Sitzung: 18.06.2024 GSB/006/2024
Gem. Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (inkl.
Abschreibungen und Verzinsung).
Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen
Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll.
Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben,
sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
(gilt nicht bei Sonderrücklagen für Abschreibungen auf
zuwendungsfinanziertes Vermögen)
Gemäß Hochrechnung (siehe hierzu auch beigefügtes Dokument) schließt der
Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 bei der Einrichtung Wasserversorgung voraussichtlich
mit einer Kostenunterdeckung von gut 65 T€ ab, die in den folgenden
Bemessungszeitraum zu übertragen wäre.
Eine Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes
Vermögen wird aktuell nicht geführt.
Als neuer Kalkulationszeitraum werden die Jahre 2025 bis einschließlich
2028 avisiert.
Unter Beibehaltung der bisherigen Gebühren (60 € pro Anschluss und Jahr
sowie 2,40 € pro m³ netto) würde die vorgenannte Kostenunterdeckung (bei 468
Anschlüssen und rd. 53.000 m³ Verbrauch) bei Weitem nicht ausgeglichen werden
können.
Wie ebenfalls aus der Anlage zu ersehen ist, wird daher aus
Kostendeckungsgründen sowie zur Sicherstellung der Wasserversorgung und dem
Ausgleich damit verbundener Aufwendungen (Betriebskostenanstieg, größerer
Unterhalt, etc.) eine Erhöhung der Grundgebühr auf 72 € pro Anschluss und Jahr
sowie der Verbrauchsgebühr auf 2,60 € pro m³ netto als zielführend erachtet.
Der kalkulatorische Zinssatz kann ferner mit 3,5 % beibehalten werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend kommt nach
ausführlicher Beratung und Abwägung zu folgenden Entscheidungen, die im Rahmen
der Änderungssatzung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates im
öffentlichen Teil beschlossen werden sollen:
- Der Kalkulationszeitraum für die
Einrichtung Wasserversorgung wird auf vier Jahre festgesetzt und beginnt
am 01.01.2025.
- Die Grundgebühr für die Einrichtung
Wasserversorgung wird zur Gesamtkostendeckung (um 12,00 € erhöht) auf 72,00 €/Anschluss/Jahr
festgesetzt.
- Die Verbrauchsgebühr wird zur
Kostendeckung im Kalkulationszeitraum 2025 – 2028 (um 20 ct erhöht) auf 2,60
€ pro m³ (netto) festgesetzt.
- Der kalkulatorische Zinssatz wird
weiterhin bei 3,5 % gehalten.
- Die Abschreibungen auf die
zuwendungsfinanzierten Anteile des Anlagennachweises Wasserversorgung
werden weiterhin in voller Höhe gebührenmindernd in Abzug gebracht; eine
Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen wird
auch weiterhin nicht geführt.
- Die Kostenunterdeckung aus dem
Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 wird im Bemessungszeitraum 2025 – 2028
ausgeglichen.
Die Verwaltung wird die Änderungssatzung mit Begründung ausarbeiten. Dabei müssen die Faktoren der Erhöhung der Wassergebühr zum Ausdruck kommen.
Die Abrechnung des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2028 erfolgt Ende 2028.
Abstimmungsergebnis:
|
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
|
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |
