Dem Gemeinderat wird der Bauantrag von Herrn Andreas Herleth, wohnhaft Kreuzbergstr. 27 in Burgwallbach vorgelegt.

 

Er beabsichtigt auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 der Gemarkung Burgwallbach den Neubau eines Milchviehstalles mit automatischem Melksystem, Güllegrube und Fahrsilo.

Der Stall soll in einer Größe von 70 m auf 35 m errichtet werden. Der bestehende Milchviehstall wird zum Jungviehstall umgebaut. Neben dem bestehenden Fahrsilo ist ein weiteres Fahrsilo mit einer Größe von 20 m x 50 m geplant. Außerdem soll eine weitere Güllegrube mit einer Größe von 1.526 cbm errichtet werden.

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 befindet sich bereits ein Jungvieh- und Mutterkuhstall mit Bergehalle, Fahrsilo und Güllebehälter.

 

Der Gemeinderat hat bereits in der Sitzung vom 19.07.2011 sein grundsätzliches Einvernehmen zu dem o.g. Vorhaben erteilt. Mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 15.09.2011 Nr. 4.1-6024-20110579 wurde die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung unter Auflagen in Aussicht gestellt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1400 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch. Öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und des Immissionsschutzes wurden mit der Bauvoranfrage geklärt. Nach deren Stellungnahmen stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegen.

Die Erschließung ist gesichert.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Milchviehstalles mit automatischem Melksystem, Güllebehälter und Fahrsilo auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 in der Gemarkung Burgwallbach entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen. .

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8

 

Gemeinderatsmitglied Andreas Herleth nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO).