Sitzung: 21.06.2011 GSB/017/2011
Anlässlich der
bevorstehenden Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schönau
a. d. Brend mit Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage des
Abwasserverbandes Saale-Lauer und wegen den bereits laufenden
Vermessungsarbeiten ist eine Beratung über die Festlegung des künftigen
Beitragsmaßstabes in § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung, sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung notwendig.
Seitens der
Verwaltung wird weiterhin die Kombination der flexiblen Flächenbegrenzung
(jedoch angepasst auf mind. 2.000 m²) mit der im Erschließungs- und
Ausbaubeitragsrecht bewährten Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m vorgeschlagen.
Hauptänderungspunkt
gegenüber der bisherigen Regelung und dem Satzungsmuster ist, dass die
ausgebauten Dachgeschosse nicht voll, sondern nur mit 70 % des darunterliegenden
Geschosses herangezogen werden. Hierdurch wird insbesondere bei den
Vermessungsarbeiten ein genaues Aufmass mit Begehung aller Räumlichkeiten im
Dachgeschoss entbehrlich und damit die Akzeptanz der Vermessungsarbeiten
wesentlich erhöht.
Entwurf zu
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der
Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. ²Die beitragspflichtige
Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche unter Berücksichtigung des
Absatzes 1a (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten
Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens
jedoch 2.000 m²,
bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(1a) 1In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. 2Bei mehrfach erschlossenen
Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die
Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu
beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb
aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. 3Reichen die Bebauung bzw. die
gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 1 hinaus oder näher als 5 m an diese
Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 5 m hinter dem Ende der Bebauung bzw.
der gewerblichen Nutzung anzusetzen. Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude
in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10
cm). ²Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. ³Dachgeschosse werden
nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. 4Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 70 %
der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. 5Bei
Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die
teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. 6Gebäude
oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf
nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht
angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für
Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung
angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne
Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als
Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
²Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung
maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete
Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des
Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der
nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
²Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Falle der Vergrößerung
eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch
keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für
die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2
für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
- im Falle der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn
des § 5 Abs. 2 Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen
für die Beitragsfreiheit entfallen,
- wenn sich
durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des
Abs. 1a die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche
vergrößert.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück für das ein Beitrag nach
Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug
der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2
begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. ²Dieser Betrag ist
nachzuentrichten. ³Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,
so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz
abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
Beschluss:
Der Gemeinderat
beschließt, den Beitragsmaßstab der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung,
vorbehaltlich der abschließenden Beschlussfassung im Rahmen des
Satzungserlasses, gemäß dem vorliegenden Entwurf des § 5 festzulegen.
Der
Beitragsmaßstab in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung,
sowie in der Beitragsatzung für die Verbesserung der Entwässerungsanlage ist
analog festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
12 |