Sitzung: 16.04.2013 GSB/005/2013
Für den Betrieb der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde hat die
Gemeinde Schönau a.d. Brend eine Friedhofs- und Bestattungssatzung vom
22.04.1997. Diese Satzung wurde durch Änderungssatzungen in den Jahren 2001,
2004 und 2008 geändert.
Nunmehr steht eine Regelung über die weiteren Bestattungen im alten
Friedhofsteil Schönau a. d. Brend zur Entscheidung.
Dieser Friedhofsteil soll im Hinblick auf einen behindertengerechten
Zugang, eine neue Wegeführung, sowie zur zeitgemäßen Anordnung der Gräber neu
gestaltet werden.
Dazu ist es notwendig, dass über diese Friedhofsfläche relativ frei
geplant werden kann.
Gegenwärtig bestehen noch 65 Grabstellen, an denen Ruhefristen bzw.
Nutzungsrechte bestehen. Die letzte Ruhefrist läuft 2028 aus.
Um das Auslaufen der Ruhefristen für eine möglichst zeitnahe
Umgestaltung zu beeinflussen, ist seitens des Gemeinderates zu überlegen, ob
die Bestattung von Ehegatten im alten Friedhofsteil Schönau a.d. Brend noch
zugelassen werden soll. Dabei ist zu bedenken, dass dem Wunsche der Betroffenen
ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Zugänglichkeit zuzubilligen ist.
Insgesamt sind 9 Gräber betroffen, bei denen die Ehepartner der
Verstorbenen die im alten Friedhof in Schönau a.d. Brend bestattet sind, noch
leben.
Bei der Entscheidung ist das öffentliche Interesse gegen das private
Interesse abzuwägen.
Zum öffentlichen Interesse ist festzustellen, dass der neue
Friedhofsteil noch erhebliche Reserven für die Neuanlage von Gräbern hat und
seit vergangenem Jahr die ersten Ruhefristen ablaufen. Insoweit gibt es
gegenwärtig keine zwingende Notwendigkeit im alten Friedhofsteil Flächen für
Erdbestattungen zu sichern.
Im alten Friedhofsteil ist abzuwägen, ob eine Neugestaltung der Flächen
auch unter Beibehaltung von einzelnen Erdgräbern, insbesondere den Gräbern in
denen noch eine Ehegattenbestattung zu erwarten ist, vertretbar erscheint. In
diesem Falle könnte auf eine Untersagung der Ehegattenbestattungen im alten
Friedhofsteil verzichtet werden.
Grundsätzlich erscheint diese Variante denkbar.
In diesem Falle wäre es nicht erforderlich im alten Friedhofsteil in
Schönau a.d. Brend Ehegattenbestattungen zu beschneiden.
Auf alle Fälle ist in der Friedhofs- und Bestattungssatzung eine
Regelung erforderlich, wonach im alten Friedhofsteil in Schönau a.d. Brend
überhaupt keine Bestattungen bzw. nur noch ausnahmsweise die Bestattung von
Ehegatten zulässig ist. Diesbezüglich bestand bisher lediglich ein
Gemeinderatsbeschluss, der jedoch nunmehr in der Satzung verankert werden
sollte. Dazu wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschluss:
Aufgrund des Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern vom 22.08.1998 (GVBL Seite 796) und Artikel 8 des
Kommunalabgabengesetzes vom 04.04.1993 (GVBL Seite 264) in den derzeit
geltenden Fassungen erlässt die Gemeinde Schönau a.d Brend folgende
Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d. Brend vom 22.04.1997, zuletzt
geändert durch Satzung vom 28.08.2008
§ 1
In § 2 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
4. Im sogenannten „alten Friedhof“ im Friedhof in Schönau a.d. Brend,
Grundstück Fl.Nr. 35/32 besteht kein Bestattungsrecht. Von dieser Regelung ist
das Recht der Bestattung von Verstorbenen, deren letzter Ehegatte bis zum Jahre
2012 bereits im alten Friedhof Schönau a.d. Brend bestattet war und die zum
Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz und Aufenthalt in der Gemeinde hatten,
ausgenommen.
§ 2
Die Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Der Gemeinderat ermächtigt den 1. Bürgermeister, Verhandlungen mit den
Betroffenen zu führen, damit keine Ehegattenbestattungen im alten Friedhof ab
sofort stattfinden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |