Die Stadt Bischofsheim a.d.Rhön hat am 11.09.2012 beschlossen, die 1. Änderung mit Erweiterung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „An der Weisbacher Straße“ aufzustellen.

 

Der Stadtrat hat am 13.11.2012 den Entwurf der Bebauungsplanänderung und –erweiterung in der Fassung vom 07.11.2012 gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

 

Als Nachbargemeinde wird die Gemeinde Schönau a.d.Brend mit Schreiben der Stadtplaner arc.grün, Kitzingen um Stellungnahme gebeten.

 

Anlass der Planung ist die Absicht eines in Bischofsheim a. d. Rhön angesiedelten Lebensmittel-

und Getränkemarktes, den bestehenden Betrieb vom bisherigen Standort im Südosten der Bahnhofstraße in das Planungsgebiet zu verlagern. Der bisherige Standort ist sowohl im Hinblick auf die Verkaufsfläche als auch auf die Pkw-Stellplätze beengt und weist eine schlecht einsehbare und rückwärtige Lage auf. Er ist somit nicht mehr wettbewerbsfähig.

Aufgrund dessen ist die Verlagerung auf den ca. 200 m nordwestlich und damit zentraler gelegenen Standort zwischen Weisbacher Straße und Bahnhofstraße geplant.

Da die Flächen innerhalb des Planungsgebietes im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der Weisbacher Straße“ als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, in denen

großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen sind, ist als Voraussetzung hierfür eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erschließung muss der rechtsverbindliche

Bebauungsplan außerdem im Nordwesten erweitert werden.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung mit Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der Weisbacher Straße“ mit einer Größe von ca. 0,89 ha liegt im Osten der Stadt Bischofsheim a. d. Rhön in einem bereits überwiegend bebauten Umfeld. In der Umgebung des Planungsgebietes finden sich gewerbliche und gemischte Nutzungen.

 

Die Lage des Gebiets wird dem Gemeinderat von Herrn 1. Bürgermeister Zehe anhand eines Lageplans erläutert.

 

Als zulässige Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet Einzelhandel (Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarktes zu schaffen. Zulässig ist im Sondergebiet die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters mit integriertem Getränkemarkt. Die Verkaufsfläche ist insgesamt auf maximal 1.550 m² begrenzt, davon dürfen maximal 100 % für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, und maximal 10% für den Verkauf von Non-Food-Gütern (aperiodischer Bedarf, z.B. Textilien/ Bekleidung, elektronische Erzeugnisse) genutzt werden.

 


Beschluss:

 

Der Entwurf der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „An der Weisbacher Straße“ in der Fassung vom 07.11.2012 wird zur Kenntnis genommen. Gegen die Planung werden keine Einwände erhoben.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10