Sitzung: 18.12.2012 GSB/014/2012
Die Stadt Bischofsheim a.d.Rhön hat am 11.09.2012 beschlossen, die 1. Änderung
mit Erweiterung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „An der Weisbacher Straße“
aufzustellen.
Der Stadtrat hat am 13.11.2012 den Entwurf der Bebauungsplanänderung und
–erweiterung in der Fassung vom 07.11.2012 gebilligt und die öffentliche
Auslegung beschlossen.
Als Nachbargemeinde wird die Gemeinde Schönau a.d.Brend mit Schreiben
der Stadtplaner arc.grün, Kitzingen um Stellungnahme gebeten.
Anlass der Planung
ist die Absicht eines in Bischofsheim a. d. Rhön angesiedelten Lebensmittel-
und
Getränkemarktes, den bestehenden Betrieb vom bisherigen Standort im Südosten
der Bahnhofstraße in das Planungsgebiet zu verlagern. Der bisherige Standort ist
sowohl im Hinblick auf die Verkaufsfläche als auch auf die Pkw-Stellplätze
beengt und weist eine schlecht einsehbare und rückwärtige Lage auf. Er ist
somit nicht mehr wettbewerbsfähig.
Aufgrund dessen
ist die Verlagerung auf den ca. 200 m nordwestlich und damit zentraler
gelegenen Standort zwischen Weisbacher Straße und Bahnhofstraße geplant.
Da die Flächen
innerhalb des Planungsgebietes im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet an
der Weisbacher Straße“ als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, in denen
großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen
sind, ist als Voraussetzung hierfür eine Änderung des Bebauungsplans
erforderlich.
Zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen Erschließung muss der rechtsverbindliche
Bebauungsplan außerdem im Nordwesten erweitert werden.
Der
Geltungsbereich der 1. Änderung mit Erweiterung des Bebauungsplans
„Gewerbegebiet an der Weisbacher Straße“ mit einer Größe von ca. 0,89 ha liegt
im Osten der Stadt Bischofsheim a. d. Rhön in einem bereits überwiegend
bebauten Umfeld. In der Umgebung des Planungsgebietes finden sich gewerbliche
und gemischte Nutzungen.
Die Lage des
Gebiets wird dem Gemeinderat von Herrn 1. Bürgermeister Zehe anhand eines
Lageplans erläutert.
Als zulässige Art
der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet Einzelhandel (Sondergebiet gemäß §
11 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Verlagerung des bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarktes zu schaffen.
Zulässig ist im Sondergebiet die Errichtung eines Lebensmittelvollsortimenters
mit integriertem Getränkemarkt. Die Verkaufsfläche ist insgesamt auf maximal
1.550 m² begrenzt, davon dürfen maximal 100 % für den Verkauf von Nahrungs- und
Genussmitteln, und maximal 10% für den Verkauf von Non-Food-Gütern
(aperiodischer Bedarf, z.B. Textilien/ Bekleidung, elektronische Erzeugnisse)
genutzt werden.
Beschluss:
Der Entwurf der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „An der
Weisbacher Straße“ in der Fassung vom 07.11.2012 wird zur Kenntnis genommen.
Gegen die Planung werden keine Einwände erhoben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |