Sitzung: 16.10.2023 GSB/011/2023
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer Hof-Biogasanlage
auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1400 und 1410, Kollertshof 21, Gemarkung
Burgwallbach, vorgelegt. Hierzu gehört der Neubau von Behältern (Fermenter und
Gärrestlager 1), Tektur der bestehenden Güllegrube und Umwidmung zu
Gärrestlager 2 sowie ein Blockheizkraftwerk-Gebäude mit einem 150 kW el. Motor
und Mistlager, Fassbefüllung sowie Fahrsiloanlage.
Die Grundstücke Fl. Nrn. 1400 und 1410 liegen im Außenbereich der
Gemeinde Schönau a. d. Brend. Die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und
wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im
Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Tierhaltung betreibt, sowie dem
Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das
Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die
Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus
nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer
Tierhaltung betreibt,
c) es wird
je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die
Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3
Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer
Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind eingehalten. Im
vorgesehenen Bereich sind Flächen für Landwirtschaft dargestellt.
Eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Aufgrund der Privilegierung
des Vorhabens beschränkt sich die Sicherstellung der Erschließung auf den
vorhabensbezogen notwendigen Umfang. Die Zufahrt ist gewährleistet. Ein
Anschluss an die Wasserversorgung ist nicht vorhanden und gemäß Bauantrag nicht
erforderlich. Gleiches gilt für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung. Das
anfallende Niederschlagswasser soll gemäß Eingabeplan versickert werden. Die
ausreichende Dimensionierung der Versickerungsanlage ist durch den Bauherrn
sicherzustellen.
Zum geplanten Vorhaben liegt die nachfolgende Stellungnahme des
Abwasserverbands Saale-Lauer vom 10.10.2023 vor:
Die
abwassertechnische Erschließung des Anwesens Fl. Nrn. 1400 und 1410 in 97659
Schönau a. d. Brend, Ortsteil Kollertshof, ist aktuell nicht gesichert.
Unterhalb der Baugrundstücke
Fl. Nr. 1022/1 verläuft ein Oberflächenwasserkanal der Gemeinde Schönau a. d.
Brend und im Weiteren auf der Fl. Nr. 1013/1 der Hauptsammler von Burgwallbach
zur ehemaligen Kläranlage in Kollertshof.
Im Rahmen der
Baugenehmigung sind für Biogasanlagen nach § 3 Nr. 6 BauVorlV die
erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der
Entsorgung von Abwasser vorzulegen.
Es ist
sicherzustellen, dass sämtliche Sickerwässer den beiden geplanten
Gärrestelagern 1 und 2 vollumfänglich zugeleitet werden, diese sind regelmäßig
zu leeren. Für den Ernstfall ist der Bau eines Havariefalls, berechnet auf
Basis des Volumens Gärrestelager 1 vorgesehen. Zur gänzlichen Vermeidung von
Sickerwassereindringungen in den Boden, in nahegelegene abwassertechnische
Leitungen oder in Gewässer sind zusätzlich in ausreichenden Mengen
Sorptionsmittel zur Aufnahme verschütteter oder ausgelaufener Sickerwässer
vorzuhalten. Zur Entwässerung des Bauvorhabens mit örtlicher
Niederschlagswasserversickerung ist § 9 WHG nachzuweisen und zur
Erlangung der Erlaubnis § 8 WHG einzuhalten.
Ob öffentliche Belange beeinträchtigt sind und die weiteren
Voraussetzungen (Immissionsschutz etc.) eingehalten werden, wird im weiteren
Verfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum
Bauantrag auf Errichtung einer Hof-Biogasanlage auf den Grundstücken Fl. Nrn.
1400 und 1410, Kollertshof 21, Gemarkung Burgwallbach, entsprechend den
vorgelegten Planunterlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |
Dritter Bürgermeister Andreas Herleth hat wegen persönlicher Beteiligung
nach Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.