Sitzung: 19.02.2013 GSB/003/2013
Die Gemeinde Schönau a. d. Brend verwaltet auf Basis der
bestattungsrechtlichen Vorschriften die Friedhöfe Schönau a. d. Brend und
Burgwallbach.
Die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe mit den Leichenhäusern hat die
Gemeinde Schönau a. d. Brend in der Friedhofs- und Bestattungssatzung geregelt.
Für die Benutzung der Friedhöfe werden Benutzungsgebühren erhoben. Die
entsprechenden Regelungen bestehen in der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde
Schönau a. d. Brend.
Der Friedhof Burgwallbach befindet sich auf dem Grundstück der
katholischen Kirchenstiftung Burgwallbach FlNr. 51/1, auf dem auch die Kath. Kirche
Burgwallbach steht.
In Schönau befindet sich der alte Friedhof und das Leichenhaus auf dem
Grundstück der katholischen Kirchenstiftung Schönau a. d. Brend, FlNr. 35/32,
auf dem sich die Kath. Kirche befindet. Der neue Friedhofsteil auf dem
Grundstück FlNr. 40/40 befindet sich im Eigentum der Gemeinde Schönau a. d.
Brend.
Für die Friedhöfe auf kirchlichem Grund existiert jeweils ein Vertrag
mit den katholischen Kirchenstiftungen über die Verwaltung der Friedhöfe aus den
siebziger Jahren. In diesen Verträgen wurde der Gemeinde weitestgehende
Handlungsfreiheit eingeräumt. Lediglich bei grundlegendenen Veränderungen in
den Friedhöfen bedarf es der Anhörung der katholischen Kirchenstiftung. Der
Standort des Leichenhauses in Schönau a. d. Brend ist dinglich gesichert.
Die Friedhofs- und Bestattungssatzung, sowie die tatsächlichen
Gegebenheiten in den Friedhöfen lassen Erd- und Urnenbestattungen in
unterschiedlichen Grabgestaltungsformen zu.
Für die Erdbestattungen gibt es konventionelle Doppel- und Einzelgräber
mit Grabsteineinfassung, mit der Möglichkeit der Belegung mit vier, bzw. zwei
Verstorbenen. Daneben ist in den neueren Teilen der Friedhöfe die Bestattung in
Reihengräbern mit Doppelbelegung, Streifenfundamenten, auf denen die Grabsteine
errichtet werden können, etwas kürzeren Pflegeflächen und zwischen den Gräbern
Plattenbelägen möglich.
Die Urnengrabstätten sind ausschließlich Erdgrabstätten.
Im alten Friedhofsteil Schönau a. d. Brend kann aufgrund eines
Beschlusses des Gemeinderats von 1992 lediglich noch die Bestattung von Ehegatten
stattfinden, soweit der Ehepartner in dem Friedhofsteil bestattet ist.
Im ältesten Friedhofsteil in Burgwallbach besteht noch keine solche
Regelung, jedoch gibt es dort nur noch wenige Grabstätten, in denen eine
Ruhefrist läuft.
Die Ruhefrist beträgt für Leichen im Friedhof in Schönau a. d. Brend 20
Jahre und im Friedhof in Burgwallbach 30 Jahre.
Die Ruhefrist für Aschereste in Urnen beträgt für beide gemeindlichen
Friedhöfe 15 Jahre.
Für die Verwaltung der Friedhöfe werden in der Geschäftsstelle der
Verwaltungsgemeinschaft Belegungspläne geführt, aus denen der Ort der Bestattung,
das Sterbe- und Beerdigungsdatum, die Ruhezeit und die gestalterischen Vorgaben
zu ersehen sind. Der Belegungsplan ist stets auf aktuellem Stand. Darüber
hinaus besteht ein elektronisch geführtes Friedhofsbestandsverzeichnis, aus dem
sowohl der Bestand ersichtlich, die Graburkunden und die Gebührenrechnungen
gefertig werden.
