Im Zusammenhang mit der möglichen Nutzung des Rhönrads für Marketingzwecke als Zusatz zum Gemeindenamen bat der Gemeinderat in der Sitzung am 20.06.2023 um Ermittlung der Kosten sowie des Verfahrens für eine Sicherung des Markennamens „Rhönrad“.

 

Hierzu werden nachfolgende Informationen bekannt gegeben:

 

Verfahren

 

Markenanmeldungen können elektronisch oder in Papierform erfolgen. Das Formular „Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register“ ist als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügt.

Verbunden mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr zu entrichten.

 

Nachdem der Antrag beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) eingegangen ist, erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung mit den wesentlichen Daten und dem behördlichen Aktenzeichen.

 

Sobald die Anmeldegebühr entrichtet wurde, prüft das DPMA, ob die Anmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt und ob der Eintragung der Marke sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Die absoluten Schutzhindernisse sind als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügt.

 

Ist die Anmeldung mangelhaft, wird der Antragsteller zur Stellungnahme und eventuell zur Vervollständigung der Anmeldung aufgefordert. Sind die formellen Erfordernisse der Anmeldung erfüllt und liegt kein absolutes Schutzhindernis vor, wird die Marke eingetragen. Der Antragsteller erhält eine Eintragungsurkunde mit dem dazugehörigen Registerauszug. Die Eintragung der Marke wird im amtlichen elektronischen Markenblatt veröffentlicht.

 

Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken- beziehungsweise Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen. Im Falle eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.

 

Durch die Eintragung der Marke in das deutsche Markenregister erlangt man den Markenschutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Schutzdauer beginnt am Tag der Anmeldung der Marke zu laufen und endet nach zehn Jahren mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anmeldung entspricht. Im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten ist der Markenschutz gegen Zahlung entsprechender Gebühren beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängerbar. Die Verlängerung kann auch nur für einen Teil der Waren und/oder Dienstleistungen bewirkt und bei Verzicht auf nicht mehr benötigte Klassen gegebenenfalls Verlängerungsgebühren gespart werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr und ggf. Klassengebühren gezahlt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer bzw. innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer einzureichen.

 

Mit der Eintragung einer Marke in das Register beim DPMA erwirbt man das ausschließliche Recht, über die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu verfügen. Sie verschaffen das Recht, Dritten die markenmäßige Benutzung einer identischen oder mit einer ihr verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung zu untersagen. Mit der Eintragung einer Marke in das Markenregister werden die markenrechtlichen Ansprüche leichter durchsetzbar.

 

Die vollständige oder teilweise Löschung der Eintragung einer Marke aus dem Register kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

  • Verzicht
  • Nichtverlängerung
  • Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
  • Ergebnis eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten

 

Kosten

 

Für die Anmeldung einer Marke ist eine Anmeldegebühr zu zahlen, welche die Klassengebühren für bis zu drei Klassen umfasst. Wird die Marke für Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet, die in mehr als drei Klassen der Klassenleitung der Waren und Dienstleistungen fallen, ist außerdem für jede Klasse ab der vierten eine Klassengebühr zu zahlen.

 

Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen

            Für eine Marke bei elektronischer Anmeldung                                 290,00 €

            Für eine Marke bei Anmeldung in Papierform                                 300,00 €

 

Zusätzliche Klassengebühr bei Anmeldung

            Für eine Marke je zusätzlicher Klasse                                              100,00 €

 

Gebühr für den Antrag auf beschleunigte Prüfung nach § 38 MarkenG

            Beschleunigte Prüfung der Anmeldung                                            200,00 €

 

Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen

            Für eine Marke                                                                                  750,00 €

            Verspätungszugschlag                                                                        50,00 €

 

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse

            Für eine Marke                                                                                  260,00 €

            Verspätungszuschlag                                                                          50,00 €

 

 

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Informationen zur Kenntnis und berät sich.

 

Der Gemeinderat kann sich grundsätzlich vorstellen, das Rhönrad für Marketingzwecke (bspw. Claim zum Gemeindenamen à Nutzung für Flyer, Briefköpfe, Infotafeln, etc.) zu verwenden.

 

Um sich den Namen „sichern zu lassen“ sind einzelne Gemeinderatsmitglieder nicht abgeneigt, eine Anmeldung zur Eintragung der Marke im Deutschen Patent- und Markenamt vorzunehmen, auch wenn das Risiko besteht, dass die formellen Erfordernisse (u. a. Schutzhindernis) nicht erfüllt sind, und die Eintragung nicht erfolgt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Wort „Rhönrad“.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

5

Anwesend:

12