilnehmer – insbesondere Radfahrer – diese rechtzeitig wahrnehmen können. Hierzu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung.

 

Die Verkehrssicherungspflicht für die Schranke obliegt der Gemeinde. Des Weiteren wird auf § 45 Abs. 9 StVO hingewiesen. Demnach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z.B. Schranken) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Inwieweit die Schranke geeignet ist, zu verhindern, dass naheliegende Anwesen eingestaubt werden, kann von der Verwaltung nicht beurteilt werden. Eine Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO stellt das Einstauben einzelner Anwesen sicher nicht dar. Zudem gäbe es die Möglichkeit der Umfahrung.

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung wird vorgeschlagen, die Schranke abzubauen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Schranke am Umgehungsweg oberhalb der Bergstraße abzubauen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

10