Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausumbau und –anbau auf Grundstück Fl. Nr. 4581/2, Birkenweg 2 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt das bestehende Wohnhaus durch einen 8,00 x 6,86 m großen Anbau mit Flachdach zu erweitern. Aufgrund der Topographie des Grundstücks soll im Untergeschoss eine Doppelgarage mit Abstellfläche und im Erdgeschoß ein Abstellraum, Holzlege etc. entstehen. Entlang der Einfahrt ist eine Stützwand mit aufgesetzter Absturzsicherung zum Abfangen des Geländes vorgesehen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4581/2 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich für Garagen Satteldächer vor. Weiterhin sind Stützmauern aus Naturstein und in Sichtmauerwerk bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen. Stützmauern aus behandeltem oder unbehandeltem Beton sind nur zulässig, wenn sie bepflanzt sind.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ für die Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung sowie Stützmauern erforderlich.

 

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern aus Naturstein und in Sichtmauerwerk bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen. Die Stützmauer entlang der Garageneinfahrt verläuft schräg abfallend entsprechend dem natürlichen Gelände. Eine Absturzsicherung wird zusätzlich errichtet. Am höchsten Punkt an der Einfahrt zur Garage ist die Stützmauer 2,90 m hoch. Stützmauern aus behandeltem oder unbehandeltem Beton sind nur zulässig, wenn sie bepflanzt sind. Auch hierfür ist eine Befreiung notwendig.

 

In der Vergangenheit wurden bereits Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ hinsichtlich Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung sowie Stützmauern erteilt.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 

Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Grundsätzlich ist gemäß Entwässerungssatzung auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Eine Entwässerungsrinne zur Vermeidung von Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend herzustellen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Entwässerung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

 

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum Wohnhausumbau und

-anbau auf Grundstück Fl. Nr. 4581/2, Birkenweg 2 in Schönau a. d. Brend entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ hinsichtlich Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung werden erteilt. Die Befreiung hinsichtlich der Stützmauer wird im Hinblick auf die Höhe ebenfalls erteilt. Es ist jedoch eine Begrünung bzw. Bepflanzung der Betonmauer vorzunehmen.

 

Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Grundsätzlich ist gemäß Entwässerungssatzung auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Eine Entwässerungsrinne zur Vermeidung von Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend herzustellen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Entwässerung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

11