Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.07.2013 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.07.2013:

 

„Im Übrigen hat der Gemeinderat bis spätestens Ende November 2013 über die mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze und über weitere Einnahmemöglichkeiten zu beraten und Beschluss zu fassen. Daneben hat er mögliche Ausgabenkürzungen aufzuzeigen und darüber Beschluss zu fassen. Darüber ist dem Landratsamt Rhön-Grabfeld bis 15.12.2013 ein Auszug aus dem Beschlussbuch vorzulegen.“

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2013 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 24.07.2013:

 

„Die in der Sitzung vom 17.07.2013 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Im laufenden Haushaltsjahr ist eine Zuführung an den Vermögenshaushalt von 14.800,00 € veranschlagt. Diese unterschreitet die Mindestzuführung (§ 22 Abs. 1 KommHV).

 

Die Gemeinde muss sich bemühen die Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt zu erhöhen. Für die leitungsgebundenen Einrichtungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze könnte eine Einnahmenverbesserung erreicht werden.

 

Im Finanzplan sind in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt Kreditaufnahmen von 1,3 Mio. € vorgesehen. Die Ausführung der geplanten Straßenausbaumaßnahmen muss von der Entwicklung der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht werden, ggf. ist eine Verschiebung der Baumaßnahmen einzuplanen.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

_________________

Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale wird voraussichtlich im Oktober / November 2013 dem Gemeinderat Musterberechnungen für die mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze zur Beratung und Entscheidung vorlegen. Sobald das Ergebnis der Schmutzfrachtmessung vom Abwasserverband Saale-Lauer vorliegt erhält der Gemeinderat umfassende Informationen hierzu und wird über die Auswirkungen auf die Kalkulation der Abwassergebühr unterrichtet.

 

Der Gemeinderat war sich einig, keine Musterberechnungen für die mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze seitens der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale zu veranlassen und nahm die Ausführung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Feststellungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis.