Sitzung: 16.10.2023 GSB/011/2023
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11 in Schönau
a. d. Brend vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt, etwa die Hälfte des Grundstücks Fl. Nr. 4041
zu erwerben. Hier möchte er ein Einfamilienhaus (ca. 10 x 12 m, 1,5 bis 2
Geschosse) errichten. Der andere Teilbereich des Grundstücks verbleibt beim
bisherigen Grundstückseigentümer und soll ggf. ebenso mit einem Einfamilienhaus
bebaut werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 4041 befindet sich im Außenbereich der Gemeinde
Schönau a. d. Brend. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet mit der letzten
Wohnbebauung. Die Grenzen sind hier eng zu ziehen.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung eines
Einfamilienhauses bemisst sich demnach nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Sonstige Vorhaben im Außenbereich können im Einzelfall zugelassen werden, wenn
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert
ist.
Im Flächennutzungsplan ist das zur Bebauung vorgesehene Grundstück als
Mischgebiet dargestellt. Die Errichtung von Wohngebäuden ist im Mischgebiet
zulässig.
Die Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange prüft das Landratsamt
im Rahmen des Vorbescheides.
Erschließung
Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist derzeit nicht
gesichert.
Da nach den gemeindlichen Stammsatzungen (Entwässerungssatzung bzw.
Wasserabgabesatzung) der Grundstückseigentümer des nicht erschlossenen
Außenbereichsgrundstückes zum Anschluss oder zur Benutzung der Anlagen weder
berechtigt noch verpflichtet ist, kann die Gemeinde nach § 7 EWS bzw. WAS durch
Vereinbarung ein besonderes Nutzungsverhältnis begründen. Hierbei sollte die
Solidargemeinschaft/Allgemeinheit auch von den Folgekosten freigestellt werden;
d. h. auch die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Grund sollten in die
Unterhaltslast des Antragstellers fallen.
In Bezug auf die Entwässerung liegt die Stellungnahme des
Abwasserverbands Saale-Lauer vom 19.09.2023 vor:
„Die abwassertechnische
Erschließung des Anwesens Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11, ist aktuell nicht
gesichert. Die vorhandene abwassertechnische Erschließung endet in der Fl. Nr.
4038, Endschacht 339128 (DN 200 STZ) auf Höhe der Fl. Nr. 4112/1. Eine
Einzelerschließung des geplanten Baugrundstückes mit Grundstücksteilung zur
Bebauung mit zwei Wohnhäusern im Mischsystem könnte höhentechnisch durch den
Bau eines Kanals vom Endschacht 339128 über die öffentlichen Grundstücke Fl. Nr.
4112/1 und Fl. Nr. 4041/1 zur jeweiligen Grundstückshälfte der Fl. Nr. 4041
erfolgen (Gesamtlänge über 60 Meter). Von dieser neuen Kanalleitung wird auf
Höhe der beiden Grundstückshälften jeweils ein Anschluss bis zur
Grundstücksgrenze verlegt.
Der
Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu
schützen, § 9 Abs. 5 EWS. Sämtliche abwassertechnischen Baumaßnahmen sind nach
den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Die Revisionsschächte sind in
Nähe der Grundstücksgrenze zugänglich anzuordnen. Es sind die einschlägigen DIN-Vorschriften
und ATV-Merkblätter zu beachten!“
Die Wasserversorgungsleitung endet auf Höhe der Kirche bzw. bestehenden
Bebauung am Unterflurhydrant SB_UH47. Die Einzelerschließung des Grundstücks
könnte über einen neu herzustellenden überlangen Hausanschluss von ca. 75 m
Länge (im öffentlichen Teil) über die gemeindlichen Grundstücke Fl. Nrn. 4038
und 4112/1 erfolgen. Der notwendige Eingangsdruck wird erreicht.
Dem Antragsteller wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig über die
Anschlussmöglichkeiten an die Energieversorgung und Telekommunikationslinien
bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erkundigen.
