Sitzung: 19.09.2023 GSB/010/2023
Im Zusammenhang mit der möglichen Nutzung des Rhönrads für
Marketingzwecke als Zusatz zum Gemeindenamen bat der Gemeinderat in der Sitzung
am 20.06.2023 um Ermittlung der Kosten sowie des Verfahrens für eine Sicherung
des Markennamens „Rhönrad“.
Hierzu werden nachfolgende Informationen bekannt gegeben:
Verfahren
Markenanmeldungen können elektronisch oder in Papierform erfolgen. Das
Formular „Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register“ ist als Anlage
zur Beschlussvorlage beigefügt.
Verbunden mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten.
Nachdem der Antrag beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
eingegangen ist, erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung mit den
wesentlichen Daten und dem behördlichen Aktenzeichen.
Sobald die Anmeldegebühr entrichtet wurde, prüft das DPMA, ob die
Anmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sogenannte
absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Die absoluten Schutzhindernisse sind
als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügt.
Ist die Anmeldung mangelhaft, wird der Antragsteller zur Stellungnahme
und eventuell zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert. Sind die
formellen Erfordernisse der Anmeldung erfüllt und liegt kein absolutes
Schutzhindernis vor, wird die Marke eingetragen. Der Antragsteller erhält eine
Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug. Die Eintragung der
Marke wird im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken- beziehungsweise
Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen. Im Falle eines
Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren aufgrund älterer Rechte kann es sein,
dass die Marke wieder gelöscht wird.
Durch die Eintragung der Marke in das deutsche Markenregister erlangt
man den Markenschutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die
Schutzdauer beginnt am Tag der Anmeldung der Marke zu laufen und endet nach
zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht. Im
Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten ist der Markenschutz gegen
Zahlung entsprechender Gebühren beliebig oft um jeweils zehn Jahre
verlängerbar. Die Verlängerung kann auch nur für einen Teil der Waren und/oder
Dienstleistungen bewirkt und bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Klassen
gegebenenfalls Verlängerungsgebühren gespart werden. Die Verlängerung wird
dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren gezahlt
werden. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten
nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen.
Mit der Eintragung einer Marke in das Register beim DPMA erwirbt man das
ausschließliche Recht, über die Marke für die geschützten Waren und
Dienstleistungen zu verfügen. Sie verschaffen das Recht, Dritten die
markenmäßige Benutzung einer identischen oder mit einer ihr verwechselbar
ähnlichen Kennzeichnung zu untersagen. Mit der Eintragung einer Marke in das
Markenregister werden die markenrechtlichen Ansprüche leichter durchsetzbar.
Die vollständige oder teilweise Löschung der Eintragung einer Marke aus
dem Register kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:
- Verzicht
- Nichtverlängerung
- Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- Ergebnis eines rechtskräftig
abgeschlossenen Gerichtsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten
Kosten
Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr zu zahlen, welche
die Klassengebühren für bis zu drei Klassen umfasst. Wird die Marke für Waren
und/oder Dienstleistungen angemeldet, die in mehr als drei Klassen der
Klassenleitung der Waren und Dienstleistungen fallen, ist außerdem für jede
Klasse ab der vierten eine Klassengebühr zu zahlen.
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei
Klassen
Für
eine Marke bei elektronischer Anmeldung 290,00
€
Für
eine Marke bei Anmeldung in Papierform 300,00
€
Zusätzliche Klassengebühr bei Anmeldung
Für
eine Marke je zusätzlicher Klasse 100,00
€
Gebühr für den Antrag auf beschleunigte
Prüfung nach § 38 MarkenG
Beschleunigte
Prüfung der Anmeldung 200,00
€
Verlängerungsgebühr einschließlich der
Klassengebühr bis zu drei Klassen
Für
eine Marke 750,00
€
Verspätungszugschlag 50,00
€
Klassengebühr bei Verlängerung für jede
Klasse ab der vierten Klasse
Für
eine Marke 260,00
€
Verspätungszuschlag 50,00
€
Der Gemeinderat nimmt die o. g. Informationen
zur Kenntnis und berät sich.
Der Gemeinderat kann sich grundsätzlich
vorstellen, das Rhönrad für Marketingzwecke (bspw. Claim zum Gemeindenamen à Nutzung für Flyer, Briefköpfe, Infotafeln, etc.)
zu verwenden.
Um sich den Namen „sichern zu lassen“ sind
einzelne Gemeinderatsmitglieder nicht abgeneigt, eine Anmeldung zur Eintragung
der Marke im Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmen, auch wenn das Risiko
besteht, dass die formellen Erfordernisse (u. a. Schutzhindernis) nicht erfüllt
sind, und die Eintragung nicht erfolgt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Wort „Rhönrad“.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
5 |
Anwesend: |
12 |