Die Bestattungsfälle der vergangenen 5 Jahre stellen sich in den beiden
Friedhöfen wie folgt dar:
Jahr |
Sterbefälle Schönau |
Urnenbestattung |
Erdbestattung |
Sterbefälle
Burgwalbach |
Urnenbestattung |
Erdbestattung |
Sterbefälle gesamt |
2007 |
5 |
2 |
3 |
3 |
1 |
2 |
8 |
2008 |
9 |
2 |
7 |
2 |
1 |
1 |
11 |
2009 |
4 |
2 |
2 |
2 |
1 |
1 |
6 |
2010 |
12 |
4 |
8 |
3 |
3 |
0 |
15 |
2011 |
13 |
6 |
7 |
2 |
0 |
2 |
15 |
2012 |
7 |
4 |
3 |
0 |
0 |
0 |
7 |
Gesamt |
50 |
20 |
30 |
12 |
6 |
6 |
62 |
Aus Sicht des 1. Bürgermeisters, wie auch der Verwaltung, sowie aufgrund
des sich in den vergangenen Jahren stetig veränderten Bestattungsverhaltens der
Öffentlichkeit müssen folgende Maßnahmen und Handlungsformen überdacht und ggf.
geregelt werden:
- Friedhof Schönau a. d. Brend
1.1 Alter
Friedhofsteil
Nachdem im alten Friedhofsteil in Schönau a. d. Brend seit 1992 nur noch
Ehegattenbestattungen vorgenommen werden, sind zahlreiche Ruhefristen an den
Gräbern abgelaufen. Verschiedene Gräber wurden bereits eingeebnet. Die meisten
Gräber werden von den Hinterbliebenen weitergepflegt. Die Gemeinde erhebt für
diese Gräber, so weit die Ruhefrist abgelaufen ist, keine Gebühr mehr.
Für den alten Friedhof sollte ein neues Nutzungskonzept entwickelt
werden.
Vorrangig ist bei dieser Konzeption ein barrierefreies
Erschließungskonzept, sowohl für den alten Friedhofsteil, wie auch den Zugang
zur Kirche und zum Leichenhaus von der Kirche aus zu entwickeln.
1.2 Neuer Friedhofsteil
Im neuen Friedhofsteil sind bereits die ersten Ruhefristen des Anfang
der 90er Jahre errichteten Friedhofes ausgelaufen. Sowohl für Erd-, wie auch
für Urnenbestattungen ist noch genügend Fläche vorhanden.
1.3 Leichenhaus
Am Leichenhaus befindet sich die Toranlage in einem schlechten Zustand.
Sie bedarf einer gründlichen Sanierung oder einer Erneuerung.
- Friedhof Burgwallbach
2.1 Alter
Friedhofsteil
Für den alten Friedhofsteil in Burgwallbach sollte ebenso ein neues
Nutzungskonzept entwickelt werden.
Zu klären ist im Friedhof Burgwallbach, ob die Bodenverhältnisse eine
ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten. Hier gibt es Probleme,
weshalb über den Einbau von Grabkammern nachzudenken ist.
Dazu wäre als erste Handlung eine sorgfältige Bodenanalyse vorzunehmen.
2.2 Weitere Maßnahmen
Im weiteren Friedhofsbereich sind gegenwärtig keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
- Sammelgrabstätten für Urnen
Soweit die Ruhezeit von Urnengräbern abgelaufen ist, gebietet es die
Pietät, die Aschereste aus den Urnen in einem Sammelgrab im jeweiligen
Friedhof, oder in einem Friedhof in der Gemeinde dauerhaft der Erde zu
übergeben.
- Neue Bestattungsformen
4.1 Anonyme
Urnengräber
Es kommen auch auf dem Land zunehmend Wünsche auf, dass Urnen in
Gemeinschaftsgrabstätten anonym bestattet werden können. Auf die Urnen, deren
Lage im Friedhofsplan festgehalten wird, findet in der Örtlichkeit entweder
kein Hinweis, oder lediglich eine Inschrift auf einem Sammelgrabbrett oder
–stein.
