Sitzung: 20.05.2014 GSB/014/2014
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 30.04.2014
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2014 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 28.04.2014:
„Die in der Sitzung
vom 15.04.2014 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2014 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Der Gemeinde gelingt es eine freie Finanzspanne zu erwirtschaften. Nach
der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit werden in
künftigen Jahren die Zuführungen an den Vermögenshaushalt wesentlich geringer
ausfallen. Im Finanzplan sind in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt
Kreditaufnahmen von 1.232.000 € vorgesehen. Hier ist zunächst die finanzielle
Entwicklung abzuwarten. Eine Verschiebung der veranschlagten Maßnahmen wird
ggf. notwendig sein.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu
führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Auf-gaben gesichert ist;
dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu
beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87
Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die
Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu
beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO). In den Fällen
des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des
Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der
Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die
Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet. Dem
Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.