Sitzung: 21.05.2015 GSB/005/2015
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.04.2015
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2015 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 27.04.2015:
„Die in der Sitzung
vom 21.04.2015 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt beträgt
nur 14.650 € und liegt deutlich unter der Mindestzuführung in Höhe der
Tilgungsverpflichtungen.
Der Vermögenshaushalt kann durch eine Rücklagenentnahme von 532.250 €
ausgeglichen werden.
Die Stabilisierungshilfe (450.000 €) aus dem Jahr 2014 wird i . H. v.
400.100 € für eine Sondertilgung verwendet.
Im Rahmen der laufenden Haushaltskonsolidierung muss die Gemeinde
nachhaltig versuchen die Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt zu erhöhen, um
auch eigene Finanzmittel für die Investitionen in den kommenden Jahren zur
Verfügung zu haben.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Regierungsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.