Die Gemeinde Schönau a. d. Brend hat im Rahmen der Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Trinkwasserbrunnen 1 und 2, das Wasserschutzgebiet (WSG) nach den neuesten Anforderungen neu berechnet. Am 19.12.2022 hat die Gemeinde, unter Vorlage der vom Büro Umwelttechnik Mainfranken erarbeiteten Unterlagen, die Neuausweisung des WSG zum langfristigen Schutz der Trinkwasserversorgung beim Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragt. Das Verfahren zur Neuausweisung des WSG wird vom Landratsamt Rhön-Grabfeld geführt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beabsichtigt, in den Gemarkungen Schönau a.d. Brend, Burgwallbach, Burgwallbacher Forst, Wegfurt, Sondernau und Unterelsbach durch Rechtsverordnung

nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. Art. 31 Bayerisches Wassergesetz das neue Wasserschutzgebiet wie beantragt festzusetzen.

Gleichzeitig soll das mit Verordnung des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 14.10.1991 festgesetzte Wasserschutzgebiet aufgehoben werden.

 

Es ist geplant, das Schutzgebiet in zwei Fassungsbereiche (Zone I), zwei engere Schutzzonen

(Zone II) sowie zwei weitere Schutzzonen (Zone III) zu unterteilen. Für diese Zonen sollen unterschiedliche Verbote bzw. Beschränkungen gelten, die dem vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit herausgegebenen Musterkatalog im Wesentlichen entsprechen (vgl. Anlagen).

 

Mit Bekanntmachung vom 09.02.2024 besteht nunmehr für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, vom 19.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024, zum o.g. Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Die hierzu relevanten Unterlagen können unter folgendem Link eingesehen werden:

www.schoenau-brend.de/neuigkeiten

 

Über rechtzeitig erhobene Einwendungen wird nach Ablauf der Einwendungsfrist in einem Erörterungstermin beraten. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

 

 

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.