Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a.d.Brend (EWS) vom 10.12.2009 enthält keine detaillierten Regelungen zum Umgang mit Niederschlagswasser.

 

Nach § 5 Abs. 5 EWS ist auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser (also auch Niederschlagswasser) in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang).

 

Der Anschluss- und Benutzungszwang erfasst nach der Satzung also sowohl das Niederschlagswasser, als auch das Schmutzwasser. Nach den rechtlichen Vorgaben müssen aber hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs für das Niederschlagswasser zwingend Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Da dies im Regelfall meist nicht gegeben ist, ist diese Vorschrift verfassungswidrig und muss geändert werden.

 

Eine Änderung kann in der Weise erfolgen, dass der Anschluss- und Benutzungszwang nur hinsichtlich des Schmutzwassers gilt und er für das Niederschlagswasser ausgeschlossen wird.

 

Ein neuer § 5 Abs. 6 müsste in die Satzung eingefügt werden.

 

„Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß auf dem Grundstück möglich ist.“


Beschluss:

 

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Schönau a.d.Brend folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a.d.Brend:

 

§ 1

 

Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a.d.Brend vom 10.12.2009 wird wie folgt geändert:

 

In § 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

 

„(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß auf dem Grundstück möglich ist.“

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9