Sitzung: 21.05.2015 GSB/005/2015
Durch Rechtsverordnung des Landkreises Rhön-Grabfeld vom 14. August 1984
hat der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Rhön-Grabfeld mit
deren Zustimmung die Aufgabe der Beseitigung des in ihrem Hoheitsgebiet
anfallenden Bauschutts (einschl. Erdaushub und Straßenaufbruch) übertragen. Im
Raum Bad Neustadt a. d. Saale hat sich darauf der Zweckverband zur Boden- und
Bauschuttentsorgung Saaletal / Bad Neustadt a. d. Saale zunächst mit der Stadt
Bad Neustadt a. d. Saale und den Gemeinden Hohenroth und Niederlauer gebildet,
dem zwischenzeitlich der gesamte Raum Bad Neustadt a. d. Saale, einschließlich
Münnerstadt angehört.
Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Entsorgung von
Baustellenabfällen und sonstigem Bauschutt ist es nach verschiedenen Sitzungen
mit dem Bayerischen Gemeindetag, Kreisverband Rhön-Grabfeld erklärter Wille
aller beteiligten Gemeinden, die Entsorgung von Bauschutt, einschl. Erdaushub
und Straßenaufbruch wieder in die Zuständigkeit des Landkreises Rhön-Grabfeld
zurück zu übertragen. Dazu ist die Zustimmung aller Gemeinden im Landkreis erforderlich.
Nach erfolgter Zustimmung durch die Städte und Gemeinden wird der
Kreistag vermutlich in seiner Sitzung im Sommer 2015 über die Aufhebung der
alten Verordnung beraten und entscheiden. Die Zuständigkeitsveränderung wird mit
der Bekanntmachung der Aufhebung der Verordnung im Amtsblatt des Landkreises
Rhön-Grabfeld wirksam.
Nach heutiger Einschätzung wäre damit zur Jahreswende 2015/2016 zu
rechnen.
Nach erfolgter Rückübertragung wird der im Landkreis anfallende (nicht
verwertbare) Bauschutt wieder zentral über den Landkreis Rhön-Grabfeld
entsorgt. Der Landkreis beabsichtigt, hierzu die vom Zweckverband zur Boden-
und Bauschuttentsorgung Saaletal / Bad Neustadt a. d. Saale betriebene Deponie
auf dem Betriebsgelände der Firma Steinbach in Salz/Strahlungen zu übernehmen.
Die Übernahme durch den Landkreis bewirkt, dass dann künftig, der gesamte im
Landkreis anfallende und für diese Deponie zugelassene Bauschutt dort
abgelagert werden kann und somit die erforderliche Entsorgungssicherheit
besteht. Dazu ist auch beabsichtigt, die Deponieklasse der Bauschuttdeponie um
eine Stufe zu erhöhen. Bei der Entsorgung von wiederverwertbarem (recycelbarem)
Bauschutt werden sich dem gegenüber keine Änderungen ergeben. Hier bleibt es
bei den schon jetzt bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten über private
Verwerterfirmen.
Geplant ist darüber hinaus, für die Entsorgung von Kleinmengen (z. B.
Anlieferung per Autoanhänger) dezentrale, vom Landkreis betriebene
Anlieferstellen einzurichten, um auf diese Weise, vor Allem für die randlich
gelegenen Gebiete, längere Transportwege zu vermeiden und so dem bei kleineren
Baumaßnahmen anfallenden Bauschutt in geordnete Entsorgungsbahnen zu lenken. Für
interessierte Gemeinden besteht darüber hinaus die Möglichkeit, als freiwillige
Leistung selbst solche Abladestellen für die Bewohner (z. B. auf dem
gemeindlichen Bauhof) einzurichten. Dies setzt jedoch eine entsprechende
Überwachung bei der Anlieferung voraus.
Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt Bad Neustadt wird
davon ausgegangen, dass derartige dezentrale Einrichtungen aufgrund der Nähe
zur Deponie Steinbach nicht erforderlich sind.
Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft sind alle Mitglieder
des Zweckverbandes zur Boden- und Bauschuttentsorgung Saaletal / Bad Neustadt
a. d. Saale, in dem eine geordnete Bauschuttentsorgung gewährleistet ist.
Gleichwohl ist es aufgrund der gestiegenen Anforderungen sinnvoll, großräumiger
zusammen zu arbeiten und die Aufgabe der Bauschuttbeseitigung (einschl.
Erdaushub und Straßenaufbruch) wieder in die Hände des Landkreises zurück zu
übergeben.
Mit diesem Beschluss des Gemeinderats ist zunächst nur eine Entscheidung
bezüglich der abfallrechtlichen Organisation in der Zukunft getroffen.
Die Veränderungen im Zweckverband zur Boden- und Bauschuttentsorgung
Saaletal / Bad Neustadt a. d. Saale bedürfen noch eigener Regelungen und
Entscheidungen auf Basis der Verbandssatzung und der gesetzlichen Bestimmungen
über Zweckverbände.
Zunächst bedarf es jedoch erst einmal der Entscheidung aller
Landkreisgemeinden über eine einheitliche Organisation der Bauschuttbeseitigung
im Landkreis Rhön-Grabfeld durch Rückübertragung der Bauschuttbeseitigungspflicht
auf den Landkreis.
Beschluss:
Die Gemeinde stimmt der Rückübertragung der Zuständigkeit für die
Beseitigung von Bauschutt (einschl. Erdaushub und Straßenaufbruch) auf den
Landkreis Rhön-Grabfeld und der damit verbundenen Aufhebung der
Rechtsverordnung des Landkreises Rhön-Grabfeld vom 14.08.1984 zu. Den Wert des
Einkaufs in den Zweckverband zur Boden- und Bauschuttentsorgung Saaletal / Bad
Neustadt a. d. Saale, den die Gemeinde Schönau a. d. Brend geleistet hat, muss
bei der Rückübertragung an die Gemeinde Schönau a. d. Brend zurückgegeben
werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |