Im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung des Bauantrags zur Errichtung des Holzlagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 3001, Gemarkung Schönau a.d.Brend hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld festgestellt, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht und deshalb gemäß Art. 68 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Die Gründe hierfür werden im Schreiben vom 03.12.2013 erläutert:

 

Das Grundstück liege weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es sei damit dem Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB).

 

Das Vorhaben gehöre nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB könnte es u. a. nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies sei hier allerdings nicht der Fall.

 

Die geplanten Holzlagerplätze befänden sich im Wasserschutzgebiet von Schönau a.d.Brend in der Zone III (siehe Schutzgebietsverordnung Nr. III/6-642/3-27 vom 14.10.1991). In Ziffer 5 (sonstige bauliche Nutzung) sei der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingeschränkt. Bei 20 Holzlagerplätzen sei davon auszugehen, dass dort nicht unerhebliche Mengen von Kettenölen und Betriebsstoffen verwendet würden. Außerdem lägen die Plätze 16 – 20 unmittelbar am Lembach ohne entsprechende Puffer zum Graben, so dass Gewässerverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

Daneben beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet.

 

Das Grundstück befinde sich im Talgrund des Lembaches innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Naturpark „Bayerische Rhön“ und sei in Teilen eine biotopkartierte Fläche.

 

Die Erfahrung aus anderen Gemeinden bei Holzlagerplätzen zeige, selbst wenn von Seiten der Gemeinde Auflagen hinsichtlich zulässiger Abdeckmaterialien, Lagerdauer, Lagergröße oder der Ablagerung von Gerätschaften auf dem Lagerplatz geregelt werde, sich dieser im Laufe der Jahre sehr heterogen zu einem landschaftsoptisch „unschönen“ Lagerplatz entwickeln würde.

 

Durch die Lage des geplanten Holzlagerplatzes in einem landschaftsoptisch sensiblen Bereich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bayerische Rhön“ könne aus naturschutzfachlicher Sicht mit Hinweis auf den Schutzzweck (§ 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Bayerische Rhön) dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.

 

Bei der Standortwahl seien deshalb landschaftsoptisch abgeschirmte Bereiche wie z.B. innerhalb des Waldes, abseits von Hauptwanderwegen zu bevorzugen.

 

Aufgrund dieser Situation empfiehlt das Landratsamt den Bauantrag zurückzunehmen und bittet um entsprechende Mitteilung bis zum 20.01.2014. Bei einer Rücknahme des Bauantrags könne die festzusetzende Gebühr bis auf 1/10 der normalen Gebühr ermäßigt werden.

Sollte bis dahin eine entsprechende Äußerung nicht vorliegen, sei das Landratsamt gehalten, den Bauantrag förmlich abzulehnen.

 

Die Argumente des Landratsamtes sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aus Sicht der Verwaltung wird dem Gemeinderat empfohlen, den Bauantrag zurückzunehmen.

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend wird versuchen im Rahmen der eingeleiteten Waldbereinigungsverfahrens einen geeigneten Platz zu finden.


Beschluss:

 

Der Bauantrag zur Errichtung eines Holzlagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 3001, Gemarkung Schönau a. d. Brend wird zurückgenommen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10