Sitzung: 08.09.2010 GSB/009/2010
Die Verordnung der
Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Reinhaltung und Reinigung der
öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 12.12.1990
ist für den Zeitraum von 20 Jahren gültig. Die Verordnung tritt dementsprechend
am 20.12.2010 außer Kraft. Deshalb ist es notwendig, die Reinigungs-, Räum- und
Streupflicht gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und
Wegegesetzes (BayStrWG) durch Verordnung neu zu regeln.
Die Verordnung
entspricht dem vom Bayerischen Gemeindetag empfohlenen Verordnungsmuster und
berücksichtigt die aufgrund des Urteils des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 04.04.2007 empfohlenen Regelungen über
die nichtwinterlichen Reinigungspflichten der Anlieger.
Folgende bisher
bestehende Einzelentscheidungen sind neu zu überdenken:
- Zu
§ 2 Abs. 2 Buchst. b (Gehbahnbreite)
Im Verordnungsmuster wird eine zu räumende Gehbahnbreite von maximal 1,5 m
empfohlen. Bisher war in Schönau eine Breite von 1,0 m festgelegt.
- Zu
§ 4 Abs. 1 (Straßenverzeichnis)
Es ist nicht zulässig, für Fahrbahnen aller Straßen innerhalb der geschlossenen
Ortslage pauschal eine Reinigungspflicht zu begründen. Für jede Straße ist zu
prüfen, ob es für einen Anlieger zumutbar ist, die Fahrbahn zum Zwecke der
Reinigung bis zur Mittellinie zu betreten.
Bisher wurden in der Gemeinde Schönau die Straßen nicht in Reinigungsgruppen
unterschieden.
- Zu
§ 5 Buchst. a (Häufigkeit der Reinigung)
Die Reinigungspflicht der Anlieger besteht nach dem Urteil des BayVGH, wenn die
Reinigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
dringend erforderlich ist. Pauschale Regelungen (z.B. einmal wöchentlich am
Samstag) sind nicht zulässig. Die Aufnahme eines Regelbeispiels, etwa einer
Reinigung einmal pro Monat, scheint vertretbar.
In der bisherigen Verordnung war festgelegt, dass die Straßen pauschal einmal
wöchentlich, jeden Samstag und an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen zu
reinigen sind.
- Zu
§ 5 Buchst. a, b und c (Entfernen von
Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat sowie Hundekot)
Nach der Entscheidung des BayVGH besteht keine Pflicht der Anlieger, feste
Stoffe, insbesondere Sonderabfälle, die nicht über eine in üblichen Haushalten
vorhandene Hausmülltonne (Biomüll, Papier, Restmüll) oder dem
Wertstoffcontainer entsorgt werden können, sowie Hundekot zu entfernen.
In der bisherigen Verordnung war festgelegt, dass Kehricht, Schlamm und
sonstiger Unrat zu entfernen sind.
- Zu
§ 6 Abs. 1 (Reinigungsfläche)
Die Straßen in der Gemeinde Schönau sind aufgrund des Urteils des BayVGH in
drei Straßenklassen einzuteilen, wobei die zu reinigende Fläche einer jeden
Straßenklasse festzulegen ist. Die Reinigungsfläche des Fahrbahnrandes der
Gruppe B darf maximal 1,0 m betragen.
In der bisherigen Verordnung wurden die zu reinigenden Straßen nicht in
Straßenklassen unterschieden, es war immer bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.
- Zu
§ 10 Abs. 1 (Beginn und Ende der Sicherungsarbeiten)
Keine Abweichung von der Musterverordnung liegt vor, wenn der Beginn der
Sicherungsarbeiten an Werktagen bis 6:00 Uhr vorverlegt oder ihr Ende bis 22:00
Uhr hinausgeschoben wird.
Bisher festgelegt war, an Werktagen ab 6:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ab 8:00 Uhr mit den Sicherungsarbeiten zu beginnen und bis 20:00 Uhr
so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist.
- Zu
§ 10 Abs. 1 (Verwendung von Tausalzen)
Die Verwendung von Tausalzen ist bisher in der Verordnung ausgeschlossen. Die
Entscheidung über das Verbot von Tausalzen liegt im Ermessen der Gemeinde.
Es wird empfohlen, die Regelung der Musterverordnung zu übernehmen.
- Zu
§ 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Der mögliche Bußgeldrahmen wird auf bis zu 500,-- € festgelegt.
Beschluss:
Die Gemeinde
Schönau a. d. Brend beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und die
Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in
der beigefügten Fassung und mit den nachfolgenden Festlegungen. Die Verordnung
ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird dem Protokoll beigeheftet.
Zu § 2 Abs. 2 Buchst. b (Gehbahnbreite)
Die Gehbahnbreite
wird auf 1,0 m festgelegt.
Zu § 4 Abs. 1 (Straßenverzeichnis)
Die Ortsstraßen
werden wie folgt in Straßenklassen eingeteilt:
Schönau
Gruppe A: Es wurden keine Straßen der Gruppe A
zugewiesen
Gruppe B: Rhönstraße, Burgwallbacher Straße
Gruppe C: Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh-
und Radwege, Radwege, Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte
Parkstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B
nicht aufgeführt sind
Burgwallbach
Gruppe A: Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen
Gruppe B: Kreuzbergstraße
Gruppe C: Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege,
Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen innerhalb der
geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B nicht aufgeführt sind
Kollertshof
Gruppe A: Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen
Gruppe B: Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen
Gruppe C: Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege,
Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen innerhalb der
geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B nicht aufgeführt sind
Zu § 5 Buchst. a (Häufigkeit der Reinigung)
Die Häufigkeit der
Reinigungsarbeiten erfolgt nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im
Monat.
Zu § 6 Abs. 1 (Reinigungsfläche)
Die
Reinigungsfläche des Fahrbahnrandes der Gruppe B wird auf 0,5 m festgelegt.
Zu § 10 Abs. 1 (Beginn und Ende der
Sicherungsarbeiten)
Der Beginn der
Sicherungsarbeiten an Werktagen wird auf 6:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen auf 8:00 Uhr festgelegt. Das Ende der Reinigungsarbeiten wird auf
20:00 Uhr festgelegt.
Zu § 10 Abs. 1 (Verwendung von Tausalzen)
Das Streuen von Tausalz ist
grundsätzlich nicht zugelassen. Bei besonderer
Glättegefahr (z. B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Blitzeis) ist das
Streuen von Tausalz jedoch erlaubt.
Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Der mögliche
Bußgeldrahmen wird auf bis zu 500,-- € festgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |