Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 30.04.2014 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2014 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 28.04.2014:

 

„Die in der Sitzung vom 15.04.2014 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Der Gemeinde gelingt es eine freie Finanzspanne zu erwirtschaften. Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit werden in künftigen Jahren die Zuführungen an den Vermögenshaushalt wesentlich geringer ausfallen. Im Finanzplan sind in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt Kreditaufnahmen von 1.232.000 € vorgesehen. Hier ist zunächst die finanzielle Entwicklung abzuwarten. Eine Verschiebung der veranschlagten Maßnahmen wird ggf. notwendig sein.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Auf-gaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

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Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.