Sitzung: 20.08.2013 GSB/009/2013
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.07.2013
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 24.07.2013:
„Im Übrigen hat der Gemeinderat bis spätestens Ende November 2013 über
die mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze und über weitere
Einnahmemöglichkeiten zu beraten und Beschluss zu fassen. Daneben hat er
mögliche Ausgabenkürzungen aufzuzeigen und darüber Beschluss zu fassen. Darüber
ist dem Landratsamt Rhön-Grabfeld bis 15.12.2013 ein Auszug aus dem
Beschlussbuch vorzulegen.“
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2013 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 24.07.2013:
„Die in der Sitzung
vom 17.07.2013 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2013 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Im laufenden Haushaltsjahr ist eine Zuführung an den Vermögenshaushalt
von 14.800,00 € veranschlagt. Diese unterschreitet die Mindestzuführung (§ 22
Abs. 1 KommHV).
Die Gemeinde muss sich bemühen die Zuführungsrate an den
Vermögenshaushalt zu erhöhen. Für die leitungsgebundenen Einrichtungen sind
kostendeckende Gebühren zu erheben. Durch die Erhöhung der Realsteuerhebesätze
könnte eine Einnahmenverbesserung erreicht werden.
Im Finanzplan sind in den Jahren 2014 bis 2016 insgesamt Kreditaufnahmen
von 1,3 Mio. € vorgesehen. Die Ausführung der geplanten Straßenausbaumaßnahmen
muss von der Entwicklung der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängig gemacht
werden, ggf. ist eine Verschiebung der Baumaßnahmen einzuplanen.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale wird
voraussichtlich im Oktober / November 2013 dem Gemeinderat Musterberechnungen
für die mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze zur Beratung und Entscheidung
vorlegen. Sobald das Ergebnis der Schmutzfrachtmessung vom Abwasserverband
Saale-Lauer vorliegt erhält der Gemeinderat umfassende Informationen hierzu und
wird über die Auswirkungen auf die Kalkulation der Abwassergebühr unterrichtet.
Der Gemeinderat war sich einig, keine Musterberechnungen für die
mögliche Erhöhung der Realsteuerhebesätze seitens der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Neustadt a. d. Saale zu veranlassen und nahm die Ausführung der
Rechtsaufsichtsbehörde und die Feststellungen der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis.