Gem. Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (inkl. Abschreibungen und Verzinsung).

Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll.

Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

(gilt nicht bei Sonderrücklagen für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen)

 

Gemäß Hochrechnung (siehe hierzu auch beigefügtes Dokument) schließt der Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 bei der Einrichtung Abwasserbeseitigung voraussichtlich mit einer Kostenunterdeckung von gut 35 T€ ab, die in den folgenden Bemessungszeitraum zu übertragen wäre.

Die Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen sollte Ende 2024 knapp 25 T€ betragen.

 

Als neuer Kalkulationszeitraum werden die Jahre 2025 bis einschließlich 2028 avisiert.

 

Unter Beibehaltung der bisherigen Gebühren (60 € pro Anschluss und Jahr sowie 1,60 € pro m³) und selbst ohne neuerliche jährliche Zuführung zur Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile (zur Mitfinanzierung größerer Unterhalts- bzw. auch Investitionsmaßnahmen) würde die vorgenannte Kostenunterdeckung (bei 458 Anschlüssen und rd. 54.000 m³ Einleitung) insbesondere auf Grund gestiegener Kosten und reduzierter Mengen nicht nur nicht ausgeglichen werden können, sondern sogar signifikant ansteigen.

 

Wie ebenfalls aus der Anlage zu ersehen ist, wird daher aus Kostendeckungsgründen sowie zur dauerhaften Sicherstellung der Abwasserbeseitigung und dem Ausgleich damit verbundener Aufwendungen (Betriebskostenanstieg, Steigerung kalkulatorische Kosten nach Großmaßnahmen, etc.) die Erhöhung der Grundgebühr auf 84 € pro Anschluss und Jahr sowie der Einleitungsgebühr auf 2,60 € pro Kubikmeter als zielführend erachtet.

 

Der kalkulatorische Zinssatz kann ferner mit 3,5 % beibehalten werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend kommt nach ausführlicher Beratung und Abwägung zu folgenden Entscheidungen, die im Rahmen der Änderungssatzung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates im öffentlichen Teil beschlossen werden sollen:

 

  1. Der Kalkulationszeitraum für die Einrichtung Abwasserbeseitigung wird auf vier Jahre festgesetzt und beginnt am 01.01.2025.

  2. Die Grundgebühr für die Einrichtung Abwasserbeseitigung wird zur Gesamtkostendeckung (um 24,00 € erhöht) auf 84,00 €/Anschluss/Jahr festgesetzt.

  3. Die Einleitungsgebühr wird zur Kostendeckung im Kalkulationszeitraum 2025 – 2028 (um 1,00 € erhöht) auf 2,60 € pro m³ festgesetzt.

  4. Der kalkulatorische Zinssatz wird weiterhin bei 3,5 % gehalten.

  5. Die Abschreibungen auf die zuwendungsfinanzierten Anteile des Anlagennachweises Abwasserbeseitigung werden wieder in voller Höhe gebührenmindernd in Abzug gebracht und nicht mehr der Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen zugeführt.

  6. Die Kostenunterdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 wird im Bemessungszeitraum 2025 – 2028 ausgeglichen.

 

Die Abrechnung des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2028 erfolgt Ende 2028.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9