Sitzung: 18.02.2014 GSB/003/2014
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag von Herrn William Holzheimer,
wohnhaft Auerhahnstr. 24 in Burgwallbach vorgelegt.
Er beabsichtigt auf den Grundstücken Fl. Nr. 1826 und 1826/1 in der
Gemarkung Burgwallbach eine forstwirtschaftliche Lager- und Gerätehalle zu
errichten. Die Halle ist mit einer Größe von ca. 20 m Länge und 8 Breite m und
4,80 m bzw. 5,80 m Höhe geplant. Die Ausführung ist in einer Holzkonstruktion
mit Pultdach und roter Profilblecheindeckung sowie zwei Schiebetoren und
Holzverkleidung vorgesehen.
Der Standort ist südlich im Anschluss an den bereits bestehenden
Pferdeunterstandes geplant.
Die Zufahrt zu den Grundstücken ist über die Liesbachstraße möglich.
Derzeit werden die Grundstücke als Pferdekoppel genutzt. Eigentümerin
der Grundstücke ist die Tochter von Herrn Holzheimer, Frau Diana Zimmermann,
wohnhaft Auerhahnstr. 24, Burgwallbach.
Die Grundstücke Fl. Nr. 1826 und 1826/1 liegen im Außenbereich. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 35 Baugesetzbuch.
Die sog. „Backenwiese“ ist im Flächennutzungsplan als
landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen; außerdem in der Schutzzone des
„Naturpark Bayer. Rhön“.
Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten Vorhaben und
Sonstigen Vorhaben.
Privilegiert sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Eine Privilegierung ist also im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das Bauvorhaben ist somit als Sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35
Abs. 2 Baugesetzbuch zu beurteilen. Sonstige Vorhaben sind in aller Regel
unzulässig, denn das Baugesetzbuch geht von der grundsätzlichen Zielsetzung
aus, dass der Außenbereich frei von störenden baulichen Anlagen bleiben soll.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn
das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, Belange des
Natur- und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft
und ihren Erholungswert beeinträchtigt.
Zur Prüfung, ob der vorgesehene Hallenbau genehmigungsfähig ist, sind
verschiedene Fachbehörden (z.B. Naturschutz, Fachkundige Stelle
Wasserwirtschaft usw.) an dem Verfahren
zu beteiligen. Dies erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die
Bauaufsichtsbehörde.
Diesbezüglich hat bereits ein Vorgespräch mit der Bauaufsichtsbehörde,
Bürgermeister Zehe und dem Bauherrn im Landratsamt stattgefunden.
Die angrenzenden Grundstückseigentümer des Talblicks haben alle durch
Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen dem Vorhaben zugestimmt.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Futter- und
Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 1826 und 1826/1 in Burgwallbach
entsprechend den vorgelegten Planskizzen zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Anwesend: |
10 |