Das Gebührenaufkommen muss die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Diese sind die jährlichen Abschreibungen und die kalk. Verzinsung des Anlagevermögens (bauliche Anlagen, Einfriedungen usw.), sowie die jährlichen Unterhaltungs- und Betriebskosten. Diese Kosten betragen durchschnittlich ca. 27.500 € pro Jahr.

 

Grundlage für die Neukalkulation der Friedhofsgebühren ab 01.01.2024 sind 13,6 Bestattungen als Mittelwert der vergangenen 4 Jahre. Hinzuzurechnen sind weiterhin die voraussichtlichen Nutzungsrechtsverlängerungen. Im Zeitraum 2024 – 2027 laufen in den gemeindlichen Friedhöfen insgesamt 59 Ruhefristen ab. Im Verhältnis auf die Gesamtruhefristen, kann in den Jahren 2024 – 2027 von weiteren 1,39 Nutzungsrechten jährlich ausgegangen werden. Daraus ergeben sich insgesamt 14,99 Nutzungsrechte pro Jahr, welche der Kalkulation zu Grunde liegen. Diese Zahl gliedert sich auf die einzelnen Grabarten, die voraussichtlich in Anspruch genommen bzw. verlängert werden.

 

Die Gebührenansätze für alle Kosten müssen differenziert nach dem Ausmaß der Benutzung des Friedhofs bemessen werden (Art. 8 Abs. 4 KAG). Das heißt, die unterschiedlichen Grabarten sind entsprechend bei der Gebührenfestlegung zu betrachten. Das erfolgt in der Weise, dass die tatsächlich in Anspruch genommenen Grabflächen, sowie die Anzahl der Belegungsmöglichkeiten und die Ruhefristen in den einzelnen Grabstätten unter der Berücksichtigung der voraussichtlich zu erwerbenden Nutzungsrechte im Verhältnis zueinander gesetzt werden. Im Ergebnis wäre dabei eine Grabstätte mit großer Flächeninanspruchnahme und hohen Belegungsmöglichkeiten, wie auch langen Ruhefristen im Verhältnis deutlich teurer, als ein kleines Urnenerdgrab mit kürzerer Ruhefrist.

Der tatsächliche Vorteil der Friedhofseinrichtung für große Gräber ist jedoch gegenüber kleinen Gräbern nicht so hoch, wie es die Verhältniszahlen zum Ausdruck bringen. Der Gemeinderat beschloss im Jahr 2016 den differenzierten Vorteil, bzw. die differenzierte Kostenverteilung von 70 %. Die restlichen 30 % der Kosten werden gleichartig auf die einzelnen Grabarten umgelegt. Dadurch wird eine gerechtere Kostenverteilung und damit gerechtere Grabgebühr für die einzelnen Grabarten erreicht.

 

Eine weitere Möglichkeit die Höhe der Gebühren zu steuern liegt in der Anwendung eines Gemeinkostenabschlages. Dieser spiegelt den Gemeinnützigkeitsfaktor bzw. den Aufenthaltscharakter des Friedhofes für die Allgemeinheit wieder. Der Gemeinderat hat diesen Abschlag zuletzt (2006) auf 25 % festgelegt. Die Verwaltung rät jedoch dringend, im Hinblick auf die Stabilisierungshilfen für die Gemeinde, diesen auf 20 % zu senken, da die beiden Altbereiche der Friedhöfe Schönau a.d.Brend und Burgwallbach kaum Berücksichtigung in der neuen Gebührenkalkulation finden. (Beschluss 1)

 

Aus den vorangegangenen Berechnungen ergeben sich folgende neue Jahresgebühren:

 

Urnenerdgrabstätte

80,00 €

Naturnahe Urnenerdgrabstätte Schönau

75,00 €

Naturnahe Urnenerdgrabstätte Burgwallbach

75,00 €

Einzelgrab Schönau

97,00 €

Einzelgrab Burgwallbach

82,00 €

Doppelgrab Schönau

119,00 €

Doppelgrab Burgwallbach

112,00 €

Kindergrabstätte

65,00 €

(Beschluss 2)

 

Die Leichenhäuser bzw. Aussegnungsplätze der Gemeinde Schönau a.d. Brend verursachen jährlich rund 5.360 € Kosten. Diese setzen sich aus den jährlichen Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und den Betriebskosten zusammen. Um hier eine Kostendeckung zu erreichen, müsste die Gemeinde pro Nutzung, Gebühren in Höhe von 383 € erheben. Da die volle Kostenaufteilung auf die einzelnen Bestattungen zu unakzeptablen Gebühren führen würde, schlägt die Verwaltung eine - im VG Bereich einheitliche - Gebühr von 150 € pro Nutzung vor (Beschluss 3).


Beschluss 1:

 

Der Gemeinderat beschließt den Gemeinkostenabschlag (Grünfaktor) auf 20 % zu senken. Dies findet in der Kalkulation der Gebühren ab 01.01.2024 Anwendung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

12

 

 

 

 

Beschluss 2:

 

Den sich aus den Kalkulationsgrundlagen errechneten Gebührenansätzen für die Grabarten stimmt der Gemeinderat wie vorgestellt zu.

Die Gebühren sollen ab dem 01.01.2024 wie folgt festgesetzt werden:

 

Urnenerdgrabstätte

80,00 €

Naturnahe Urnenerdgrabstätte Schönau

75,00 €

Naturnahe Urnenerdgrabstätte Burgwallbach

75,00 €

Einzelgrab Schönau

97,00 €

Einzelgrab Burgwallbach

82,00 €

Doppelgrab Schönau

119,00 €

Doppelgrab Burgwallbach

112,00 €

Kindergrabstätte

65,00 €

 

Die Verwaltung wird beauftragt die Friedhofsgebührensatzung zu überarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12

 

 

 

 

Beschluss 3:

 

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses wird ab 01.01.2024 neu auf 150,00 € festgesetzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

12