Der vorhandene Weg (Fl. Nrn. 4112/1 und 4041/1) entspricht nicht den
Anforderungen an eine Erschließungsstraße. Ein Straßenausbau ist nicht geplant
und kann nicht in Aussicht gestellt werden. Ebenso findet kein gemeindlicher
Winterdienst statt. Die Zufahrt bliebe auch bei Realisierung des Vorhabens
unverändert.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Benutzung dieses Weges bzw. dieser
Parkfläche durch Baufahrzeuge vom Bauherrn sichergestellt werden muss, dass die
Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder dem ursprünglichen Zustand
zuzuführen sind, zumal hier keine ausreichende Tragfähigkeit gegeben ist. Dies
wäre vertraglich zu vereinbaren.
Nachdem die Gemeinde nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, wird die
Erschließung nicht ohne Erschließungsvereinbarung hergestellt werden können. Neben
den nach den Satzungen anfallenden Beiträgen sind die tatsächlichen Erschließungskosten
und auch die Folgekosten durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Der Bauherr
und der Eigentümer der verbleibenden Freifläche des Grundstücks Fl. Nr. 4041 beabsichtigen,
sich die Erschließungskosten zu teilen.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Auflagen und Hinweise
zur Erschließung im Falle eines positiven Bescheids zum Bestandteil der
Genehmigung zu erklären.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt sein Einvernehmen zum Antrag
auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem Teilbereich
des Grundstücks Fl. Nr. 4041 gemäß den vorgelegten Skizzen.
Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung ist derzeit nicht
gesichert.
In Bezug auf die Entwässerung liegt die Stellungnahme des
Abwasserverbands Saale-Lauer vom 19.09.2023 vor:
„Die
abwassertechnische Erschließung des Anwesens Fl. Nr. 4041, Am Kirchberg 11, ist
aktuell nicht gesichert. Die vorhandene abwassertechnische Erschließung
endet in der Fl. Nr. 4038, Endschacht 339128 (DN 200 STZ) auf Höhe der Fl. Nr.
4112/1. Eine Einzelerschließung des geplanten Baugrundstückes mit
Grundstücksteilung zur Bebauung mit zwei Wohnhäusern im Mischsystem könnte
höhentechnisch durch den Bau eines Kanals vom Endschacht 339128 über die
öffentlichen Grundstücke Fl. Nr. 4112/1 und Fl. Nr. 4041/1 zur jeweiligen
Grundstückshälfte der Fl. Nr. 4041 erfolgen (Gesamtlänge über 60 Meter). Von
dieser neuen Kanalleitung wird auf Höhe der beiden Grundstückshälften jeweils
ein Anschluss bis zur Grundstücksgrenze verlegt.
Der
Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu
schützen, § 9 Abs. 5 EWS. Sämtliche abwassertechnischen Baumaßnahmen sind nach
den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Die Revisionsschächte sind in
Nähe der Grundstücksgrenze zugänglich anzuordnen. Es sind die einschlägigen
DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter zu beachten!“
Die Wasserversorgungsleitung endet auf Höhe der Kirche bzw. bestehenden
Bebauung am Unterflurhydrant SB_UH47. Die Einzelerschließung des Grundstücks
könnte über einen neu herzustellenden überlangen Hausanschluss von ca. 75 m
Länge (im öffentlichen Teil) über die gemeindlichen Grundstücke Fl. Nrn. 4038
und 4112/1 erfolgen.
Dem Antragsteller wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig über die
Anschlussmöglichkeiten an die Energieversorgung und Telekommunikationslinien
bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu erkundigen.
Der vorhandene Weg (Fl. Nrn. 4112/1 und 4041/1) entspricht nicht den
Anforderungen an eine Erschließungsstraße. Ein Straßenausbau ist nicht geplant
und kann nicht in Aussicht gestellt werden. Die Zufahrt bliebe auch bei
Realisierung des Vorhabens unverändert.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Benutzung dieses Weges bzw. dieser
Parkfläche durch Baufahrzeuge vom Bauherrn sichergestellt werden muss, dass die
Flächen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder dem ursprünglichen Zustand
zuzuführen sind, zumal hier keine ausreichende Tragfähigkeit gegeben ist. Dies
ist vertraglich zu vereinbaren.
Nachdem die Gemeinde nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, wird die
Erschließung nicht ohne Erschließungsvereinbarung hergestellt werden können. Neben
den nach den Satzungen anfallenden Beiträgen sind die tatsächlichen Erschließungskosten
und auch die Folgekosten (Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Grund) durch
den Grundstückseigentümer zu tragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
12 |