Sitzung: 19.09.2023 GSB/010/2023
Das Gebührenaufkommen muss die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähigen Kosten decken, Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Diese sind die
jährlichen Abschreibungen und die kalk. Verzinsung des Anlagevermögens
(bauliche Anlagen, Einfriedungen usw.), sowie die jährlichen Unterhaltungs- und
Betriebskosten. Diese Kosten betragen durchschnittlich ca. 27.500 € pro
Jahr.
Grundlage für die Neukalkulation der Friedhofsgebühren ab 01.01.2024 sind
13,6 Bestattungen als Mittelwert der vergangenen 4 Jahre. Hinzuzurechnen sind
weiterhin die voraussichtlichen Nutzungsrechtsverlängerungen. Im Zeitraum 2024
– 2027 laufen in den gemeindlichen Friedhöfen insgesamt 59 Ruhefristen ab. Im
Verhältnis auf die Gesamtruhefristen, kann in den Jahren 2024 – 2027 von
weiteren 1,39 Nutzungsrechten jährlich ausgegangen werden. Daraus ergeben sich
insgesamt 14,99 Nutzungsrechte pro Jahr, welche der Kalkulation zu Grunde
liegen. Diese Zahl gliedert sich auf die einzelnen Grabarten, die
voraussichtlich in Anspruch genommen bzw. verlängert werden.
Die Gebührenansätze für alle Kosten müssen differenziert nach dem Ausmaß
der Benutzung des Friedhofs bemessen werden (Art. 8 Abs. 4 KAG). Das heißt, die
unterschiedlichen Grabarten sind entsprechend bei der Gebührenfestlegung zu
betrachten. Das erfolgt in der Weise, dass die tatsächlich in Anspruch
genommenen Grabflächen, sowie die Anzahl der Belegungsmöglichkeiten und die
Ruhefristen in den einzelnen Grabstätten unter der Berücksichtigung der
voraussichtlich zu erwerbenden Nutzungsrechte im Verhältnis zueinander gesetzt
werden. Im Ergebnis wäre dabei eine Grabstätte mit großer
Flächeninanspruchnahme und hohen Belegungsmöglichkeiten, wie auch langen
Ruhefristen im Verhältnis deutlich teurer, als ein kleines Urnenerdgrab mit
kürzerer Ruhefrist.
Der tatsächliche Vorteil der Friedhofseinrichtung für große Gräber ist
jedoch gegenüber kleinen Gräbern nicht so hoch, wie es die Verhältniszahlen zum
Ausdruck bringen. Der Gemeinderat beschloss im Jahr 2016 den differenzierten
Vorteil, bzw. die differenzierte Kostenverteilung von 70 %. Die restlichen 30 %
der Kosten werden gleichartig auf die einzelnen Grabarten umgelegt. Dadurch wird
eine gerechtere Kostenverteilung und damit gerechtere Grabgebühr für die
einzelnen Grabarten erreicht.
Eine weitere Möglichkeit die Höhe der Gebühren zu steuern liegt in der
Anwendung eines Gemeinkostenabschlages. Dieser spiegelt den Gemeinnützigkeitsfaktor
bzw. den Aufenthaltscharakter des Friedhofes für die Allgemeinheit wieder. Der
Gemeinderat hat diesen Abschlag zuletzt (2006) auf 25 % festgelegt. Die
Verwaltung rät jedoch dringend, im Hinblick auf die Stabilisierungshilfen für
die Gemeinde, diesen auf 20 % zu senken, da die beiden Altbereiche der
Friedhöfe Schönau a.d.Brend und Burgwallbach kaum Berücksichtigung in der neuen
Gebührenkalkulation finden. (Beschluss 1)
Aus den vorangegangenen Berechnungen ergeben sich folgende neue Jahresgebühren:
Urnenerdgrabstätte |
80,00 € |
Naturnahe Urnenerdgrabstätte Schönau |
75,00 € |
Naturnahe Urnenerdgrabstätte Burgwallbach |
75,00 € |
Einzelgrab Schönau |
97,00 € |
Einzelgrab Burgwallbach |
82,00 € |
Doppelgrab Schönau |
119,00 € |
Doppelgrab Burgwallbach |
112,00 € |
Kindergrabstätte |
65,00 € |
(Beschluss 2)
Die Leichenhäuser bzw. Aussegnungsplätze der Gemeinde Schönau a.d. Brend
verursachen jährlich rund 5.360 € Kosten. Diese setzen sich aus den jährlichen
Abschreibungen, Eigenkapitalverzinsung und den Betriebskosten zusammen. Um hier
eine Kostendeckung zu erreichen, müsste die Gemeinde pro Nutzung, Gebühren in
Höhe von 383 € erheben. Da die volle Kostenaufteilung auf die einzelnen
Bestattungen zu unakzeptablen Gebühren führen würde, schlägt die Verwaltung
eine - im VG Bereich einheitliche - Gebühr von 150 € pro Nutzung vor (Beschluss
3).
Beschluss 1:
Der Gemeinderat beschließt den Gemeinkostenabschlag (Grünfaktor) auf 20
% zu senken. Dies findet in der Kalkulation der Gebühren ab 01.01.2024
Anwendung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
12 |
Beschluss 2:
Den sich aus den Kalkulationsgrundlagen errechneten Gebührenansätzen für
die Grabarten stimmt der Gemeinderat wie vorgestellt zu.
Die Gebühren sollen ab dem 01.01.2024 wie folgt festgesetzt werden:
Urnenerdgrabstätte |
80,00 € |
Naturnahe Urnenerdgrabstätte Schönau |
75,00 € |
Naturnahe Urnenerdgrabstätte Burgwallbach |
75,00 € |
Einzelgrab Schönau |
97,00 € |
Einzelgrab Burgwallbach |
82,00 € |
Doppelgrab Schönau |
119,00 € |
Doppelgrab Burgwallbach |
112,00 € |
Kindergrabstätte |
65,00 € |
Die Verwaltung wird beauftragt die Friedhofsgebührensatzung zu
überarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |
Beschluss 3:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses wird ab 01.01.2024 neu
auf 150,00 € festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
12 |