Die Gemeinden haben nach Abschnitt 7 der Schöffenbekanntmachung (SchöffBek) im Jahr 2013 eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Damit eine Person in die Schöffenliste aufgenommen werden kann, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats notwendig. Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip (z. B. Losverfahren) ist unzulässig.

 

Nach Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts Schweinfurt hat die Gemeinde Schönau a. d. Brend dem Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale eine Liste mit zwei Vorschlägen (mind. 2 Personen) zuzuleiten.

 

Die eingegangenen Bewerbungen für das Schöffenamt werden dem Gemeinderat nachfolgend vorgelegt:

 

Name

Vorname

Adresse

Pfaff

Gerold

Auerhahnstraße 8, 97659 Schönau a. d. Brend / Burgwallbach

Johannes

Ewald

Fliederweg 2, 97659 Schönau a. d. Brend

 

Vorausgesetzt der Gemeinderat stimmt den vorliegenden Bewerbern zu, sind keine weiteren Vorschläge für die Schöffenliste notwendig aber dennoch möglich. Sollten Bedenken gegenüber einzelnen Bewerbern bestehen, sind weitere Bewerber vorzuschlagen bis die Liste das Soll von zwei Vorschlägen erfüllt hat.


Der Gemeinderat stimmt den vorgelegenen Bewerbungen für das Amt des Schöffen in die Aufnahme der Schöffenliste der Gemeinde Schönau a. d. Brend zu.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10

 

Gemeinderat Ewald Johannes hat wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an der Beratung und der Abstimmung nicht teilgenommen.