Sitzung: 18.06.2024 GSB/006/2024
Gem. Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (inkl.
Abschreibungen und Verzinsung).
Bei der Gebührenbemessung können die Kosten für einen mehrjährigen
Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll.
Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben,
sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen;
Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
(gilt nicht bei Sonderrücklagen für Abschreibungen auf
zuwendungsfinanziertes Vermögen)
Gemäß Hochrechnung (siehe hierzu auch beigefügtes Dokument) schließt der
Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 bei der Einrichtung Abwasserbeseitigung
voraussichtlich mit einer Kostenunterdeckung von gut 35 T€ ab, die in den
folgenden Bemessungszeitraum zu übertragen wäre.
Die Sonderrücklage für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes
Vermögen sollte Ende 2024 knapp 25 T€ betragen.
Als neuer Kalkulationszeitraum werden die Jahre 2025 bis einschließlich
2028 avisiert.
Unter Beibehaltung der bisherigen Gebühren (60 € pro Anschluss und Jahr
sowie 1,60 € pro m³) und selbst ohne neuerliche jährliche Zuführung zur Sonderrücklage
für Abschreibungen auf zuwendungsfinanzierte Anlagenteile (zur Mitfinanzierung
größerer Unterhalts- bzw. auch Investitionsmaßnahmen) würde die vorgenannte
Kostenunterdeckung (bei 458 Anschlüssen und rd. 54.000 m³ Einleitung) insbesondere
auf Grund gestiegener Kosten und reduzierter Mengen nicht nur nicht
ausgeglichen werden können, sondern sogar signifikant ansteigen.
Wie ebenfalls aus der Anlage zu ersehen ist, wird daher aus
Kostendeckungsgründen sowie zur dauerhaften Sicherstellung der Abwasserbeseitigung
und dem Ausgleich damit verbundener Aufwendungen (Betriebskostenanstieg,
Steigerung kalkulatorische Kosten nach Großmaßnahmen, etc.) die Erhöhung der
Grundgebühr auf 84 € pro Anschluss und Jahr sowie der Einleitungsgebühr auf
2,60 € pro Kubikmeter als zielführend erachtet.
Der kalkulatorische Zinssatz kann ferner mit 3,5 % beibehalten werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend kommt nach
ausführlicher Beratung und Abwägung zu folgenden Entscheidungen, die im Rahmen
der Änderungssatzung in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates im
öffentlichen Teil beschlossen werden sollen:
- Der Kalkulationszeitraum für die
Einrichtung Abwasserbeseitigung wird auf vier Jahre festgesetzt und
beginnt am 01.01.2025.
- Die Grundgebühr für die Einrichtung Abwasserbeseitigung
wird zur Gesamtkostendeckung (um 24,00 € erhöht) auf 84,00 €/Anschluss/Jahr
festgesetzt.
- Die Einleitungsgebühr wird zur
Kostendeckung im Kalkulationszeitraum 2025 – 2028 (um 1,00 € erhöht) auf 2,60
€ pro m³ festgesetzt.
- Der kalkulatorische Zinssatz wird
weiterhin bei 3,5 % gehalten.
- Die Abschreibungen auf die zuwendungsfinanzierten
Anteile des Anlagennachweises Abwasserbeseitigung werden wieder in voller
Höhe gebührenmindernd in Abzug gebracht und nicht mehr der Sonderrücklage
für Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Vermögen zugeführt.
- Die Kostenunterdeckung aus dem
Kalkulationszeitraum 2021 – 2024 wird im Bemessungszeitraum 2025 – 2028
ausgeglichen.
Die Abrechnung des Kalkulationszeitraums 2025 bis 2028 erfolgt Ende 2028.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |
