Sitzung: 17.03.2015 GSB/003/2015
Eine wesentliche
Änderung gegenüber der bisherigen Satzung enthält § 8 Abs. 5. Danach sind bei
der Verteilung auch die Grundstücke im Außenbereich zu berücksichtigen, nachdem
auch hier die Rechtsprechung davon ausgeht, dass aus der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der angrenzenden Straße ein Vorteil für das Grundstück
entsteht.
Gemäß der Beratung
des Gemeinderates vom 28.01.2015 und den vorgebrachten Bedenken wegen konkret
anliegenden übergroßen forstwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücken,
wird nach Überprüfung der Angelegenheit festgestellt, dass die Fläche des
angesprochenen Grundstückes im Bereich der Bergstraße zum einen durch den
Bebauungsplan begrenzt wird und im anderen Bereich nur als Punktanlieger an den
Ortstraßen Berg- und Waldstraße anliegt und als Punktanlieger nicht
beitragspflichtig ist.
Weiterhin werden
im § 8 Abs. 2 die Nutzungsfaktoren für unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung verändert, indem nicht mehr zwischen weiterem Vollgeschoss und
ausbaufähigen Dach- und Untergeschoss unterschieden wird, sondern nur noch der
baurechtliche Vollgeschossmaßstab zählt. Um zukünftige Straßenbaumaßnahmen
korrekt abrechnen zu können, ist vor weiteren Beitragserhebungen die
Straßenausbaubeitragssatzung neu zu erlassen.
Den Gemeinderäten
liegen zur Beratung der Entwurf der Ausbaubeitragssatzung in der Fassung vom 17.03.2015,
sowie die bestehende Satzung vom 13.01.2003, zul. geändert am 22.10.2007 vor.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |