Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag von Herrn William Holzheimer, wohnhaft Auerhahnstr. 24 in Burgwallbach vorgelegt.

 

Er beabsichtigt auf den Grundstücken Fl. Nr. 1826 und 1826/1 in der Gemarkung Burgwallbach eine forstwirtschaftliche Lager- und Gerätehalle zu errichten. Die Halle ist mit einer Größe von ca. 20 m Länge und 8 Breite m und 4,80 m bzw. 5,80 m Höhe geplant. Die Ausführung ist in einer Holzkonstruktion mit Pultdach und roter Profilblecheindeckung sowie zwei Schiebetoren und Holzverkleidung vorgesehen.

Der Standort ist südlich im Anschluss an den bereits bestehenden Pferdeunterstandes geplant.

Die Zufahrt zu den Grundstücken ist über die Liesbachstraße möglich.

 

Derzeit werden die Grundstücke als Pferdekoppel genutzt. Eigentümerin der Grundstücke ist die Tochter von Herrn Holzheimer, Frau Diana Zimmermann, wohnhaft Auerhahnstr. 24, Burgwallbach.

 

Die Grundstücke Fl. Nr. 1826 und 1826/1 liegen im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 35 Baugesetzbuch.

Die sog. „Backenwiese“ ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen; außerdem in der Schutzzone des „Naturpark Bayer. Rhön“.

 

Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten Vorhaben und Sonstigen Vorhaben.

 

Privilegiert sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Eine Privilegierung ist also im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Das Bauvorhaben ist somit als Sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beurteilen. Sonstige Vorhaben sind in aller Regel unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der grundsätzlichen Zielsetzung aus, dass der Außenbereich frei von störenden baulichen Anlagen bleiben soll.

 

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, Belange des Natur- und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt.

 

Zur Prüfung, ob der vorgesehene Hallenbau genehmigungsfähig ist, sind verschiedene Fachbehörden (z.B. Naturschutz, Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft  usw.) an dem Verfahren zu beteiligen. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Bauaufsichtsbehörde.

Diesbezüglich hat bereits ein Vorgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde, Bürgermeister Zehe und dem Bauherrn im Landratsamt stattgefunden.

 

Die angrenzenden Grundstückseigentümer des Talblicks haben alle durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Futter- und Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 1826 und 1826/1 in Burgwallbach entsprechend den vorgelegten Planskizzen zu.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

10