4.2 Naturnahe
Bestattungen
Zunehmend ist der Wunsch, Urnen naturnah, beispielsweise an einem Baum
oder in einem Strauchgrabfeld zu bestatten. In Friedwäldern, die in der Region
aufkommen, wird diesem Wunsch in besonderer Weise Rechnung getragen.
Die Gemeinden sollten darauf achten, ähnliche Bestattungsformen auch in
ihren Friedhöfen zu gewährleisten, so weit dies möglich ist.
In den Friedhöfen der Gemeinde Schönau a. d. Brend, dürfte dies im
Friedhof in Schönau denkbar sein.
Herr Rösch und Bürgermeister Zehe zeigten anhand einer Präsentation neue
Gestaltungsformen an Grabstellen mit Beispielen aus den Friedhöfen der Stadt
Würzburg und dem Friedhof in Schwebheim. Dabei konnten unterschiedlichste
Grabformen in verschiedest gestalteten Variationen, sehr stark auf eine
naturnahe Bestattung ausgerichtet, gezeigt werden. Die Präsentationen enthalten
eine Reihe von Anregungen, die auch für
die Friedhöfe in der Gemeinde Schönau a. d. Brend interessant sind.
Der Gemeinderat erörterte die Situation in den Friedhöfen und die notwendigen
Maßnahmen im Einzelnen.
Für den alten Friedhofsteil von Schönau a. d. Brend besteht seit 1992
der Beschluss, dass nur noch Ehegattenbestattungen möglich ist. Herr Rösch
zeigte anhand einer kleinen Animation auf, wie viele Gräber jeweils nach Ablauf
der gegenwärtigen Ruhezeiten in den Folgejahren noch im alten Friedhof in
Schönau a. d. Brend vorhanden sind. Die letzten drei Ruhefristen laufen 2028
aus.
Dem Gemeinderat war wichtig, die erforderlichen Neugestaltungsmaßnahmen
im alten Friedhof in Schönau a. d. Brend durch neue Bestattungen nicht nochmals
um 20 Jahre zu verschieben. Es bestand Einvernehmen, dass künftig keine
Bestattungen mehr im alten Friedhofsteil möglich sein sollen, also auch keine Ehegattenbestattungen.
Für die betroffenen Einzelfälle muss versucht werden, Absprachemöglichkeiten zu
schaffen. Die Friedhofssatzung soll entsprechend geändert werden. Die
Verwaltung wird zur nächsten Sitzung einen Beschlussvorschlag erstellen.
Im Ergebnis der weiteren Beratungen steht die Neugestaltung des alten
Friedhofsteils mit der Schaffung eines barrierefreien Zugangs zur Kirche und
zum Leichenhaus im Vordergrund. Nachdem der neue Friedhofsteil noch große
Aufnahmekapazitäten hat, wurde unter anderem angeregt, den alten Friedhofsteil
nicht mehr für Erdbestattungen, sondern allenfalls für eine naturnah gestaltete
Urnengrabnutzung und darüber hinaus parkähnlich umzugestalten.
Im Friedhof Burgwallbach kann die notwendige Sanierung des alten Teiles
mittelfristig betrachtet werden, da im weiteren Friedhofsbereich die
Kapazitäten noch einige Jahre reichen. Die Ruhefrist der wenigen Gräber im
alten Friedhofsteil in Burgwallbach laufen spätestens im Jahr 2029 aus.
Eine wesentliche Grundlage für die Sanierung werden in Burgwallbach
zunächst sorgfältige Bodenanalysen sein.
Sowohl für die vorgesehnen Gestaltungs- und Baumaßnahmen in den
Friedhöfen, wie auch zur Verwaltung der Grabstellen ist eine Einmessung und
Höhenvermessung der Friedhöfe zweckmäßig, wie Herr Rösch erläuterte, da auch
alle Planungen und die Friedhofsbestandsführung zwischenzeitlich ausschließlich
digital erfolgen. Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale will die
Vermessungen für alle Friedhöfe im VG-Bereich in Abstimmung mit den
Bürgermeistern veranlassen und holt gegenwärtig Honorarangebote ein.