Sitzung: 20.09.2011 GSB/011/2011
Dem Gemeinderat
wird ein Antrag auf Vorbescheid von Herrn Frank Ziegler, wohnhaft Talblick 25
in Burgwallbach vorgelegt. Er ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1888 an
der Schönauer Straße und lagert dort sein Holz. Er möchte zur Unterbringung
seines Holzes eine Unterstellhalle mit einer Größe von ca. 14 m auf 5 m
errichten. Auf dem Dach der Halle soll
eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Mit dem Antrag auf Vorbescheid
möchte der Bauherr klären lassen, ob das geplante Vorhaben als Sonstiges
Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch zugelassen werden kann.
Das betroffene
Grundstück Fl. Nr. 1888 liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, somit also im
Außenbereich. Nicht privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich
unzulässig und können nur genehmigt werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. insbesondere vor, wenn das
Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der
Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet.
Das Grundstück
grenzt an das Landschaftsschutzgebiet im Naturpark Bayer. Rhön an. Die Zufahrt
zum Grundstück erfolgt derzeit über die Kreisstraße bzw. den Parkplatz des
Landkreises und über das Grundstück Fl. Nr. 1890/2. Eine Zusicherung der
Gemeinde für die Zufahrt kann nicht gegeben werden. Dies liegt im Zuständigkeitsbereich
des Landkreises und muss durch den Bauherrn mit der Kreisstraßenbauverwaltung
geklärt werden.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Unterstellhalle
mit Aufbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1888,
Gemarkung Burgwallbach, wird nicht erteilt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um
ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht. Die Gemeinde kann außerdem die
Zufahrt zum Grundstück nicht zusichern, da die Zufahrt derzeit über die
Kreisstraße bzw. den Parkplatz des Landkreises und über das Grundstück Fl. Nr.
1890/2 erfolgt. Des Weiteren wird bei Zulassung des Vorhabens die Schaffung
eines Präzedenzfalles befürchtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
12 |