Sitzung: 28.01.2015 GSB/013/2015
Eine wesentliche
Änderung gegenüber der bisherigen Satzung enthält § 8 Abs. 5. Danach sind bei
der Verteilung auch die Grundstücke im Außenbereich zu berücksichtigen, nachdem
auch hier die Rechtssprechung davon ausgeht, dass aus der Möglichkeit der
Inanspruchnahme der angrenzenden Straße ein Vorteil für das Grundstück
entsteht. Weiterhin werden im § 8 Abs. 2 die Nutzungsfaktoren für unterschiedliche
bauliche oder sonstige Nutzung verändert, indem nicht mehr zwischen weiterem
Vollgeschoss und ausbaufähigen Dach- und Untergeschoss unterschieden wird,
sondern nur noch der baurechtliche Vollgeschossmaßstab zählt. Um zukünftige
Straßenbaumaßnahmen korrekt abrechnen zu können, ist vor weiteren
Beitragserhebungen die Straßenausbaubeitragssatzung neu zu erlassen.
Den Gemeinderäten
liegen zur Beratung der Entwurf der Ausbaubeitragssatzung in der Fassung vom 28.01.2015,
sowie die bestehende Satzung vom 13.01.2003, zul geä. am 22.10.2007 vor.
Die Beschlussfassung über den Neuerlass der Straßenausbaubeitragssatzung wurde aufgrund konkret anliegenden übergroßen forstwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstücken zurückgestellt, da hierdurch bei der in der Mustersatzung vorgeschlagenen Regelung ein eindeutiges Ungleichgewicht zu Lasten der forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke entsteht.
Die Verwaltung wird um Prüfung einer Einfügung einer Flächenbegrenzung in Abweichung zur Mustersatzung gebeten.