Sitzung: 04.09.2012 GSB/010/2012
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 20.07.2012
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2012 der
Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20.07.2012:
„Die in der Sitzung
vom 17.07.2012 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2012 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Der Verwaltungshaushalt kann, bedingt durch die zeitliche Versetzung des
Finanzausgleiches, nur durch eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt
ausgeglichen werden.
Zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ist eine Kreditaufnahme von
880.000,00 € notwendig. Für die Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlagen ist
ein Ausgabebetrag von 2,3 Mio. € beziffert. Nach der Finanzplanung ist 2013
eine Sondertilgung von 181.000,00 € vorgesehen.
Der dann verbleibende Rest aus der diesjährigen Kreditaufnahme beträgt
700.000,00 € und dies entspricht dem Kostenanteil der aus der Gesamtmaßnahme
Abwasserbeseitigung auf die Straßenentwässerung entfällt.
Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist
erst ab dem Jahr 2014 wieder mit einer Zuführung an den Vermögenshaushalt zu
rechnen.
Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit
der Gemeinde. Der Genehmigung wird zugestimmt.
Gleichzeitig muss sich die Gemeinde bemühen, die Zuführungsrate an den
Vermögenshaushalt zu erhöhen. Kostendeckende Gebühren sind festzusetzen.
Weiterhin sollte die Erhöhung der Realsteuerhebesätze ernsthaft diskutiert
werden.
In den Jahren 2014 und 2015 sind Straßenbaumaßnahmen (Wald- und
Bergstraße) vorgesehen, für die voraussichtlich Kreditaufnahmen von 930.000,00
€ notwendig sind. Hier sollte der Gemeinderat die finanzielle Entwicklung
abwarten und ggf. eine Verschiebung dieser Baumaßnahmen ins Auge fassen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist auf 700.000,00 € festgesetzt.
Aufgrund der anstehenden Investitionen ist dieser Betrag vertretbar.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.
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Stumpf
Reg.-Amtsrat“
Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.