Gem. Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (inkl. Abschreibungen und Verzinsung).

Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll.

Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

(gilt nicht bei Sonderrücklagen für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen)

 

Gemäß Hochrechnung (siehe hierzu auch beigefügtes Dokument) schließt der Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 bei der Einrichtung Wasserversorgung voraussichtlich mit einer Kostenunterdeckung von gut 65 T€ ab, die in den folgenden Bemessungszeitraum zu übertragen wäre.

Eine Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen wird aktuell nicht geführt.

 

Als neuer Kalkulationszeitraum werden die Jahre 2025 bis einschließlich 2028 avisiert.

 

Unter Beibehaltung der bisherigen Gebühren (60 € pro Anschluss und Jahr sowie 2,40 € pro m³ netto) würde die vorgenannte Kostenunterdeckung (bei 468 Anschlüssen und rd. 53.000 m³ Verbrauch) bei Weitem nicht ausgeglichen werden können.

Wie ebenfalls aus der Anlage zu ersehen ist, wird daher aus Kostendeckungsgründen sowie zur Sicherstellung der Wasserversorgung und dem Ausgleich damit verbundener Aufwendungen (Betriebskostenanstieg, größerer Unterhalt, etc.) eine Erhöhung der Grundgebühr auf 72 € pro Anschluss und Jahr sowie der Verbrauchsgebühr auf 2,60 € pro m³ netto als zielführend erachtet.

 

Der kalkulatorische Zinssatz kann ferner mit 3,5 % beibehalten werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend kommt nach ausführlicher Beratung und Abwägung zu folgenden Entscheidungen, die im Rahmen der Änderungssatzung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates im öffentlichen Teil beschlossen werden sollen:

 

  1. Der Kalkulationszeitraum für die Einrichtung Wasserversorgung wird auf vier Jahre festgesetzt und beginnt am 01.01.2025.

  2. Die Grundgebühr für die Einrichtung Wasserversorgung wird zur Gesamtkostendeckung (um 12,00 € erhöht) auf 72,00 €/Anschluss/Jahr festgesetzt.

  3. Die Verbrauchsgebühr wird zur Kostendeckung im Kalkulationszeitraum 2025 – 2028 (um 20 ct erhöht) auf 2,60 € pro m³ (netto) festgesetzt.

  4. Der kalkulatorische Zinssatz wird weiterhin bei 3,5 % gehalten.

  5. Die Abschreibungen auf die zuwendungsfinanzierten Anteile des Anlagennachweises Wasserversorgung werden weiterhin in voller Höhe gebührenmindernd in Abzug gebracht; eine Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen wird auch weiterhin nicht geführt.

  6. Die Kostenunterdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 wird im Bemessungszeitraum 2025 – 2028 ausgeglichen.

 

Die Verwaltung wird die Änderungssatzung mit Begründung ausarbeiten. Dabei müssen die Faktoren der Erhöhung der Wassergebühr zum Ausdruck kommen.

 

Die Abrechnung des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2028 erfolgt Ende 2028.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9