Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid von Herrn Frank Ziegler, wohnhaft Talblick 25 in Burgwallbach vorgelegt. Er ist Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 1888 an der Schönauer Straße und lagert dort sein Holz. Er möchte zur Unterbringung seines Holzes eine Unterstellhalle mit einer Größe von ca. 14 m auf 5 m errichten.  Auf dem Dach der Halle soll eine Photovoltaikanlage aufgebracht werden. Mit dem Antrag auf Vorbescheid möchte der Bauherr klären lassen, ob das geplante Vorhaben als Sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch zugelassen werden kann.

 

Das betroffene Grundstück Fl. Nr. 1888 liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, somit also im Außenbereich. Nicht privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und können nur genehmigt werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u. a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Das Grundstück grenzt an das Landschaftsschutzgebiet im Naturpark Bayer. Rhön an. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt derzeit über die Kreisstraße bzw. den Parkplatz des Landkreises und über das Grundstück Fl. Nr. 1890/2. Eine Zusicherung der Gemeinde für die Zufahrt kann nicht gegeben werden. Dies liegt im Zuständigkeitsbereich des Landkreises und muss durch den Bauherrn mit der Kreisstraßenbauverwaltung geklärt werden.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Unterstellhalle mit Aufbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1888, Gemarkung Burgwallbach, wird nicht erteilt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Die Gemeinde kann außerdem die Zufahrt zum Grundstück nicht zusichern, da die Zufahrt derzeit über die Kreisstraße bzw. den Parkplatz des Landkreises und über das Grundstück Fl. Nr. 1890/2 erfolgt. Des Weiteren wird bei Zulassung des Vorhabens die Schaffung eines Präzedenzfalles befürchtet.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

12