Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, etwa die Hälfte des Grundstücks Fl. Nr. 4041 zu erwerben. Hier möchte er ein Einfamilienhaus (ca. 10 x 12 m, 1,5 bis 2 Geschosse) errichten. Der andere Teilbereich des Grundstücks verbleibt beim bisherigen Grundstückseigentümer und soll ggf. ebenso mit einem Einfamilienhaus bebaut werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4041 befindet sich im Außenbereich der Gemeinde Schönau a. d. Brend. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet mit der letzten Wohnbebauung. Die Grenzen sind hier eng zu ziehen.

 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung eines Einfamilienhauses bemisst sich demnach nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

 

Im Flächennutzungsplan ist das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als Mischgebiet dargestellt. Die Errichtung von Wohngebäuden ist im Mischgebiet zulässig.

 

Die Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange prüft das Landratsamt im Rahmen des Vorbescheides.

 

Erschließung

 

Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist derzeit nicht gesichert.

 

Da nach den gemeindlichen Stammsatzungen (Entwässerungssatzung bzw. Wasserabgabesatzung) der Grundstückseigentümer des nicht erschlossenen Außenbereichsgrundstückes zum Anschluss oder zur Benutzung der Anlagen weder berechtigt noch verpflichtet ist, kann die Gemeinde nach § 7 EWS bzw. WAS durch Vereinbarung ein besonderes Nutzungsverhältnis begründen. Hierbei sollte die Solidargemeinschaft/Allgemeinheit auch von den Folgekosten freigestellt werden; d. h. auch die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Grund sollten in die Unterhaltslast des Antragstellers fallen.

 

In Bezug auf die Entwässerung liegt die Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom 19.09.2023 vor:

 

„Die abwassertechnische Erschließung des Anwesens Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11, ist aktuell nicht gesichert. Die vorhandene abwassertechnische Erschließung endet in der Fl. Nr. 4038, Endschacht 339128 (DN 200 STZ) auf Höhe der Fl. Nr. 4112/1. Eine Einzelerschließung des geplanten Baugrundstückes mit Grundstücksteilung zur Bebauung mit zwei Wohnhäusern im Mischsystem könnte höhentechnisch durch den Bau eines Kanals vom Endschacht 339128 über die öffentlichen Grundstücke Fl. Nr. 4112/1 und Fl. Nr. 4041/1 zur jeweiligen Grundstückshälfte der Fl. Nr. 4041 erfolgen (Gesamtlänge über 60 Meter). Von dieser neuen Kanalleitung wird auf Höhe der beiden Grundstückshälften jeweils ein Anschluss bis zur Grundstücksgrenze verlegt.

 

Der Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu schützen, § 9 Abs. 5 EWS. Sämtliche abwassertechnischen Baumaßnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Die Revisionsschächte sind in Nähe der Grundstücksgrenze zugänglich anzuordnen. Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu beachten!“

 

Die Wasserversorgungsleitung endet auf Höhe der Kirche bzw. bestehenden Bebauung am Unterflurhydrant SB_UH47. Die Einzelerschließung des Grundstücks könnte über einen neu herzustellenden überlangen Hausanschluss von ca. 75 m Länge (im öffentlichen Teil) über die gemeindlichen Grundstücke Fl. Nrn. 4038 und 4112/1 erfolgen. Der notwendige Eingangsdruck wird erreicht.

 

Dem Antragsteller wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig über die Anschlussmöglichkeiten an die Energieversorgung und Telekommunikationslinien bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erkundigen.

 

Der vorhandene Weg (Fl. Nrn. 4112/1 und 4041/1) entspricht nicht den Anforderungen an eine Erschließungsstraße. Ein Straßenausbau ist nicht geplant und kann nicht in Aussicht gestellt werden. Ebenso findet kein gemeindlicher Winterdienst statt. Die Zufahrt bliebe auch bei Realisierung des Vorhabens unverändert.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Benutzung dieses Weges bzw. dieser Parkfläche durch Baufahrzeuge vom Bauherrn sichergestellt werden muss, dass die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sind, zumal hier keine ausreichende Tragfähigkeit gegeben ist. Dies wäre vertraglich zu vereinbaren.

 

Nachdem die Gemeinde nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, wird die Erschließung nicht ohne Erschließungsvereinbarung hergestellt werden können. Neben den nach den Satzungen anfallenden Beiträgen sind die tatsächlichen Erschließungskosten und auch die Folgekosten durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Der Bauherr und der Eigentümer der verbleibenden Freifläche des Grundstücks Fl. Nr. 4041 beabsichtigen, sich die Erschließungskosten zu teilen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise zur Erschließung im Falle eines positiven Bescheids zum Bestandteil der Genehmigung zu erklären.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Teilbereich des Grundstücks Fl. Nr. 4041 gemäß den vorgelegten Skizzen.

 

Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist derzeit nicht gesichert.

 

In Bezug auf die Entwässerung liegt die Stellungnahme des Abwasserverbands Saale-Lauer vom 19.09.2023 vor:

 

„Die abwassertechnische Erschließung des Anwesens Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11, ist aktuell nicht gesichert. Die vorhandene abwassertechnische Erschließung endet in der Fl. Nr. 4038, Endschacht 339128 (DN 200 STZ) auf Höhe der Fl. Nr. 4112/1. Eine Einzelerschließung des geplanten Baugrundstückes mit Grundstücksteilung zur Bebauung mit zwei Wohnhäusern im Mischsystem könnte höhentechnisch durch den Bau eines Kanals vom Endschacht 339128 über die öffentlichen Grundstücke Fl. Nr. 4112/1 und Fl. Nr. 4041/1 zur jeweiligen Grundstückshälfte der Fl. Nr. 4041 erfolgen (Gesamtlänge über 60 Meter). Von dieser neuen Kanalleitung wird auf Höhe der beiden Grundstückshälften jeweils ein Anschluss bis zur Grundstücksgrenze verlegt.

 

Der Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu schützen, § 9 Abs. 5 EWS. Sämtliche abwassertechnischen Baumaßnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Die Revisionsschächte sind in Nähe der Grundstücksgrenze zugänglich anzuordnen. Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu beachten!“

 

Die Wasserversorgungsleitung endet auf Höhe der Kirche bzw. bestehenden Bebauung am Unterflurhydrant SB_UH47. Die Einzelerschließung des Grundstücks könnte über einen neu herzustellenden überlangen Hausanschluss von ca. 75 m Länge (im öffentlichen Teil) über die gemeindlichen Grundstücke Fl. Nrn. 4038 und 4112/1 erfolgen.

 

Dem Antragsteller wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig über die Anschlussmöglichkeiten an die Energieversorgung und Telekommunikationslinien bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erkundigen.

 

Der vorhandene Weg (Fl. Nrn. 4112/1 und 4041/1) entspricht nicht den Anforderungen an eine Erschließungsstraße. Ein Straßenausbau ist nicht geplant und kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die Zufahrt bliebe auch bei Realisierung des Vorhabens unverändert.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Benutzung dieses Weges bzw. dieser Parkfläche durch Baufahrzeuge vom Bauherrn sichergestellt werden muss, dass die Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sind, zumal hier keine ausreichende Tragfähigkeit gegeben ist. Dies ist vertraglich zu vereinbaren.

 

Nachdem die Gemeinde nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, wird die Erschließung nicht ohne Erschließungsvereinbarung hergestellt werden können. Neben den nach den Satzungen anfallenden Beiträgen sind die tatsächlichen Erschließungskosten und auch die Folgekosten (Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Grund) durch den Grundstückseigentümer zu tragen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

12