Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 20.07.2012 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 bekannt gegeben.

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2012 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 20.07.2012:

 

„Die in der Sitzung vom 17.07.2012 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Der Verwaltungshaushalt kann, bedingt durch die zeitliche Versetzung des Finanzausgleiches, nur durch eine Zuführung aus dem Vermögenshaushalt ausgeglichen werden.

Zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ist eine Kreditaufnahme von 880.000,00 € notwendig. Für die Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlagen ist ein Ausgabebetrag von 2,3 Mio. € beziffert. Nach der Finanzplanung ist 2013 eine Sondertilgung von 181.000,00 € vorgesehen.

Der dann verbleibende Rest aus der diesjährigen Kreditaufnahme beträgt 700.000,00 € und dies entspricht dem Kostenanteil der aus der Gesamtmaßnahme Abwasserbeseitigung auf die Straßenentwässerung entfällt.

 

Nach der Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist erst ab dem Jahr 2014 wieder mit einer Zuführung an den Vermögenshaushalt zu rechnen.

 

Die Kreditaufnahme liegt noch im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Genehmigung wird zugestimmt.

 

Gleichzeitig muss sich die Gemeinde bemühen, die Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt zu erhöhen. Kostendeckende Gebühren sind festzusetzen. Weiterhin sollte die Erhöhung der Realsteuerhebesätze ernsthaft diskutiert werden.

 

 

In den Jahren 2014 und 2015 sind Straßenbaumaßnahmen (Wald- und Bergstraße) vorgesehen, für die voraussichtlich Kreditaufnahmen von 930.000,00 € notwendig sind. Hier sollte der Gemeinderat die finanzielle Entwicklung abwarten und ggf. eine Verschiebung dieser Baumaßnahmen ins Auge fassen.

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist auf 700.000,00 € festgesetzt. Aufgrund der anstehenden Investitionen ist dieser Betrag vertretbar.

 

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

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Stumpf

Reg.-Amtsrat“

 

 

Dem Gemeinderat werden die Feststellungen der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld zur Kenntnis gegeben.