Anlässlich der bevorstehenden Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schönau a. d. Brend mit Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes Saale-Lauer und wegen den bereits laufenden Vermessungsarbeiten ist eine Beratung über die Festlegung des künftigen Beitragsmaßstabes in § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung notwendig.

 

Seitens der Verwaltung wird weiterhin die Kombination der flexiblen Flächenbegrenzung (jedoch angepasst auf mind. 2.000 m²) mit der im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht bewährten Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m vorgeschlagen.

Hauptänderungspunkt gegenüber der bisherigen Regelung und dem Satzungsmuster ist, dass die ausgebauten Dachgeschosse nicht voll, sondern nur mit 70 % des darunterliegenden Geschosses herangezogen werden. Hierdurch wird insbesondere bei den Vermessungsarbeiten ein genaues Aufmass mit Begehung aller Räumlichkeiten im Dachgeschoss entbehrlich und damit die Akzeptanz der Vermessungsarbeiten wesentlich erhöht.

 

 

Entwurf zu

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. ²Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche unter Berücksichtigung des Absatzes 1a (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.

 

(1a) 1In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. 2Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. 3Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 1 hinaus oder näher als 5 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 5 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). ²Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. ³Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 70 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. 5Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

 

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

 

²Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

 

- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

 

-  im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

 

- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,

 

- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1a die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert.

 

(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. ²Dieser Betrag ist nachzuentrichten. ³Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, den Beitragsmaßstab der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, vorbehaltlich der abschließenden Beschlussfassung im Rahmen des Satzungserlasses, gemäß dem vorliegenden Entwurf des § 5 festzulegen.

Der Beitragsmaßstab in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, sowie in der Beitragsatzung für die Verbesserung der Entwässerungsanlage ist analog festzusetzen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

12