Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer Hof-Biogasanlage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1400 und 1410, Kollertshof 21, Gemarkung Burgwallbach, vorgelegt. Hierzu gehört der Neubau von Behältern (Fermenter und Gärrestlager 1), Tektur der bestehenden Güllegrube und Umwidmung zu Gärrestlager 2 sowie ein Blockheizkraftwerk-Gebäude mit einem 150 kW el. Motor und Mistlager, Fassbefüllung sowie Fahrsiloanlage.

 

Die Grundstücke Fl. Nrn. 1400 und 1410 liegen im Außenbereich der Gemeinde Schönau a. d. Brend. Die Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

 

a)   das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b)   die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

c)   es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d)   die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt.

 

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind eingehalten. Im vorgesehenen Bereich sind Flächen für Landwirtschaft dargestellt.

 

Eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Aufgrund der Privilegierung des Vorhabens beschränkt sich die Sicherstellung der Erschließung auf den vorhabensbezogen notwendigen Umfang. Die Zufahrt ist gewährleistet. Ein Anschluss an die Wasserversorgung ist nicht vorhanden und gemäß Bauantrag nicht erforderlich. Gleiches gilt für den Anschluss an die Abwasserbeseitigung. Das anfallende Niederschlagswasser soll gemäß Eingabeplan versickert werden. Die ausreichende Dimensionierung der Versickerungsanlage ist durch den Bauherrn sicherzustellen.

 

Zum geplanten Vorhaben liegt die nachfolgende Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom 10.10.2023 vor:

 

Die abwassertechnische Erschließung des Anwesens Fl. Nrn. 1400 und 1410 in 97659 Schönau a. d. Brend, Ortsteil Kollertshof, ist aktuell nicht gesichert.

 

Unterhalb der Baugrundstücke Fl. Nr. 1022/1 verläuft ein Oberflächenwasserkanal der Gemeinde Schönau a. d. Brend und im Weiteren auf der Fl. Nr. 1013/1 der Hauptsammler von Burgwallbach zur ehemaligen Kläranlage in Kollertshof.

 

Im Rahmen der Baugenehmigung sind für Biogasanlagen nach § 3 Nr. 6 BauVorlV die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Entsorgung von Abwasser vorzulegen.

 

Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Sickerwässer den beiden geplanten Gärrestelagern 1 und 2 vollumfänglich zugeleitet werden, diese sind regelmäßig zu leeren. Für den Ernstfall ist der Bau eines Havariefalls, berechnet auf Basis des Volumens Gärrestelager 1 vorgesehen. Zur gänzlichen Vermeidung von Sickerwassereindringungen in den Boden, in nahegelegene abwassertechnische Leitungen oder in Gewässer sind zusätzlich in ausreichenden Mengen Sorptionsmittel zur Aufnahme verschütteter oder ausgelaufener Sickerwässer vorzuhalten. Zur Entwässerung des Bauvorhabens mit örtlicher Niederschlagswasserversickerung ist § 9 WHG nachzuweisen und zur Erlangung der Erlaubnis § 8 WHG einzuhalten.

 

Ob öffentliche Belange beeinträchtigt sind und die weiteren Voraussetzungen (Immissionsschutz etc.) eingehalten werden, wird im weiteren Verfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung einer Hof-Biogasanlage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 1400 und 1410, Kollertshof 21, Gemarkung Burgwallbach, entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12

 

Dritter Bürgermeister Andreas Herleth hat wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.