Sitzung: 19.12.2013 GSB/013/2013
Im Rahmen der
bauaufsichtlichen Prüfung des Bauantrags zur Errichtung des Holzlagerplatzes
auf dem Grundstück Fl.Nr. 3001, Gemarkung Schönau
a.d.Brend hat das Landratsamt Rhön-Grabfeld festgestellt, dass das
Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht und deshalb gemäß
Art. 68 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) eine Baugenehmigung nicht erteilt
werden könne. Die Gründe hierfür werden im Schreiben vom 03.12.2013 erläutert:
Das Grundstück
liege weder im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans noch
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Es sei damit dem Außenbereich
zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher
nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB).
Das Vorhaben gehöre nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des §
35 Abs. 1 BauGB, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorlägen. Als
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB könnte es u. a. nur
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Dies
sei hier allerdings nicht der Fall.
Die geplanten
Holzlagerplätze befänden sich im Wasserschutzgebiet von Schönau a.d.Brend in
der Zone III (siehe Schutzgebietsverordnung Nr. III/6-642/3-27 vom 14.10.1991).
In Ziffer 5 (sonstige bauliche Nutzung) sei der Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen eingeschränkt. Bei 20 Holzlagerplätzen sei davon auszugehen, dass dort
nicht unerhebliche Mengen von Kettenölen und Betriebsstoffen verwendet würden.
Außerdem lägen die Plätze 16 – 20 unmittelbar am Lembach ohne entsprechende Puffer
zum Graben, so dass Gewässerverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden
könnten.
Daneben
beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre
Aufgabe als Erholungsgebiet.
Das Grundstück
befinde sich im Talgrund des Lembaches innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
Naturpark „Bayerische Rhön“ und sei in Teilen eine biotopkartierte Fläche.
Die Erfahrung aus
anderen Gemeinden bei Holzlagerplätzen zeige, selbst wenn von Seiten der
Gemeinde Auflagen hinsichtlich zulässiger Abdeckmaterialien, Lagerdauer,
Lagergröße oder der Ablagerung von Gerätschaften auf dem Lagerplatz geregelt
werde, sich dieser im Laufe der Jahre sehr heterogen zu einem
landschaftsoptisch „unschönen“ Lagerplatz entwickeln würde.
Durch die Lage des
geplanten Holzlagerplatzes in einem landschaftsoptisch sensiblen Bereich
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Bayerische Rhön“ könne aus naturschutzfachlicher
Sicht mit Hinweis auf den Schutzzweck (§ 3 der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet Bayerische Rhön) dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.
Bei der
Standortwahl seien deshalb landschaftsoptisch abgeschirmte Bereiche wie z.B.
innerhalb des Waldes, abseits von Hauptwanderwegen zu bevorzugen.
Aufgrund dieser Situation empfiehlt das Landratsamt den Bauantrag
zurückzunehmen und bittet um entsprechende Mitteilung bis zum 20.01.2014. Bei
einer Rücknahme des Bauantrags könne die festzusetzende Gebühr bis auf 1/10 der
normalen Gebühr ermäßigt werden.
Sollte bis dahin
eine entsprechende Äußerung nicht vorliegen, sei das Landratsamt gehalten, den
Bauantrag förmlich abzulehnen.
Die Argumente des Landratsamtes
sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aus Sicht der Verwaltung wird
dem Gemeinderat empfohlen, den Bauantrag zurückzunehmen.
Die Gemeinde
Schönau a. d. Brend wird versuchen im Rahmen der eingeleiteten
Waldbereinigungsverfahrens einen geeigneten Platz zu finden.
Beschluss:
Der Bauantrag zur Errichtung eines Holzlagerplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 3001, Gemarkung Schönau a. d. Brend wird zurückgenommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |