Die Verordnung der Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 12.12.1990 ist für den Zeitraum von 20 Jahren gültig. Die Verordnung tritt dementsprechend am 20.12.2010 außer Kraft. Deshalb ist es notwendig, die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht gemäß Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) durch Verordnung neu zu regeln.

 

Die Verordnung entspricht dem vom Bayerischen Gemeindetag empfohlenen Verordnungsmuster und berücksichtigt die aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 04.04.2007 empfohlenen Regelungen über die nichtwinterlichen Reinigungspflichten der Anlieger.

 

Folgende bisher bestehende Einzelentscheidungen sind neu zu überdenken:

 

-       Zu § 2 Abs. 2 Buchst. b (Gehbahnbreite)
Im Verordnungsmuster wird eine zu räumende Gehbahnbreite von maximal 1,5 m empfohlen. Bisher war in Schönau eine Breite von 1,0 m festgelegt.

-       Zu § 4 Abs. 1 (Straßenverzeichnis)
Es ist nicht zulässig, für Fahrbahnen aller Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage pauschal eine Reinigungspflicht zu begründen. Für jede Straße ist zu prüfen, ob es für einen Anlieger zumutbar ist, die Fahrbahn zum Zwecke der Reinigung bis zur Mittellinie zu betreten.

Bisher wurden in der Gemeinde Schönau die Straßen nicht in Reinigungsgruppen unterschieden.

-       Zu § 5 Buchst. a (Häufigkeit der Reinigung)
Die Reinigungspflicht der Anlieger besteht nach dem Urteil des BayVGH, wenn die Reinigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend erforderlich ist. Pauschale Regelungen (z.B. einmal wöchentlich am Samstag) sind nicht zulässig. Die Aufnahme eines Regelbeispiels, etwa einer Reinigung einmal pro Monat, scheint vertretbar.

In der bisherigen Verordnung war festgelegt, dass die Straßen pauschal einmal wöchentlich, jeden Samstag und an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen zu reinigen sind.

-       Zu § 5 Buchst. a, b und c (Entfernen von Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat sowie Hundekot)
Nach der Entscheidung des BayVGH besteht keine Pflicht der Anlieger, feste Stoffe, insbesondere Sonderabfälle, die nicht über eine in üblichen Haushalten vorhandene Hausmülltonne (Biomüll, Papier, Restmüll) oder dem Wertstoffcontainer entsorgt werden können, sowie Hundekot zu entfernen.

In der bisherigen Verordnung war festgelegt, dass Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat zu entfernen sind.

-       Zu § 6 Abs. 1 (Reinigungsfläche)
Die Straßen in der Gemeinde Schönau sind aufgrund des Urteils des BayVGH in drei Straßenklassen einzuteilen, wobei die zu reinigende Fläche einer jeden Straßenklasse festzulegen ist. Die Reinigungsfläche des Fahrbahnrandes der Gruppe B darf maximal 1,0 m betragen.

In der bisherigen Verordnung wurden die zu reinigenden Straßen nicht in Straßenklassen unterschieden, es war immer bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.

-       Zu § 10 Abs. 1 (Beginn und Ende der Sicherungsarbeiten)
Keine Abweichung von der Musterverordnung liegt vor, wenn der Beginn der Sicherungsarbeiten an Werktagen bis 6:00 Uhr vorverlegt oder ihr Ende bis 22:00 Uhr hinausgeschoben wird.

Bisher festgelegt war, an Werktagen ab 6:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr mit den Sicherungsarbeiten zu beginnen und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist.

-       Zu § 10 Abs. 1 (Verwendung von Tausalzen)
Die Verwendung von Tausalzen ist bisher in der Verordnung ausgeschlossen. Die Entscheidung über das Verbot von Tausalzen liegt im Ermessen der Gemeinde.

Es wird empfohlen, die Regelung der Musterverordnung zu übernehmen.

-       Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)
Der mögliche Bußgeldrahmen wird auf bis zu 500,-- € festgelegt.


Beschluss:

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der beigefügten Fassung und mit den nachfolgenden Festlegungen. Die Verordnung ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird dem Protokoll beigeheftet.

 

Zu § 2 Abs. 2 Buchst. b (Gehbahnbreite)

Die Gehbahnbreite wird auf 1,0 m festgelegt.

 

Zu § 4 Abs. 1 (Straßenverzeichnis)

Die Ortsstraßen werden wie folgt in Straßenklassen eingeteilt:

Schönau

Gruppe A:   Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen

 

Gruppe B:     Rhönstraße, Burgwallbacher Straße

 

Gruppe C:     Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege, Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B nicht aufgeführt sind

 

Burgwallbach

Gruppe A:   Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen

 

Gruppe B:     Kreuzbergstraße

 

Gruppe C:     Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege, Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B nicht aufgeführt sind

 

Kollertshof

Gruppe A:   Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen

 

Gruppe B:   Es wurden keine Straßen der Gruppe A zugewiesen

 

Gruppe C:     Hierzu gehören alle Straßen, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege, Grünstreifen sowie von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage, die unter Gruppe A und B nicht aufgeführt sind

 

Zu § 5 Buchst. a (Häufigkeit der Reinigung)
Die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten erfolgt nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat.

 

Zu § 6 Abs. 1 (Reinigungsfläche)

Die Reinigungsfläche des Fahrbahnrandes der Gruppe B wird auf 0,5 m festgelegt.

Zu § 10 Abs. 1 (Beginn und Ende der Sicherungsarbeiten)
Der Beginn der Sicherungsarbeiten an Werktagen wird auf 6:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen auf 8:00 Uhr festgelegt. Das Ende der Reinigungsarbeiten wird auf 20:00 Uhr festgelegt.

 

Zu § 10 Abs. 1 (Verwendung von Tausalzen)
Das Streuen von Tausalz ist grundsätzlich nicht zugelassen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen, starken Steigungen oder bei Blitzeis) ist das Streuen von Tausalz jedoch erlaubt.

 

Zu § 13 (Ordnungswidrigkeiten)

Der mögliche Bußgeldrahmen wird auf bis zu 500,-- € festgelegt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12