Sitzung: 20.02.2024 GSB/002/2024
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausumbau und –anbau auf
Grundstück Fl. Nr. 4581/2, Birkenweg 2 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt das bestehende Wohnhaus durch einen 8,00 x 6,86
m großen Anbau mit Flachdach zu erweitern. Aufgrund der Topographie des
Grundstücks soll im Untergeschoss eine Doppelgarage mit Abstellfläche und im
Erdgeschoß ein Abstellraum, Holzlege etc. entstehen. Entlang der Einfahrt ist
eine Stützwand mit aufgesetzter Absturzsicherung zum Abfangen des Geländes
vorgesehen.
Das Grundstück Fl. Nr. 4581/2 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“. Der Bebauungsplan sieht in
diesem Bereich für Garagen Satteldächer vor. Weiterhin sind Stützmauern aus
Naturstein und in Sichtmauerwerk bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen.
Stützmauern aus behandeltem oder unbehandeltem Beton sind nur zulässig, wenn
sie bepflanzt sind.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ für die Dachform, Dachneigung,
Dacheindeckung sowie Stützmauern erforderlich.
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern aus Naturstein und in Sichtmauerwerk
bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen. Die Stützmauer entlang der
Garageneinfahrt verläuft schräg abfallend entsprechend dem natürlichen Gelände.
Eine Absturzsicherung wird zusätzlich errichtet. Am höchsten Punkt an der Einfahrt
zur Garage ist die Stützmauer 2,90 m hoch. Stützmauern aus behandeltem oder
unbehandeltem Beton sind nur zulässig, wenn sie bepflanzt sind. Auch hierfür
ist eine Befreiung notwendig.
In der Vergangenheit wurden bereits Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ hinsichtlich Dachform, Dachneigung,
Dacheindeckung sowie Stützmauern erteilt.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den
Mischwasserkanal eingeleitet werden. Grundsätzlich ist gemäß
Entwässerungssatzung auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht
ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst
unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die
Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den
einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung
der Gemeinde ist zu beachten.
Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen
geleitet werden. Eine Entwässerungsrinne zur Vermeidung von
Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend
herzustellen.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Entwässerung in den
Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Der Gemeinderat wird um
Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum
Wohnhausumbau und
-anbau auf Grundstück Fl. Nr. 4581/2, Birkenweg 2 in Schönau a. d. Brend
entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ hinsichtlich Dachform,
Dachneigung und Dacheindeckung werden erteilt. Die Befreiung hinsichtlich der
Stützmauer wird im Hinblick auf die Höhe ebenfalls erteilt. Es ist jedoch eine
Begrünung bzw. Bepflanzung der Betonmauer vorzunehmen.
Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den
Mischwasserkanal eingeleitet werden. Grundsätzlich ist gemäß
Entwässerungssatzung auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der
Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und
möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum
vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss
nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die
Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.
Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen
geleitet werden. Eine Entwässerungsrinne zur Vermeidung von
Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend
herzustellen.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Entwässerung in den
Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Anwesend: |
11 |